ABA-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen
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A.
Allgemeines
I. Anwendungsbereich
II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen
III. Zugänglichkeit von Normen
B.
Besondere Regelungen für Bodenbehandlungsanlagen und Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen
Anlagen der Nummer 8.7 des Anhangs 1 der 4. BImSchV:
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen
5.4.8.7a Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch Waschen
5.4.8.7 b Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch Entgasen oder Strippen
Anlagen
der Nummer 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV
5.4.8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen
C.
Besondere Regelungen für Schredderanlagen, für die physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen sowie für die sonstige Behandlung von Abfällen
Anlagen
der Nummern 8.9.1, 8.10, 8.11, 8.12 und 8.14 des Anhangs 1 der 4. BImSchV
5.4.8.9.1 Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen
5.4.8.10 Anlagen der Nummer 8.10: Anlagen
zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen
5.4.8.10a Anlagen zum Trocknen von Abfällen
5.4.8.10b Anlagen zum Trocknen von Klärschlamm
5.4.8.10c Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten oder -einrichtungen oder anderen Wärmeüberträgern, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW) oder ammoniakhaltige Kältemittel enthalten
5.4.8.10d Anlagen zur Behandlung von Aluminiumsalzschlacken
5.4.8.10e Anlagen zur chemischphysikalischen Behandlung von festen oder pastösen Abfällen für den Bergversatz
5.4.8.10f Anlagen zur Behandlung von verbrauchter Aktivkohle, Altkatalysatoren und ausgehobenen kontaminierten Böden
5.4.8.10g Anlagen zur Dekontamination PCB haltiger Ausrüstung
5.4.8.10h Anlagen zur chemischphysikalischen Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
5.4.8.11 Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
5.4.8.11a Anlagen zur mechanischen Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlich zusammengesetzten Abfällen
5.4.8.11b Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
5.4.8.11c Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten oder -einrichtungen oder anderen Wärmeüberträgern, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW) oder ammoniakhaltige Kältemittel enthalten
5.4.8.11d Anlagen zur Re-Raffination von Altöl, zur chemischphysikalischen Behandlung heizwertreicher Abfälle und zur Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel
5.4.8.11e Anlagen zur mechanischen Behandlung von quecksilberhaltigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten
5.4.8.11 f Anlagen zur mechanischen Behandlung von Aschen und Schlacken aus der Verbrennung von Abfällen
5.4.8.12/5.4.8.14 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen
D.
Sanierungsfrist