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Regelwerk

Verordnung über Speiseeis

Vom 15. Juli 1933
(RGBl I 1933, 510; BGBl. I 01.07.1970 S. 1061; 19.02.1975 S. 537, 1031; 16.05.1975 S. 1281, 1859; 20.12.1977 S. 2802; 22.12.1981 S. 1625; 22.11.1985 S. 2117; 03.12.1987 S. 2443; 17.12.1993 S. 2288; 24.04.1995 S. 543; 29.01.1998 S. 230; 08.08.2007 S. 1816 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-4-7



Auf Grund des § 5 Nr. 1a, b, 3a, b, 4 des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) in der Fassung vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) und der Verordnung des Reichspräsidenten zur Vereinfachung des Erlasses von Ausführungsvorschriften vom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 147) wird nach Zustimmung des Reichsrats und nach Anhörung des nach § 6 des Lebensmittelgesetzes verstärkten Reichsgesundheitsrats verordnet:

§§ 1, 2 (aufgehoben)

Zusatzstoffe

§ 2a (aufgehoben)

Bestimmungen über Packung der Halberzeugnisse

§§ 3, 4

Verbote zum Schutz vor Täuschung

§ 5 Kennzeichnung

Speiseeis darf lose gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang deutlich lesbar und unverwischbar angegeben ist. Ist das Speiseeis zum Verzehr in der Verkaufsstätte bestimmt, ist die Verkehrsbezeichnung zusätzlich auf der Speisekarte nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben.

§§ 6, 7 (aufgehoben)

Verbringen von Speiseeis und Halberzeugnissen für Speiseeis in den Geltungsbereich der Verordnung

§ 7a

(1) Speiseeis, das unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, darf aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung von einer amtlichen Bescheinigung nach Muster der Anlage begleitet wird. Dies gilt auch für Halberzeugnisse zur Herstellung von Speiseeis, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind, ausgenommen Speiseeiskonserven. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) genannten Fälle.

§ 7b (aufgehoben)

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1933 in Kraft.

.

Amtliche Bescheinigung für die Einfuhr von Speiseeis und Halberzeugnissen für Speiseeis, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind Anlage

Herkunftsland:....................
Zuständiges Ministerium:....................
Ausstellende Behörde:....................

I. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art des Speiseeises oder Halberzeugnisses:....................
für Speiseeis:....................
Kennzeichnung der Herstellungseinheit (Chargennummer) :....................
Art der Verpackung:....................
Anzahl der Behältnisse:....................
Angabe der Menge der Ware nach Volumen:....................
Kennzeichnung der Sendung:....................

II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Herstellerbetriebs:....................
Name und Anschrift des Transportmittels 1:....................

Die Ware wird versandt
von (Versandort) :....................
nach (Bestimmungsort) :....................

IV. Bescheinigung
Der unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, die

  1. aus Betrieben stammen, die nach § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt sind,
  2. unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und befördert worden sind.
............................................... ............................... .....................................................................
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt/ zuständige Behörde)

_______________
1) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.

ENDE

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