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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Schornsteinfegerwesen
- Brandenburg -

Vom 18. März 2021
(GVBl. II Nr. 30 vom 23.03.2021)


Auf Grund

verordnet der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung

Die Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. II Nr. 39), die durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (GVBl. II Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 1 wird die Angabe " § 14 Absatz 2" durch die Angabe " § 14a" ersetzt.

2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Betrag für einen Arbeitswert ist in § 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzt. "Der Arbeitswert entspricht dem in der jeweils aktuellen Fassung der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegten Betrag."

3. In Anlage 1 werden in der linken Spalte die Wörter " § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Wörter " § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der rechten Spalte die Wörter "Unterschrift des Schornsteinfegers" durch die Wörter "Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.

4. In Anlage 2 werden in der linken Spalte die Wörter " § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Wörter " § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der letzten Zeile das Wort "Unterschrift" durch die Wörter "Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.

5. In Anlage 3 werden in der linken Spalte die Wörter " § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Wörter " § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der letzten Zeile das Wort "Unterschrift" durch die Wörter "Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung

Die Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung vom 25. Februar 2014 (GVBl. II Nr. 13), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2018 (GVBl. 2019 II Nr. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden die Nummer 9 und 10 durch die folgenden Nummern 9 bis 11 ersetzt:

alt neu
" 9. einen Hinweis auf die Fundstelle dieser Verordnung,

10. einen Hinweis auf § 9a Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und

11. einen Hinweis auf die zu entrichtenden Gebühren."

2. § 4 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
"b) zusätzliche berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der letzten sieben Jahre; die Nachweise müssen jeweils die bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden, Datum, Beginn, Ende und Ort der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme, den Namen des Referenten und die wesentlichen Inhalte der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme enthalten sowie".

3. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewerbungen" die Wörter "derselben Bewerberin oder" eingefügt.

4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:

alt neu
" 3. die Bestellungsurkunde und

4. die Zuweisung zu dem Bezirk sowie die Auflistung des Bezirks erhält."

5. Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

6. Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung

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