Regelwerk

Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Vom 14. Oktober 2011
(BAnz Nr. 164 vom 28.10.2011 S. 3811)


Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken:

  1. Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln
  2. Keramikindustrie

In der Anlage wird das Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( Ta Luft) bekanntgegeben. Diese Bekanntgaben richten sich ausschließlich an die den Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) entsprechenden Anlagenarten nach Ta Luft.

Die Ta Luft sieht unter der Nummer 5.1.1 Absatz 5 eine Möglichkeit vor, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) das Fortschreiten des Standes der Technik oder eine notwendige Ergänzung im Bundesanzeiger veröffentlichen kann. Dies setzt voraus, dass aus den

Informationen der BVT-Merkblätter weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen hervorgehen, als sie in den Anforderungen der Ta Luft enthalten sind.

Die Europäische Kommission erarbeitet in einem besonderen Büro in Sevilla die BVT-Merkblätter. Rechtsgrundlage hierfür ist derzeit noch die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( IVU-Richtlinie).

Die Prüfung inwieweit sich aus den Informationen der BVT-Merkblätter, die nach Erlass der Ta Luft veröffentlicht wurden, weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen ergeben haben, erfolgt durch den vom BMU einberufenen Ta Luft Ausschuss (TALA) auf Grundlage der Nummer 5.1.1 Absatz 5 der Ta Luft. Der TALa setzt sich aus sachkundigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Umweltverbände und der Länder zusammen.

Trifft das BMU auf dieser Grundlage die Entscheidung, dass der Stand der Technik einer bestimmten Vorsorgeanforderung der Ta Luft fortgeschritten ist, muss das BMU eine Anhörung der für Immissionsschutzrecht zuständigen obersten Landesbehörden durchführen, bevor die endgültige Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden kann. Diese Anhörung wurde durchgeführt.

Mit der Veröffentlichung durch das BMU im Bundesanzeiger ist die für die jeweilige Anlagenart angegebene Vorsorgeanforderung der Ta Luft für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Die zuständigen Behörden haben dann den Stand der Technik eigenständig im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu ermitteln, wobei ein Verschlechterungsverbot gilt. Das heißt, dass der festzulegende Stand der Technik anspruchsvoller sein muss. als die jeweilige Vorsorgeanforderung nach Ta Luft.

Die Umweltministerkonferenz wird zeitnah eine Vollzugsempfehlung zum neuen Stand der Technik beraten.

Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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  Anlage
  1. Fortschreiten des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( Ta Luft) für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Organischen Lösungsmitteln

    Für das Lackieren von Flugzeugen entspricht die Anforderung Nummer 5.4.5.1 der Ta Luft für die Gesamtstaubemissionen nicht mehr dem Stand der Technik.

  2. Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( Ta Luft) für Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse

    Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub

    Für gefasste Staubemissionen der Sprühglasierung und aus staubenden Vorgängen mit Ausnahme von Trocknung, Sprühtrocknung und Brennprozess für den Produktionszweig der Keramikindustrie entspricht die allgemeine Anforderung für Gesamtstaub nach der Nummer 5.2.1 der Ta Luft nicht mehr dem Stand der Technik.

    Stickstoffoxide

    Für den Bereich der Keramikindustrie mit Brennofengastemperaturen unter 1300 °C entspricht die besondere Regelung für Stickstoffoxide unter Nummer 5.4.2.10 der Ta Luft nicht mehr dem Stand der Technik.


ENDE

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