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5.4.1.9/10 Anlagen der Nummern 1.9 und 1.10:
5.4.1.9.1 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
5.4.1.10.1 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
Gesamtstaub
ALTANLAGEN
Gesamtstaub
Braunkohle Bei Altanlagen dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas der Innenentstaubung, soweit aus Gründen der Explosionsgefahr nasse Abgasreinigungsverfahren eingesetzt werden müssen, die Massenkonzentration 75 mg/m3 nicht überschreiten.
5.4.1.11 Anlagen der Nummer 1.11:
Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle (Kokereien)
Unterfeuerung
Füllen der Koksöfen
Beim Abziehen der Kohle aus dem Kohlenbunker in den Füllwagen sind Staubemissionen zu vermeiden.
Die Füllgase sind zu erfassen. Beim Schüttbetrieb sind die Füllgase in das Rohgas überzuleiten. Beim Stampfbetrieb sind die Füllgase so weit wie möglich in das Rohgas oder in den Nachbarofen überzuleiten. Füllgase, die nicht übergeleitet werden können, sind einer Verbrennung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Verbrennungsabgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Beim Planieren der Kohleschüttung sind Emissionen an Füllgasen durch Abdichten der Planieröffnung zu vermindern und möglichst zu vermeiden.
Fülllochdeckel
Emissionen an Fülllochdeckeln sind so weit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch Verwendung von Fülllochdeckeln mit großen Dichtflächen, Vergießen der Fülllochdeckel nach jeder Beschickung der Öfen und regelmäßige Reinigung der Fülllochrahmen und Fülllochdeckel vor dem Verschließen der Fülllöcher. Die Ofendecke ist regelmäßig von Kohleresten zu reinigen.
Steigrohrdeckel
Steigrohrdeckel sind zur Vermeidung von Emissionen mit Wassertauchungen oder gleichwertigen Einrichtungen auszurüsten; die Steigrohre sind regelmäßig zu reinigen.
Koksofenbedienungsmaschinen
Die Koksofenbedienungsmaschinen sind mit Einrichtungen zum Reinigen der Dichtflächen an den Ofentürrahmen auszurüsten.
Koksofentüren
Es sind Koksofentüren mit technisch gasdichtem Abschluss zu verwenden. Die Dichtleisten sind mit Federkraft oder mit technischen Einrichtungen, die eine gleiche Dichtwirkung erreichen, gegen den Kammerrahmen zu drücken. Die Dichtflächen der Koksofentüren sind regelmäßig zu reinigen. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch eine Einzelkammerdruckregelung, Absaugung oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Koksdrücken
Beim Koksdrücken sind die Abgase zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; die staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m3 oder das Massenverhältnis 5 g je Mg Koks nicht überschreiten.
Kokskühlung
Es sind Verfahren zur emissionsarmen Kühlung des Kokses einzusetzen, wie z.B. die trockene Kokskühlung; die staubförmigen Emissionen im Abgas der trockenen Kokskühlung dürfen die Massenkonzentration 15 mg/m3 und die staubförmigen Emissionen der nassen Kokskühlung das Massenverhältnis 10 g je Mg Koks nicht überschreiten.
Betriebsanleitung
In einer Betriebsanleitung sind Maßnahmen zur Emissionsminderung beim Koksofenbetrieb festzulegen, insbesondere zur Dichtung der Öffnungen, zur Sicherstellung, dass nur ausgegarte Brände gedrückt werden, und zur Vermeidung des Austritts unverbrannter Gase in die Atmosphäre.
Kohlewertstoffbetriebe
Für Anlagen im Bereich der Kohlewertstoffbetriebe gelten die Anforderungen der Nummern 5.4.4.1m.2, 5.4.4.1p.1 und 5.4.4.4 entsprechend. Ist im Prozessgas neben Ammoniak auch Schwefelwasserstoff vorhanden, so ist bei Anwendung der Nachverbrennung das Abgas einer Schwefelsäure- oder Schwefelgewinnungsanlage zuzuführen.
