KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen - Baden-Württemberg -
Vom 30. September 1999 (GBl. 1999 S. 439; ... ; 07.12.2004 S. 920, ber. 2005 S. 619; 12.12.2005 S. 84605; 27.11.2006 S. 374; 29.11.2007 S. 60607)
§ 1 Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen
(1) Kehrpflichtig sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe:
Rauchschornsteine sowie deren notwendige Hinterlüftungen,
Rauchgaszüge aller Backöfen mit Ausnahme der Dampfbacköfen,
Räucheranlagen, ausgenommen Koch- und Garschränke,
Rauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen,
Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
offene Kamine und deren Verbindungsstücke,
Lüftungsanlagen.
Diese Anlagen und Einrichtungen sind in einem Arbeitsgang wie folgt zu kehren:
Tabelle 1 Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe
Art der angeschlossenen Feuerstätte zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe; Benutzung
Kehrpflicht
Gelegentlich benutzte Feuerstätte,
Ölfeuerstätte von bivalenten Heizungen,
Ölbrennwertgerät,
nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen.
einmal im Jahr
Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte,
Holzfeuerstätte von bivalenten Heizungen mit einem ausreichenden Pufferspeicher (mindestens 25 l / kW Nennwärmeleistung des Heizkessels),
nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von Holzhackschnitzeln oder Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a und 5a 1. BImSchV.
zweimal im Jahr
Regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen,
ganzjährig oder regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen,
nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen.
dreimal im Jahr
ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen
viermal im Jahr
Abweichend davon werden
jährlich einmal überprüft:
Rauchrohre von Feuerstätten nach Tabelle 1, 4. Spiegelstrich an einer - in der Regel der ersten - Reinigungsöffnung, gegebenenfalls dort vorhandene Rückstände sind zu entfernen,
jährlich einmal überprüft und erforderlichenfalls gekehrt:
Lüftungsanlagen,
notwendige Hinterlüftungen von Ölbrennwertgeräten durch Messung des Sauerstoffgehalts im Ringspalt (O2-Messung) oder durch Messung oder Ermittlung von Luftströmungen,
Schornsteine und Einrichtungen, an die nur dauernd unbenutzte, jedoch betriebsbereite Feuerstätten angeschlossen sind;
einmal im Jahr gekehrt:
Kehrpflichtige Anlagen und Einrichtungen von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, bei denen eine Emissionsmessung nach § 15 1. BImSchV ohne Rechtsverpflichtung dazu durchgeführt wird (freiwillige Emissionsmessung).
Treffen bei Anlagen und Einrichtungen nach der Tabelle 1 unterschiedliche Einstufungsmerkmale zu, so sind die Regelungen für die geringsten Anforderungen maßgebend.
(2) Auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu kehren sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
Abgasschornsteine und Luftabgasschornsteine,
Abgaskanäle,
Abgaswege,
Lüftungsanlagen,
Abgasleitungen sowie deren notwendige Hinterlüftungen.
Die Überprüfung ist in einem Arbeitsgang wie folgt durchzuführen:
Tabelle 2 Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
Art der angeschlossenen Gasfeuerstätte
Überprüfungspflicht
Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck
einmal im Jahr
Gasfeuerstätte ohne Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck,
Gasfeuerstätte, ausgelegt für Abgasabführung mit Überdruck,
Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand.
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