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Regelwerk, Bau, Immissionsschutz

BbgGDIG - Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz
Gesetz über die Geodateninfrastruktur

- Brandenburg -

Vom 13. April 2010
(GVBl. I Nr. 17 vom 13.04.2010 Nr. 17 10; 08.05.2018 Nr. 8 18)


§ 1 Ziel

(1) Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Brandenburg als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).

(2) Die Geodateninfrastruktur Brandenburg soll sicherstellen, dass Geodaten über das Gebiet des Landes Brandenburg den öffentlichen Stellen, der Wirtschaft, der Wissenschaft und dem Einzelnen für eine breite Nutzung

  1. nachhaltig, aktuell und in hoher Qualität zur Verfügung stehen sowie
  2. einfach und schnell zugänglich sind.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz begründet Pflichten für Behörden. Es eröffnet Rechte für die in § 1 Absatz 2 genannten Nutzer.

(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die in § 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Stellen; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes Brandenburg oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 9 Absatz 4 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet. Sie gliedern sich in Geobasis- und Geofachdaten. Geobasisdaten sind die Geodaten des amtlichen Vermessungswesens; Geodaten anderer Fachbereiche werden als Geofachdaten bezeichnet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind Netzdienste, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Sie umfassen insbesondere

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es mindestens ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten und
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme oder Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(6) Die Cieodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten, Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Ein Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg,
  2. sie liegen in elektronischer Form vor,
  3. sie sind vorhanden bei
    1. einer Behörde und wurden von einer Behörde erstellt oder sind bei einer solchen eingegangen oder sie werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag,
    2. Dritten, denen gemäß § 9 Absatz 4 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,

    oder werden für diese bereitgehalten und

  4. sie betreffen ein oder mehrere Themen der Anhänge 1, 2 oder 3 entsprechend den Anhängen zur Richtlinie 2007/2/EG .

(2) Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt das Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die in Absatz 1 genannten Geodaten beziehen.

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