ALTANLAGEN
Kokskühlung
Bei Altanlagen mit einer Nasslöscheinrichtung zur Kokskühlung dürfen die staubförmigen Emissionen des Löschturms das Massenverhältnis 25 g je Mg Koks nicht überschreiten. Bei einer Grunderneuerung der Kokskühlung sind die Anforderungen für Neuanlagen einzuhalten.
5.4.2 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
5.4.2.3 Anlagen der Nummer 2.3:
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen, soweit ausschließlich Brennstoffe der Nummer 1.2 verwendet werden
Lagerung
Das Klinkermaterial ist in Silos oder in geschlossenen Räumen mit Absaugung und Entstaubung zu lagern.
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 10 vom Hundert.
Ammoniak
Die Anforderungen der Nummer 5.2.4 finden keine Anwendung für die Emissionen an Ammoniak. Soweit Abfälle mit relevanten Gehalten an ammoniumhaltigen Inhaltsstoffen als Rohstoffe eingesetzt werden, deren Einsatz nicht in der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe ( 17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S.186), in der jeweils gültigen Fassung, geregelt ist, soll eine Zugabe über den Ofeneinlauf oder den Calcinator erfolgen.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Zementöfen dürfen die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Organische Stoffe
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden keine Anwendung. Soweit Abfälle mit relevanten Gehalten an organischen Inhaltsstoffen als Rohstoffe eingesetzt werden, deren Einsatz nicht in der 17. BImSchV, in der jeweils gültigen Fassung, geregelt ist, soll eine Zugabe über den Ofeneinlauf oder den Calcinator erfolgen.
Krebserzeugende Stoffe
Nummer 5.2.7.1.1 gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas von Zementöfen die Massenkonzentration 1 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
Kontinuierliche Messungen
Nummer 5.3.3.2 findet keine Anwendung für die Emissionen an Kohlenmonoxid, Fluor und gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen sowie gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen.
5.4.2.4 Anlagen der Nummer 2.4:
Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Bauxit, Dolomit, Gips, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton zu Schamotte
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen zur Herstellung von Kalk- oder Dolomithydrat auf feuchtes Abgas.
Gesamtstaub
Bei Einsatz von elektrischen Abscheidern gilt abweichend von Nummer 2.7 Buchstabe a) bb), dass sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2,5fache der Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten dürfen.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid dürfen im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für die Herstellung von Hartbranntkalk oder Sinterdolomit in Drehrohröfen gilt abweichend von Satz 1, dass die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 1,5 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Abgasrückführung
Bei Drehrohröfen zum Brennen von Gips ist bei Betrieb mit Abgasrückführung die ermittelte Massenkonzentration an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, sowie an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, auf den Abgasvolumenstrom bei Betrieb ohne Abgasrückführung umzurechnen.
ALTANLAGEN
Gesamtstaub
Altanlagen zum Brennen von Gips, die mit Elektrofiltern ausgerüstet sind und als Brennstoff Braunkohlenstaub einsetzen, sollen die Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.
Schwefelwasserstoff
Bei Kalkschachtöfen mit Mischfeuerung ist für die Emissionen an Schwefelwasserstoff im Abgas die Massenkonzentration 3 mg/m3 anzustreben; die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefelwasserstoff durch primärseitige und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
5.4.2.7 Anlagen der Nummer 2.7:
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich auf feuchtes Abgas und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 14 vom Hundert.
Schwefeloxide
Bei Anlagen zum Blähen von Ton oder Schiefer gilt Nummer 5.2.4 mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,75 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten dürfen.
Krebserzeugende Stoffe
Bei Anlagen zum Blähen von Ton oder Schiefer gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Stoffen der Klasse III im Abgas die Massenkonzentration 1 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
5.4.2.8 Anlagen der Nummer 2.8:
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert sowie bei flammenbeheizten Hafenöfen und Tageswannen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert.
