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Leitsätze für Obsterzeugnisse
Vom 5. April 2022
(BAnz. AT 09.06.2022 B1)
Archiv: 2008 | Textvergleich der Fassungen von 2008 und 2022 => |
1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Obsterzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus ganzen Früchten, Teilen von Früchten oder Zubereitungen daraus, die durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht worden sind. Dazu gehören insbesondere
die jeweils in den "Besonderen Beurteilungsmerkmalen" beschrieben sind. Eine Übersicht der Obstarten mit entsprechendem Fundstellenhinweis findet sich in Anlage 1.
1.1.2 Obsterzeugnisse sind Erzeugnisse aus Obst einschließlich Rhabarber. Rübenkraut ist ein Erzeugnis aus Zuckerrüben.
1.1.3 Diese Leitsätze gelten nicht für Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Konfitüren, Marmeladen, Gelees und andere Erzeugnisse, die der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung 1 beziehungsweise der Konfitürenverordnung 2 unterliegen sowie dort als Ausgangserzeugnisse genannt werden.
1.1.4 Prozentangaben beziehen sich auf die Masse sofern nicht anders angegeben.
1.2 Herstellung
1.2.1 Die verwendete Rohware ist gesundes und frisches Obst, von einer geeigneten Sorte und in einem geeigneten Reifestadium. Sie ist praktisch frei von Fäulnis, Schädlingen wie Maden, Würmern und Insekten oder ähnlichen Mängeln. Die Rohware wird je nach Obstart gewaschen, gereinigt, geputzt, von zum Verzehr nicht geeigneten Teilen wie Stielen, Steinen, Kernen und/oder Schalen so weit wie technisch möglich befreit und gegebenenfalls zerkleinert.
1.2.2 Die vorbereitete Rohware wird je nach dem gewählten Verfahren zum fertigen Erzeugnis weiterverarbeitet und vor oder nach dem Verpacken in geeigneten Behältnissen haltbar gemacht.
Zum Haltbarmachen sind insbesondere die folgenden Verfahren, auch in Kombination miteinander, üblich:
Bei der Verarbeitung werden die wertbestimmenden Inhaltsstoffe und Eigenschaften der Rohware so weit wie möglich erhalten.
1.2.3 Zur Herstellung von Obsterzeugnissen werden außer Obst je nach Produktgruppe weitere Zutaten nach Maßgabe der Rechtsvorschriften verwendet. Zur Herstellung von tiefgefrorenen Obsterzeugnissen aus einer Obstart werden keine weiteren Zutaten verwendet.
1.3 Beschaffenheitsmerkmale
1.3.1 Obsterzeugnisse entsprechen in ihren sensorischen Eigenschaften der verwendeten Obstart oder den verwendeten Obstarten. Sie sind praktisch frei von nicht zum Verzehr geeigneten Bestandteilen wie mineralischen Bestandteilen, z.B. Erde, Steine oder Sand und sonstige Verunreinigungen, z.B. Blätter, Zweige, Stiele und Schädlinge.
1.3.2 Tiefgefrorene Obsterzeugnisse werden so hergestellt, dass sie nach dem Auftauen so wenig Flüssigkeit wie möglich abgeben und ihre ursprüngliche Form weitgehend behalten. Zur Überprüfung dieser Beschaffenheit wird der Dripverlust bestimmt. Hierzu werden mindestens 200 g tiefgefrorene Früchte auf einem Sieb mit einer Maschenweite von 2 mm abgedeckt bei Raumtemperatur (20 bis 25 °C) innerhalb von maximal 3 Stunden auf eine Produkttemperatur von 5 bis 10 °C aufgetaut. Die abgetropfte Flüssigkeit wird gewogen.
1.3.3 Sofern der Leitsatz für die einzelnen Erzeugnisse nicht etwas Anderes angibt, gelten folgende Toleranzregeln:
1.4 Bezeichnung und Aufmachung
1.4.1 Für Obsterzeugnisse werden die Bezeichnungen des Lebensmittels und sonstige Angaben verwendet, die der Zusammensetzung und den sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses entsprechen. In den Leitsätzen sind die Bezeichnungen des Lebensmittels kursiv gedruckt.
1.4.2 Bei Obsterzeugnissen enthält die Bezeichnung des Lebensmittels in der Regel den Namen der verwendeten Obstart oder der verwendeten Obstarten. Außer der Obstart kann der Sortenname angegeben sein. Der Sortenname wird in Einzelfällen auch allein als Bezeichnung des Lebensmittels verwendet (z.B. Schattenmorellen). Weitere Bezeichnungen des Lebensmittels sind in den "Besonderen Beurteilungsmerkmalen" beschrieben.
1.4.3 Bildliche Darstellungen der Rohware entsprechen jeweils der verwendeten Obstart oder den verwendeten Obstarten. Bei Mischungen wird das anteilige Mischungsverhältnis annähernd berücksichtigt.
(Stand: 09.10.2024)
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