Regelwerk

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Leitsätze für Obsterzeugnisse Leitsätze für Obsterzeugnisse
Vom 8. Januar .2008 Vom 5. April 2022
(BAnz. Nr. 89a vom 18.06.2008 S. 8; 09.06.2022 B1 aufgehoben) (BAnz. AT 09.06.2022 B1)
Zu den vorherigen Regelungen:
Leitsätze für tiefgefrorenes Obst und Gemüse
Leitsätze für verarbeitetes Obst
Leitsätze für verarbeitetes Gemüse
Siehe Fn. *
Archiv: 2008
1. Allgemeine Beurteilungsmerkmale 1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen 1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Obsterzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus ganzen Früchten, Teilen von Früchten oder Zubereitungen daraus, die durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht worden sind. Dazu gehören insbesondere 1.1.1 Obsterzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus ganzen Früchten, Teilen von Früchten oder Zubereitungen daraus, die durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht worden sind. Dazu gehören insbesondere
tiefgefrorene Obsterzeugnisse, tiefgefrorene Obsterzeugnisse,
Obstkonserven, Obstkonserven,
Fruchtsirup und bestimmte streichfähige Zubereitungen, Fruchtsirup und bestimmte streichfähige Zubereitungen,
Trockenfrüchte, Trockenfrüchte,
die jeweils in den "Besonderen Beurteilungsmerkmalen" beschrieben sind. Eine Übersicht der Obstarten mit entsprechendem Fundstellenhinweis findet sich in Anlage 1. die jeweils in den "Besonderen Beurteilungsmerkmalen" beschrieben sind. Eine Übersicht der Obstarten mit entsprechendem Fundstellenhinweis findet sich in Anlage 1.
1.1.2 Obsterzeugnisse sind Erzeugnisse aus Obst einschließlich Rhabarber. Auch Rübenkraut ist ein Erzeugnis im Sinne dieser Leitsätze. 1.1.2 Obsterzeugnisse sind Erzeugnisse aus Obst einschließlich Rhabarber. Rübenkraut ist ein Erzeugnis aus Zuckerrüben.
1.1.3 Diese Leitsätze gelten nicht für Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Fruchtmark, Konfitüren, Marmeladen, Gelees und andere Erzeugnisse, die der Fruchtsaftverordnung 1 bzw. der Konfitürenverordnung 2 unterliegen. 1.1.3 Diese Leitsätze gelten nicht für Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Konfitüren, Marmeladen, Gelees und andere Erzeugnisse, die der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung 1 beziehungsweise der Konfitürenverordnung 2 unterliegen sowie dort als Ausgangserzeugnisse genannt werden.
1.1.4 Prozentangaben beziehen sich auf das Gewicht. 1.1.4 Prozentangaben beziehen sich auf die Masse sofern nicht anders angegeben.
1.2 Herstellung 1.2 Herstellung
1.2.1 Die verwendete Rohware ist gesundes und frisches Obst, von einer geeigneten Sorte und in einem geeigneten Reifestadium. Sie ist praktisch frei von Fäulnis, Schädlingen wie Maden, Würmern und Insekten oder ähnlichen Mängeln. Die Rohware wird je nach Obstart gewaschen, gereinigt, geputzt, von zum Verzehr nicht geeigneten Teilen wie Stielen, Steinen, Kernen und/oder Schalen so weit wie technisch möglich befreit und gegebenenfalls zerkleinert. 1.2.1 Die verwendete Rohware ist gesundes und frisches Obst, von einer geeigneten Sorte und in einem geeigneten Reifestadium. Sie ist praktisch frei von Fäulnis, Schädlingen wie Maden, Würmern und Insekten oder ähnlichen Mängeln. Die Rohware wird je nach Obstart gewaschen, gereinigt, geputzt, von zum Verzehr nicht geeigneten Teilen wie Stielen, Steinen, Kernen und/oder Schalen so weit wie technisch möglich befreit und gegebenenfalls zerkleinert.
1.2.2 Die vorbereitete Rohware wird je nach dem gewählten Verfahren zum fertigen Erzeugnis weiterverarbeitet und vor oder nach dem Verpacken in geeigneten Behältnissen haltbar gemacht. 1.2.2 Die vorbereitete Rohware wird je nach dem gewählten Verfahren zum fertigen Erzeugnis weiterverarbeitet und vor oder nach dem Verpacken in geeigneten Behältnissen haltbar gemacht.
Zum Haltbarmachen sind insbesondere die folgenden Verfahren, auch in Kombination miteinander, üblich: Zum Haltbarmachen sind insbesondere die folgenden Verfahren, auch in Kombination miteinander, üblich:
Tiefgefrieren im Sinne der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel 3, tiefgefrieren

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