Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

Bekanntgabe-Richtlinie
- Inhalt -

I.
Bekanntgabe von Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und weiteren Regelungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen

1 Grundsätzliches

2 Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe

3 Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe

3.1 Anforderungen an das Personal

3.2 Zuverlässigkeit und Organisation

3.3 Unabhängigkeit

3.3.1 Grundsätzliches

3.3.2 Spezielle Anforderungen

3.4 Bekanntgabe von Außenstellen

3.5 Sonstige Ermessenserwägungen

4 Spezielle Voraussetzungen für die Bekanntgabe

4.1 Tätigkeitsfelder

4.2 Ermittlung von Luftverunreinigungen

4.2.1 Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

4.2.2 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen

4.3 Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen

4.3.1 Bereich Geräusche

4.3.2 Bereich Erschütterungen

4.3.3 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen

II.
Verfahren

1 Antrag

2 Prüfung des Antrags

3 Inhalt der Bekanntgabe

4 Nebenbestimmungen

5 Form der Bekanntgabe

6 Bekanntgabe in weiteren Bundesländern

7 Bekanntgabe nach Akkreditierung

8 Bekanntgabe von Stellen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben

9 Widerruf

III.