Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

AV LImSchG Bln
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1. Zu § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Zu § 2 Immissionsschutzpflichten

3. Zu § 3 Schutz der Nachtruhe

4. Zu § 4 Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe

5. Zu § 5 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente

6. Beurteilung von Geräuschen, die von Freizeitanlagen ausgehen

7. Zu § 6 Einschränkungen

8. Zu § 7 Öffentliche Veranstaltungen im Freien

9. Zu § 8 Sonstige Immissionen

10. Zu § 9 Begrenzung von Staubemissionen

11. Zu § 10 Ausnahmezulassungen

12. zu § 12 Anordnungen im Einzelfall

13. Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

14. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungen

15. Zuständigkeit der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung

16. Befugnisse des Polizeipräsidenten in Berlin

17. Schlussbestimmungen

Anlage 1 Freizeitlärm-Richtlinie

1 Anwendungsbereich

2 Immissionsschutzrechtliche Grundsätze

3 Ermittlung des Beurteilungspegels der von Freizeit anlagen ausgehenden Geräusche

3.1 Zuschlag K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen
3.2 Zuschlag Kr für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit
3.3 Schutz ruhebedürftiger Zeiten und der Sonn- und Feiertage
3.4 Beurteilungszeiten

4 Immissionsschutzrechtliche Bewertung

4.1 Immissionsrichtwerte"Außen"
4.2 Immissionswerte "Innen"
4.3 Maximalpegel
4.4 Besonderheiten bei seltenen Störereignissen

5 Maßnahmen

Anlage 2 Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen

1 Allgemeines

2 Anwendungsbereich

3 Beurteilungsgrundsätze

4 Beurteilung und Messung der Raumaufhellung

4.1 Beurteilung
4.2 Zeit und Ort der Messung
4.3 Anforderungen an das Beleuchtungsstärkemessgerät

5 Beurteilung und Messung der Blendung

5.1 Beurteilung
5.2 Vorgehensweise
5.3 Beurteilung mehrerer Blendlichtquellen im Blickfeld
5.4 Anforderungen an die Blendmessungen

5.5 Messungen/Berechnungen
5.5.1 Beurteilung einer Blenddichtquelle
5.5.2 Umgebungsleuchtdichte
5.5.3 Raumwinkel der Blendlichtquelle
5.5.4 Kamera als Messeinrichtung
5.5.5 Leuchtdichtemesskamera als Messeinrichtung

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