Regelwerk |
BbgKÜO - Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung
- Brandenburg -
Vom 27. Oktober 2009
(GVBl. II Nr. 39 vom 06.11.2009 S. 1; 05.12.2012 Nr. 107 12; 18.03.2021 Nr. 30 21)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 2 Nummer 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft:
§ 1 Überprüfung von Lüftungsanlagen 12
(1) Über die in § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Regelungen hinaus ist die wiederkehrende Überprüfung gewerblicher und privater Lüftungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1000) wie folgt durchzuführen:
1. | bei Lüftungsanlagen mit Filter am Lufteintritt oder mit Filterung der Zuluft | einmal alle zwei Jahre, |
2. | bei Lüftungsanlagen ohne Filter am Lufteintritt | einmal jährlich, |
3. | bei gewerblichen Dunstabzugsanlagen | einmal jährlich. |
Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus.
(2) Die Erstüberprüfung wird durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid ( § 3) festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist der jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die § § 4, 5, 20, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.
(3) Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen in der Regel mit Schornsteinfegerarbeiten in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen.
(4) In Gebäuden, in denen die Überprüfungsfolge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geringer ist als die der Feuerstätte, richtet sich die Überprüfungsfolge der Lüftungsanlagen nach der der Feuerstätte.
(5) Von der Überprüfungspflicht sind Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten, an die keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden, ausgenommen.
§ 2 Begriffsbestimmung
Lüftungsanlagen sind Einrichtungen, die der gewerblichen und privaten Belüftung (Zuluft) und Entlüftung (Abluft) von Räumen oder der Abführung der Abluft aus gewerblichen Dunstabzugsanlagen dienen, einschließlich der Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch.
Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungsanlagen gemäß § 1 Absatz 1 in den Feuerstättenbescheid nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagenbescheid erlassen.
Die Arbeitswerte für die Erstüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Der Arbeitswert entspricht dem in der jeweils aktuellen Fassung der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegten Betrag.
§ 5 Anwendung von Vorschriften 12
Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
(Stand: 28.08.2021)
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