Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung
- Brandenburg -
Vom 5. Dezember 2012
(GVBl. II Nr. 107 vom 12.12.2012 S. 1)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 2 Nummer 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:
Die Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung ( BbgKÜO) vom 27. Oktober 2009 (GVBl. II Nr. 39) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Erstüberprüfung wird durch Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid (§ 3) festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, dem Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die §§ 4, 5, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend. | "(2) Die Erstüberprüfung wird durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid (§ 3) festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist der jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die §§ 4, 5, 20, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den in § 3 Absatz 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Arbeiten durchzuführen. | "Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen in der Regel mit Schornsteinfegerarbeiten in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) In Gebäuden, in denen die Überprüfungsfolge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geringer ist als die der Feuerstätte, richtet sich die Überprüfungsfolge der Lüftungsanlagen nach der der Feuerstätte."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 17 Absatz 1" gestrichen.
3. Die § § 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
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§ 4 Arbeitswerte
Die Arbeitswerte für die Überprüfung nach § 1 Absatz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Der Betrag für einen Arbeitswert ist in § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzt. § 5 Anwendung von Vorschriften Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden. |
" § 4 Arbeitswerte |
(Stand: 26.04.2021)
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