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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
- Brandenburg -
Vom 25. Oktober 2004
(ABl. Nr. 46 vom 24.11.2004 S. 862)
Siehe Fn.: 1
I.
Bekanntgabe von Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und weiteren Regelungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1 Grundsätzliches
Nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) kann das Landesumweltamt Brandenburg anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine vom Landesumweltamt Brandenburg bekannt gegebene Stelle durchführen lässt. Der Verwaltungsakt der Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages öder, soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragt werden sollen, zur Beantragung der erforderlichen Ermittlungen.
Nach verschiedenen Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (siehe Tabelle "Immissionsschutzrechtlich geregelte Tätigkeitsfelder") wird der Anlagenbetreiber verpflichtet, bestimmte kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen durch eine vom Landesumweltamt Brandenburg bekannt gegebene Stelle kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Ta Luft) (vgl. Nummer 5.3.3.4 Abs. 2 und Nummer 5.3.3.6 Abs. 1) sollen für kontinuierliche Messeinrichtungen an anderen Anlagen entsprechende Anforderungen gestellt werden.
Die Auswahl zwischen den bekannt gegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber in allen genannten Fällen grundsätzlich frei. Er hat jedoch Einschränkungen der Bekanntgabe und gegebenenfalls Nebenbestimmungen zur Anordnung nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG zu beachten.
Die § § 26 ff. BImSchG und die Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz regeln das Recht der Emissions- und Immissionsermittlungen nicht abschließend. Insbesondere bleiben Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12 Abs. 1, 2a BImSchG unberührt, in deren Rahmen auch andere Stellen Ermittlungen (einschließlich Messungen) vornehmen können.
2 Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe
Soweit natürliche oder juristische Personen des Privatrechts betroffen sind, handelt es sich bei der Bekanntgabe um einen Verwaltungsakt. Gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen hat die Bekanntgabe nur verwaltungsinterne Bedeutung.
Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. Dem Landesumweltamt Brandenburg steht ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Ermessensausübung muss unter anderem der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden. Die Bekanntgaben haben Wirkung nur für das Land Brandenburg.
3 Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe
Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen. Die Kompetenz wird weiter durch die Erfüllung der materiellen Anforderungen nach der DIN EN ISO/IEC 17025 (April 2000) in der jeweils geltenden Fassung und der in dieser Bekanntgaberichtlinie genannten Forderungen bestimmt. Für Stellen zur Ermittlung der Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen ist zusätzlich die DIN V 45688 (September 1995) und für Stellen zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen ist zusätzlich die VDI 4220 (September 1999) in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
Die Überprüfung dieser Voraussetzungen kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme, mit denen das bekannt gebende Bundesland zusammenarbeitet, oder im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch die zuständigen staatlichen Stellen erfolgen. Soll eine Akkreditierung als Nachweis der Kompetenz für eine Bekanntgabe verwendet werden, sollte der Antragsteller sich vorab mit der zuständigen staatlichen Stelle in Verbindung setzen, um die Einhaltung weiterer an die Bekanntgabe geknüpfter Anforderungen) (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, hauptberufliche Tätigkeit, Nebenbestimmungen zur Bekanntgabe) nachweisen zu können.
Legt eine Stelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz")" vor, soll das Landesumweltamt Brandenburg bei einem Antrag der Stelle auf Bekanntgabe diese Prüfungen entsprechend berücksichtigen und auf alle Prüfschritte verzichten, die die Akkreditierungsstelle bereits vorgenommen hat.
3.1 Anforderungen an das Personal
Stellen können nur bekannt gegeben werden, wenn sie über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen. Das Personal muss hauptberuflich mit Messungen und Analysen beschäftigt sein. Unter diesem Gesichtspunkt können Hochschulinstitute und Hochschulprofessoren nicht bekannt gegeben werden.
(Stand: 06.09.2023)
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