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Regelwerk

Zucker-Quoten-Verordnung
Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker

Vom 9. November 2006
(BGBl. Nr. 52 vom 15.11.2006 S. 2596; 17.12.2010 S. 2295 10; 22.12.2011 S. 3044 11; 02.06.2014 S. 700 14)



Siehe Fn. *

§ 1 Anwendungsbereich 10

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Durchführung der Quotenregelung für Zucker.

§ 2 Zuständige Stelle 10 14

(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium).

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für

  1. die Erfassung und Weiterleitung der Mitteilungen der Zuckerhersteller und der Rohzuckerraffinierer der in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen an
    1. Weißzucker,
    2. Rohzucker,
    3. Invertzucker,
    4. Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind und
    5. Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt worden sind,

    die sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheines sind und am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Unionsgebiet gelagert waren,

  2. die
    1. Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung,
    2. Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
    3. Erfassung und Kontrolle der Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. Nr. L 178 vom 01.07.2006 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,
    4. Mitteilungen nach Artikel 15a Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sowie
    5. Überprüfung der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006.
  3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Flächen und Erzeugungsmengen, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von
    1. Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bioethanol oder anderen Erzeugnissen und
    2. im Fall von Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup

bestimmt sind.

(3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für

  1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
  2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Zuckererzeugung nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
  3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben der zugelassenen Hersteller von Isoglucose oder Inulinsirup über die in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose oder in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen Inulinsirup, die sich in ihrem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,
  4. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tatsächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeugenden Unternehmen,
  5. die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Abweichungen durch die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 festgestellt worden sind.

§ 3 Festsetzung und Änderung der Quoten

(1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.

(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.

§ 4 Zulassung der Unternehmen 10 11 14

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.

(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.

§ 5 (aufgehoben) 10

§ 6 aufgehoben 10

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