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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Vom 10. Januar 2006
(BGBl. I Nr. 2 vom 13.01.2006 S. 30; 27.09.2006 S. 2163 06)


Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), von denen

verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:

  1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden, 2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche
  1. bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,
  2. auf bestellten Ackerflächen
    aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
    bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
    cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt."

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen."

b) Satz 4 wird gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als

  1. Flächenbilanz oder
  2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit

zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 4 zusammenzufassen."

b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Betriebe, die

  1. abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
  2. höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und
  3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen."

4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet."

5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Komma durch das Wort "und" ersetzt, in Nummer 3 das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen.

6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht,".

b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9.

7. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 11a Übergangsvorschrift

§ 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden."

8. In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1

a) die Wörter "Der Nährstoffvergleich erfolgt" durch die Wörter "Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch" ersetzt und

b) in den Nummern 1.1 und 1.2 jeweils das Wort "durch" gestrichen.

Artikel 2

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