Staubförmige anorganische Stoffe
Soweit aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von Blei oder Selen erforderlich ist, gilt Nummer 5.2.2 mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Stoffen der Klasse II im Abgas die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschreiten dürfen; beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf unbeschadet der Nummer 5.2.2 Absatz 1 beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen II und III oder der Klassen I bis III die Massenkonzentration 4 mg/m3 nicht überschritten werden. Der Einsatz von Blei oder Selen ist zu dokumentieren.
Soweit Fremdscherben zur Produktion von Behälterglas eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.2 mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 0,8 mg/m3, angegeben als Pb, nicht überschreiten dürfen; beim Vorhandensein von mehreren Stoffen der Klasse II dürfen die Emissionen an Stoffen dieser Klasse insgesamt die Massenkonzentration 1,3 mg/m3 nicht überschreiten. Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf unbeschadet der Nummer 5.2.2 Absatz 1 beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen II und III oder der Klassen I bis III die Massenkonzentration 2,3 mg/m3 nicht überschritten werden. Der Einsatz von Fremdscherben ist zu dokumentieren.
Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen
Nummer 5.2.4 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen Gehalten an Fluorverbindungen zu mindern, sind auszuschöpfen; soweit aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von Fluoriden erforderlich ist, ist die Einsatzmenge auf das notwendige Maß zu beschränken und zu dokumentieren.
Schwefeloxide
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen die in der Tabelle 9 angegebenen Massenkonzentrationen nicht überschreiten.
Bei anderen Betriebsbedingungen, als sie in der Tabelle 9 für die maximal zulässigen Emissionswerte bei einem Glasprodukt angegeben sind, sind niedrigere Emissionswerte im Einzelfall festzulegen, wenn diese Betriebsbedingungen mit einem geringeren Schwefeleintrag in das Gemenge oder mit geringeren Massenkonzentrationen an Schwefeloxiden im Rohgas verbunden sind.
Tabelle 9: Emissionswerte für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, für Anlagen der Nummer 2.8
Anlagen zur Herstellung von Glas | gasbeheizt (g/m3) |
ölbeheizt (g/m3) |
Betriebsbedingungen |
Behälterglas oder Flachgas | 0,40 | 0,80 | |
Behälterglas | 0,80 | 1,5 | Nahstöchiometrische Fahrweise zur primären NOx-Minderung, vollständige Filterstaubrückführung, Sulfatläuterung sowie Eigen- und Fremdscherbenanteil von mehr als 40 Massenprozent, bezogen auf das Gemenge |
Flachglas | 0,80 | 1,5 | Nahstöchiometrische Fahrweise zur primären NOx-Minderung, vollständige Filterstaubrückführung und bei einem für die Glasqualität notwendigen Gehalt an Sulfat von mehr als 0,45 Massenprozent, bezogen auf das Gemenge |
Haushaltswarenglas | 0,20 | 0,50 | |
Haushaltswarenglas | 0,50 | 1,4 | Nahstöchiometrische Fahrweise zur primären NOx-Minderung, vollständige Filterstaubrückführung und bei einem für die Glasqualität notwendigen Gehalt an Sulfat von mehr als 0,45 Massenprozent, bezogen auf das Gemenge |
Glasfasern | 0,20 | 0,80 | |
Glasfasern | 0,80 | 1,4 | Vollständige Filterstaubrückführung; bei einem für die Glasqualität notwendigen Gehalt an Sulfat von mehr als 0,40 Massenprozent, bezogen auf das Gemenge |
Glaswolle | 0,050 | 0,80 | |
Glaswolle | 0,10 | 1,4 | Eigen- und Fremdscherbenanteil von mehr als 40 Massenprozent, bezogen auf das Gemenge |
Spezialglas | 0,20 | 0,50 | |
Spezialglas | 0,40 | 1,0 | Vollständige Filterstaubrückführung |
Wasserglas | 0,20 | 1,2 | |
Fritten | 0,20 | 0,50 |
Bei Mischfeuerungen oder Mehrstofffeuerungen ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen.
