Regelwerk, Immissionsschutz

KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen

- Baden-Württemberg -

Vom 30. September 1999
(GBl. 1999 S. 439; ... ; 07.12.2004 S. 920, ber. 2005 S. 619; 12.12.2005 S. 846 05; 27.11.2006 S. 374; 29.11.2007 S. 606 07)


§ 1 Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen

(1) Kehrpflichtig sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe:

  1. Rauchschornsteine sowie deren notwendige Hinterlüftungen,
  2. Rauchkanäle,
  3. Rauchrohre,
  4. Rauchfänge, Rußkästen, Abschlussklappen, Vorschornsteine,
  5. Rauchgaszüge aller Backöfen mit Ausnahme der Dampfbacköfen,
  6. Räucheranlagen, ausgenommen Koch- und Garschränke,
  7. Rauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen,
  8. Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
  9. offene Kamine und deren Verbindungsstücke,
  10. Lüftungsanlagen.

Diese Anlagen und Einrichtungen sind in einem Arbeitsgang wie folgt zu kehren:

Tabelle 1 Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe

Art der angeschlossenen Feuerstätte zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe; Benutzung Kehrpflicht
  • Gelegentlich benutzte Feuerstätte,
  • Ölfeuerstätte von bivalenten Heizungen,
  • Ölbrennwertgerät,
  • nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen.
einmal im Jahr
  • Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte,
  • Holzfeuerstätte von bivalenten Heizungen mit einem ausreichenden Pufferspeicher (mindestens 25 l / kW Nennwärmeleistung des Heizkessels),
  • nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von Holzhackschnitzeln oder Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a und 5a 1. BImSchV.
zweimal im Jahr
  • Regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen,
  • ganzjährig oder regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen,
  • nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen.
dreimal im Jahr
  • ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen
viermal im Jahr

Abweichend davon werden

  1. jährlich einmal überprüft:
  2. jährlich einmal überprüft und erforderlichenfalls gekehrt:
  3. einmal im Jahr gekehrt:

Treffen bei Anlagen und Einrichtungen nach der Tabelle 1 unterschiedliche Einstufungsmerkmale zu, so sind die Regelungen für die geringsten Anforderungen maßgebend.

(2) Auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu kehren sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:

  1. Abgasschornsteine und Luftabgasschornsteine,
  2. Abgaskanäle,
  3. Abgaswege,
  4. Lüftungsanlagen,
  5. Abgasleitungen sowie deren notwendige Hinterlüftungen.

Die Überprüfung ist in einem Arbeitsgang wie folgt durchzuführen:

Tabelle 2 Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

Art der angeschlossenen Gasfeuerstätte Überprüfungspflicht
  • Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck
einmal im Jahr
  • Gasfeuerstätte ohne Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck,
  • Gasfeuerstätte, ausgelegt für Abgasabführung mit Überdruck,
  • Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand.
einmal in zwei Jahren

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