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Leitsätze für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse
Vom 26. März 2021
(BAnz AT vom 05.05.2021 B2; 04.06.2024 B3 24)
Archiv: 2003
1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze erhalten ihren spezifischen Charakter neben geschmackgebenden Zutaten vor allem durch konsistenzgebende Zutaten. Die typische Konsistenz wird erreicht durch die Verwendung stabilisierender, verdickender, gelierender und/oder emulgierender Zutaten wie Stärken, Gelatine, Eiweiß- und Getreideerzeugnisse, Speiseöle, Speisefette, Verdickungs- und Geliermittel, Emulgatoren und/oder Stabilisatoren 1.
Die Erzeugnisse sind
1.2 Herstellung
Bei der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne dieser Leitsätze werden als Zutaten insbesondere verwendet:
1.2.1 Zutaten zur Konsistenzgebung 24
Zutaten, die vor allem zur Konsistenzgebung verwendet werden, zum Beispiel:
Abhängig von der jeweiligen Produktart und dem Geschmack werden auch andere Zutaten verwendet, zum Beispiel:
1.2.3 Angebotsform für nichtverzehrfertige Erzeugnisse 24
Bei nichtverzehrfertigen Erzeugnissen ist eine weitere küchentechnische Zubereitung erforderlich. Diese erfolgt abhängig von der Angebotsform des Produkts. Unterscheiden lassen sich:
Diese sind gemäß den Angaben zur Zubereitung aufzutauen.
Diese sind gemäß den Angaben zur Zubereitung unter Zugabe von Flüssigkeit, zum Beispiel Milch, Sahne, Wasser, pflanzliche Drinks, Fruchtsaft und gegebenenfalls weiterer Zutaten wie zum Beispiel Zucker, verzehrfertig zu machen.
1.2.4 Küchentechnische Zubereitungsverfahren 24
Typische küchenmäßige Zubereitungsverfahren sind zum Beispiel:
1.3 Beschaffenheitsmerkmale
Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze werden nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis und entsprechend den hygienischen Anforderungen gefertigt.
Nach Konsistenz und Art des verzehrfertigen Erzeugnisses werden - unabhängig von stückigen Zutaten - unterschieden:
(Stand: 09.10.2024)
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