Die Rückführung von Filterstäuben, der Einsatz von Fremdscherben sowie der Sulfatgehalt im Gemenge sind zu dokumentieren.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für U-Flammenwannen oder Querbrennerwannen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50.000 m3/h gilt abweichend von Satz 1, dass für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,50 g/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 0,80 g/m3 nicht überschritten werden darf; die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Soweit aus Gründen der Produktqualität eine Nitratläuterung erforderlich ist, dürfen für die Zeit der Nitratläuterung die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 1,0 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Der Nitrateinsatz ist zu dokumentieren.
Krebserzeugende Stoffe
Bei der Herstellung von Behälterglas gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Stoffen der Klasse I als Mindestanforderung die Massenkonzentration 0,5 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten dürfen. Soweit aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von Arsenverbindungen als Läutermittel erforderlich ist, gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit der Maßgabe, dass die Emissionswerte für Stoffe der Klasse I, ausgenommen Arsen und seine Verbindungen, gelten; in diesem Fall dürfen die Emissionen an Arsen und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als As, als Mindestanforderung den Massenstrom 1,8 g/h oder die Massenkonzentration 0,7 mg/m3 nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die Emissionen an Arsen z.B. durch Einsatz von Arsen- und antimonfreien Läuterverfahren weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Soweit aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von Cadmiumverbindungen zur Glasfärbung erforderlich ist, gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit der Maßgabe, dass die Emissionswerte für Stoffe der Klasse I, ausgenommen Cadmium und seine Verbindungen, gelten; in diesem Fall dürfen die Emissionen an Cadmium und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als Cd, als Mindestanforderung den Massenstrom 0,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,2 mg/m3 nicht überschreiten.
Der Einsatz von Arsen- sowie von Cadmiumverbindungen ist zu dokumentieren.
Sonderregelung
Bei Brennstoff-Sauerstoff-beheizten und bei elektrisch beheizten Glasschmelzwannen sind Sonderregelungen zu treffen. Als Beurteilungsmaßstab sind der spezifische Energieverbrauch moderner vergleichbarer Brennstoff-Luft-beheizter Glasschmelzwannen und die Leistungsfähigkeit von Abgasreinigungseinrichtungen zu berücksichtigen. Auf die Richtlinie VDI 2578 (Ausgabe November 1999) wird hingewiesen.
ALTANLAGEN
Gesamtstaub
Bei Altanlagen, die mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet sind und die den Anforderungen der Nummer 6.2.3.3 entsprechen, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten.
Stickstoffoxide
Bei Altanlagen mit U-Flammenwannen oder Querbrennerwannen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,80 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit einschließlich zusätzlicher abgasseitiger Minderungsmaßnahmen ein Emissionswert von 0,50 g/m3 gefordert werden kann.
Diese Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden sind spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten; während der genannten Frist sind nach Ablauf jeder Wannenreise die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen Veränderungen an der Schmelzwanne zur Senkung der Emissionen an Stickstoffoxiden vorzunehmen.
Soweit aus Gründen der Produktqualität eine Nitratläuterung erforderlich ist, dürfen für die Zeit der Nitratläuterung die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
a) | bei einem Abgasvolumenstrom von 5000 m3/h oder mehr | 1,0 g/m3, |
b) | bei einem Abgasvolumenstrom von weniger als 5000 m3/h | 1,2 g/m3. |
Der Nitrateinsatz ist zu dokumentieren.
5.4.2.10 Anlagen der Nummer 2.10:
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 vom Hundert.
