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Regelwerk


ABA-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen

Vom 20. Januar 2022
(GMBl. Nr. 4 vom 15.02.2022 S. 78 EU)



Auf Grund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für

  1. Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen gemäß Nummer 8.7 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist,
  2. Anlagen zur chemischen Behandlung gemäß Nummer 8.8 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  3. Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen gemäß Nummer 8.9.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  4. Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen gemäß Nummer 8.10 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  5. Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen gemäß Nummer 8.11.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  6. Anlagen zur sonstigen Behandlung gemäß Nummer 8.11.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen

Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 18. August 2021 (GMBl Nr. 48- 54 S. 1050).

III. Zugänglichkeit von Normen

DIN EN-Normen, DIN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und können dort bezogen werden. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

B. Besondere Regelungen für Bodenbehandlungsanlagen und Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen

Es gelten die Anforderungen der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden Anforderungen. Sie sind in Bezug auf Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gleichgestellt.

Anlagen der Nummer 8.7 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV): Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen

5.4.8.7a Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch Waschen

Bauliche und betriebliche Anforderungen

Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

Messung und Überwachung

Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub und organischen Stoffen einmal alle drei Jahre gefordert werden.

5.4.8.7 b Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch Entgasen oder Strippen

Es gelten die Anforderungen des Abschnitts C Nummer 5.4.8.10f.

Anlagen der Nummer 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV

5.4.8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen

Es gelten die Anforderungen des Abschnitts C Nummer 5.4.8.10h.

C. Besondere Regelungen für Schredderanlagen, für die physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen sowie für die sonstige Behandlung von Abfällen

Anlagen der Nummern 8.9.1, 8.10, 8.11, 8.12 und 8.14 des Anhangs 1 der 4. BImSchV

Die Nummern 5.4.8.9.1, 5.4.8.10, 5.4.8.11, 5.4.8.12 und 5.4.8.14 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 sind in der folgenden Fassung anzuwenden; sie sind in Bezug auf Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4

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