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Regelwerk

Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

Vom 9. November 2006
(BGBl. Nr. 52 vom 15.11.2006 S. 2596; 17.12.2010 S. 2295 10; 25.07.2013 S. 2722 13; 02.06.2014 S. 700 14)



Siehe Fn. *

§ 1 Anwendungsbereich 10

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung und über die Erhebung der Abgaben für

  1. die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Isoglukosemengen und
  2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen.

§ 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die Hauptzollämter.

§ 3 Begriffsbestimmungen 10 14

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Hersteller
    Zuckerhersteller und Isoglukosehersteller,
  2. Zuckerhersteller
    die Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne der Nummer 4 herstellen oder gewinnen, auch wenn Zucker im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,
  3. Isoglukosehersteller
    die Inhaber von Unternehmen, die aus Stärke, Glukose oder Glukosepolymeren fruktosehaltige Glukose (Isoglukose) herstellen, auch wenn Isoglukose im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,
  4. Zucker
    die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker aufgeführten Erzeugnisse,
  5. Isoglukose
    die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse,
  6. Verarbeiter
    Unternehmen im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten.

§ 3a Anmeldung des Herstellungsbetriebes 10 14

(1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder gewinnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder Anmeldung sind beizufügen:

  1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und Rückwaren,
  2. eine Beschreibung der Herstellungsverfahren für jede Art von Zucker oder Isoglukose, soweit möglich unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse,
  3. eine Mitteilung über die erstmalige Eröffnung des Betriebes und den Beginn der Zuckerherstellung oder Isoglukoseherstellung.

(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.

§ 3b Anzeige über Änderungen 10 14

(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013  nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes, so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben.

§ 3c (aufgehoben) 10

(2) Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.

§ 3d Probenentnahme 10

Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

§ 3e Bestandsaufnahme 10

(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme.

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(Stand: 06.07.2018)

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