Gesamtstaub
Bei Einsatz von Schüttschichtfiltern gilt Nummer 5.2.1 mit der Maßgabe, dass während der diskontinuierlichen Dosierung oder diskontinuierlichen Umwälzung des Sorptionsmittels die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 40 mg/m3 nicht überschreiten dürfen.
siehe hierzu =>
Staubförmige anorganische Stoffe
Beim Einsatz bleihaltiger Glasuren oder Massen gilt Nummer 5.2.2 mit der Maßgabe, dass die Emissionswerte für Stoffe der Klasse II, ausgenommen Blei und seine Verbindungen, gelten. Für die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen im Abgas, angegeben als Pb, ist der Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m3 anzustreben und darf die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschritten werden. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen durch Einsatz bleifreier Glasuren und Massen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen
Nummer 5.2.4 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen. Bei diskontinuierlich betriebenen Öfen dürfen abweichend von Satz 1 die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen im Abgas, angegeben als Fluorwasserstoff, den Massenstrom 30 g/h oder die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen Gehalten an Fluorverbindungen und andere dem Stand der Technik entsprechende primäre und sekundäre Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Schwefeloxide
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
siehe hierzu =>
Organische Stoffe
Bei Einsatz einer ofenexternen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten; die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Krebserzeugende Stoffe
Bei Ofenanlagen ohne externe Nachverbrennung gilt Nummer 5.2.7.1.1 mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas die Massenkonzentration 1 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
ALTANLAGEN
Gesamtstaub
Bei bestehenden Ofenanlagen, die mit einem Schüttschichtfilter oder ohne Entstaubungseinrichtung betrieben werden, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 40 mg/m3 nicht überschreiten; die Möglichkeiten, die staubförmigen Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Schwefeloxide
Bei bestehenden Anlagen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration 750 mg/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
5.4.2.11 Anlagen der Nummer 2.11:
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen beheizt werden, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert.
Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen
Nummer 5.2.4 gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen Gehalten an Fluorverbindungen weiter zu mindern, sind auszuschöpfen; soweit aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von Fluoriden erforderlich ist, ist die Einsatzmenge auf das notwendige Maß zu beschränken und zu dokumentieren.
Schwefeloxide
Bei der Herstellung von Steinwolle dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die folgenden Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
a) | bei Einsatz ausschließlich von Naturstein oder Gemenge | 0,60 g/m3, |
b) | bei Einsatz von weniger als 45 Massenprozent an mineralisch gebundenen Formsteinen, bezogen auf das Gemenge, | 1,1 g/m3, |
c) | bei Einsatz von 45 Massenprozent oder mehr an mineralisch gebundenen Formsteinen, bezogen auf das Gemenge, und bei vollständiger Filterstaubrückführung | 1,5 g/m3. |
Bei anderen Anteilen an mineralisch gebundenen Formsteinen oder nicht vollständiger Filterstaubrückführung ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für U-Flammenwannen oder Querbrennerwannen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50.000 m3/h gilt abweichend von Satz 1, dass für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,50 g/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 0,80 g/m3 nicht überschritten werden darf; die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Bei Kupolöfen mit einer thermischen Nachverbrennung dürfen abweichend von Nummer 5.2.4 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,35 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
ALTANLAGEN
Gesamtstaub
Bei Altanlagen, die mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet sind und die den Anforderungen der Nummer 6.2.3.3 entsprechen, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten.
Stickstoffoxide
Bei Altanlagen mit U-Flammenwannen oder Querbrennerwannen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,80 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit einschließlich zusätzlicher abgasseitiger Minderungsmaßnahmen ein Emissionswert von 0,50 g/m3 gefordert werden kann.
Diese Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden sind spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten; während der genannten Frist sind nach Ablauf jeder Wannenreise die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen Veränderungen an der Schmelzwanne zur Senkung der Emissionen an Stickstoffoxiden vorzunehmen.
