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4.3 Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen

Die Kompetenz ist unter anderem durch Vorlage von fünf Prüfberichten aus dem Fachgebiet Geräusche in der Nachbarschaft (Nummer 4.3.1 der DIN V 45688-3, September 1995) und drei Prüfberichten aus dem Fachgebiet Erschütterungen (Nummer 4.2 der DIN V 45688-5, September 1995) nachzuweisen. Die Prüfberichte sollen nicht älter als drei Jahre sein und keine erheblichen Mängel aufweisen.

Die vorgelegten Prüfberichte müssen die Einschätzung zulassen, dass die Stelle das ganze Spektrum der Aufgaben beherrscht, die bei angeordneten Messungen zu lösen sind. Daher wird in folgenden Abschnitten präzisiert, zu welchen Aufgabenstellungen Prüfberichte vorzulegen sind.

4.3.1 Bereich Geräusche

Aufgabenstellungen für die Prüfberichte:

  1. Messtechnische Ermittlung der Geräuschimmissionen an einem vorschriftenkonformen Messpunkt und Ermittlung der Beurteilungspegel und des maximalen Schalldruckpegels für
  2. Messung der Geräusche an einem Ersatzmesspunkt und Berechnung der Geräuschimmissionen für den maßgeblichen Immissionspunkt
  3. Messung und Beurteilung der Immissionen tieffrequenter Geräusche (f < 90 Hz) anhand der DIN 45680 (März 1997) und des Beiblatts 1 zu dieser Norm
  4. Ermittlung der immissionswirksamen Geräuschemission und des zugeordneten Immissionsanteils
  5. Berechnung der Geräuschimmissionen für maßgebliche Immissionsorte mit Hilfe der festgestellten immissionswirksamen Geräuschemissionen unter Berücksichtigung der vorhandenen oder zu erwartenden Schallausbreitungsbedingungen
  6. Berechnung des Beurteilungspegels von Straßen- oder Schienenverkehrsanlagen nach der Verkehrslärmschutz-Verordnung ( 16. BImSchV)

Von den Prüfberichten ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 1, 2 und 4 und ein Prüfbericht zu den Nummern 3, 5 oder 6 vorzulegen.

Ein Prüfbericht kann aus den Nummern 1 bis 6 gewählt werden.

4.3.2 Bereich Erschütterungen

Aufgabenstellung für die Prüfberichte:

  1. Ermittlung kurzzeitiger Ereignisse und Beurteilung bezüglich der Einwirkung auf Menschen in Gebäuden und auf bauliche Anlagen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999)
  2. Ermittlung von Dauererschütterungen und Beurteilung bezüglich der Einwirkung auf Menschen in Gebäuden und auf bauliche Anlagen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999) sowie
  3. Ermittlung von Erschütterungsimmissionen durch Prognose

bezüglich der Einwirkung von Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden (DIN 4150-2, Juni 1999) und auf bauliche Anlagen (DIN 4150-3, Februar 1999),

alle drei Aufgabengebiete jeweils unter Berücksichtigung der "Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsemissionen" oder eines in einem Bundesland gültigen entsprechenden Erlasses.

Es ist mindestens je ein Prüfbericht zu den Nummern 1, 2 und 3 vorzulegen.

4.3.3 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen

Die Ausstattung der Stellen für Geräuschermittlungen soll mindestens die folgenden Geräte umfassen:

  1. zwei geeichte Schallpegelmesser (Klasse 1 nach DIN EN 60651, Mai 1994 oder DIN EN 60804, Januar 2002 sowie DIN 45657, Juli 1997) mit dem üblichen Zubehör (Windschirm, Stativ, Kalibriereinrichtung), mit denen die in der Ta Lärm festgelegten Messgrößen zu ermitteln und die Beurteilungsgrößen abzuleiten sind
  2. eine Messeinrichtung, die mindestens eine Frequenzanalyse der Geräusche in Terzschritten (mindestens ab 10 Hz) erlaubt, und zwar bei zeitlich konstanten, aber auch zeitlich schwankenden Geräuschen
  3. Speichergeräte und Registriereinrichtungen, die den Schallpegelverlauf über die Zeit aufzuzeichnen gestatten
  4. Geräte zur Bestimmung von Windgeschwindigkeit und Windrichtung, Temperatur, Feuchte
  5. eine Sprechfunkeinrichtung mit mindestens zwei Geräten.

Die Geräteausstattung der Stellen für Erschütterungen muss die Ermittlung aller Mess- und Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2 (Juni 1999) und DIN 4150-3 (Februar 1999) ermöglichen. Zur Ermittlung der Frequenzzusammensetzung muss das bandbegrenzte v(t)-Signal über eine ausreichende Zeitdauer gespeichert und dargestellt werden können.

Hierfür sind mindestens folgende Geräte sowie deren Eigenschaften erforderlich:

  1. Schwingungsmesser nach DIN 45669 "Messungen von Schwingungsimmissionen", Teil 1 (Juni 1995) mit mindestens acht Absolutschwingungsaufnehmern für den Frequenzbereich 1 bis 80 Hz (umschaltbar auf 315 Hz), und zwar je vier für vertikale und horizontale Richtung, sowie Ankopplungseinrichtungen nach DIN 45669-2 (Juni 1995) für feste und weiche Unterlagen. Die Zusammenfassung von zwei horizontalen und einem vertikalen Schwingungsaufnehmer zu einem Aufnehmertripel ist möglich.

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