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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften

Vom 27. September 2006
(BGBl. I Nr. 44 vom 30.09.2006 S. 2163)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)

hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 des Düngemittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Saatgutverordnung 1

In Anlage 4 Nr. 1.1 Spalte 2 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) wird die Angabe "25" durch die Angabe "30" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Düngeverordnung 2

Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,

2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nährstoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,

 "
  1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind für Stickstoff die Werte nach Anlage 1 heranzuziehen,
  2. der im Boden verfügbaren und voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoffmengen, sowie der Nährstofffestlegung; dabei sind
  1. für die Nachlieferung von Stickstoff aus der Vorkultur während des Wachstums die Werte nach Anlage 2 und
  2. für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3

heranzuziehen,".

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.  "Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat (P2O5) auf gefrorenen Boden aufgebracht werden."

c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist
  1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,
  2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten, soweit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche verwendet werden.

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:

  1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,
  2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche

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