Soweit aus Gründen der Produktqualität eine Nitratläuterung erforderlich ist, dürfen für die Zeit der Nitratläuterung die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
a) | bei einem Abgasvolumenstrom von 5000 m3/h oder mehr | 1,0 g/m3, |
b) | bei einem Abgasvolumenstrom von weniger als 5000 m3/h | 1,2g/m3. |
Der Nitrateinsatz ist zu dokumentieren.
5.4.2.15 Anlagen der Nummer 2.15:
Asphaltmischanlagen
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 vom Hundert, abweichend davon für Thermalölheizaggregate auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert.
Bauliche und betriebliche Maßnahmen
Die staubhaltigen Abgase der Mineralstoff-Trockentrommel, der Asphaltgranulat-Trommel (Paralleltrommel), der Transporteinrichtungen für das Heißmineral, der Siebmaschine sowie des Mischers sind zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.
Brecher für Ausbauasphalt sind zu kapseln und mit wirksamen Einrichtungen zur Minderung der Staubemissionen, z.B. Bedüsung mit Wasser, auszurüsten.
Die Möglichkeiten zur Absenkung der Herstellungstemperatur für Asphalt durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, z.B. durch Zusätze oder verfahrenstechnische Maßnahmen, sind auszuschöpfen.
Kohlenmonoxid
Beim Einsatz gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m3 nicht überschreiten. Beim Einsatz fester Brennstoffe ist für die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m3 anzustreben und darf die Massenkonzentration 1,0 g/m3 nicht überschritten werden.
Organische Stoffe
Abgase aus dem Bereich des Mischerauslaufes, der Übergabestellen nach dem Mischer, der Transporteinrichtungen für das Mischgut sowie der Übergabestellen in die Verladesilos, die organische Stoffe enthalten, sind zu erfassen und einer geeigneten Abgasreinigungseinrichtung (z.B. durch Einleiten als Verbrennungsluft. in die Mineralstoff-Trockentrommel) zuzuführen. Die Emissionen an organischen Stoffen beim Befüllen der Bitumenlagertanks sind bevorzugt durch Einsatz des Gaspendelverfahrens zu vermeiden.
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Krebserzeugende Stoffe
Nummer 5.2.7.1.1 gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen von Stoffen der Klasse III im Abgas die Massenkonzentration 1 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
ALTANLAGEN
Organische Stoffe
Bei Altanlagen ist während des Betriebs einer Asphaltgranulat-Trommel (Paralleltrommel) für die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, die Massenkonzentration 50 mg/m3 anzustreben und darf die Massenkonzentration 0,10 g/m3 nicht überschritten werden; die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Bei Altanlagen sind die Abgase aus dem Bereich des Mischerauslaufes, der Übergabestellen nach dem Mischer, der Transporteinrichtungen für das Mischgut sowie der Übergabestellen in die Verladesilos, die organische Stoffe enthalten, zu erfassen und in den Abgaskamin der Entstaubungseinrichtung einzuleiten; darüber hinaus ist zu prüfen, ob zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen, z.B. das Einleiten als Verbrennungsluft in die Mineralstoff-Trockentrommel, gefordert werden können.
Beim Befüllen der Bitumenlagertanks können bei Altanlagen weniger aufwendige Maßnahmen als bei Neuanlagen zur Anwendung kommen, z.B. das Einleiten der Abgase mit organischen Stoffen in die Transporteinrichtungen für das Heißmineral.
Auf das Erfassen der Abgase aus dem Bereich des Mischerauslaufes, der Übergabestellen nach dem Mischer, der Transporteinrichtungen für das Mischgut und der Übergabestellen in die Verladesilos sowie den Einsatz des Gaspendelverfahrens oder einer vergleichbaren Abgasreinigungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn bei Anlagen mit einer Produktionsleistung von
a) | 200 Mg je Stunde oder mehr ein Mindestabstand von | 500 m, |
b) | weniger als 200 Mg je Stunde ein Mindestabstand von | 300 m |
zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten wird.
weiter . |
(Stand: 01.10.2021)
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