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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 2. Mai 2024
(BAnz. AT vom 04.06.2024 B3)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 48. Plenarsitzung am 16. November 2023 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.
Anlage
Änderung der Leitsätze für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse
Die Neufassung der Leitsätze für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse vom 26. März 2021 (BAnz AT 05.05.2021 B2, GMBl 29/2021 S. 649 bis 653) wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. Der zweite Absatz in Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
Die Erzeugnisse sind
2. Nummer 1.2.1 wird um eine Überschrift ergänzt:
Zutaten zur Konsistenzgebung
3. Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert und um eine Überschrift ergänzt:
Andere Zutaten
Abhängig von der jeweiligen Produktart und dem Geschmack werden auch andere Zutaten verwendet, zum Beispiel:
4. Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert und um eine Überschrift ergänzt:
Angebotsform für nichtverzehrfertige Erzeugnisse
Bei nichtverzehrfertigen Erzeugnissen ist eine weitere küchentechnische Zubereitung erforderlich. Diese erfolgt abhängig von der Angebotsform des Produkts. Unterscheiden lassen sich:
Diese sind gemäß den Angaben zur Zubereitung aufzutauen.
Diese sind gemäß den Angaben zur Zubereitung unter Zugabe von Flüssigkeit, zum Beispiel Milch, Sahne, Wasser, pflanzliche Drinks, Fruchtsaft und gegebenenfalls weiterer Zutaten wie zum Beispiel Zucker, verzehrfertig zu machen.
5. Nummer 1.2.4 wird um eine Überschrift ergänzt:
Küchentechnische Zubereitungsverfahren
6. Nummer 1.4.1 wird um eine Überschrift ergänzt:
Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse
7. Nummer 1.4.2 wird um eine Überschrift ergänzt:
Hervorhebung von Zutaten
8. Nummer 1.4.3 wird um eine Überschrift ergänzt:
Traditionell handwerkliche Herstellung
9. Der erste und zweite Absatz in Nummer 1.4.4 werden wie folgt geändert und um eine Überschrift ergänzt:
Angaben wie "mit ...-Geschmack"
Bei Lebensmitteln im Sinne dieser Leitsätze, die die in den besonderen Beurteilungsmerkmalen aufgeführten Mindestmengen an Zutaten nicht enthalten, wird die Abweichung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie "mit ...-Geschmack" oder gleichsinnig kenntlich gemacht. Die Kenntlichmachung erfolgt an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar, üblicherweise im Hauptsichtfeld.
Werden zur Erzielung einer Geschmacksrichtung ausschließlich Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Bezeichnung und/oder dem Namen des Lebensmittels durch eine deutlich erkennbare Angabe wie "mit ...-Geschmack" kenntlich gemacht. Die Kenntlichmachung erfolgt an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar, üblicherweise im Hauptsichtfeld.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1 wird um eine Überschrift ergänzt:
Pudding/Flammeri
2. Nummer 2.2 wird um eine Überschrift ergänzt:
Bayerisch Creme, Bayrisch Creme, Bayerische Creme, Bayrische Creme
3. Nummer 2.3 wird um eine Überschrift ergänzt:
Crème brûlée
(Stand: 05.06.2024)
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