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Regelwerk

LMTV - Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung
Verordnung über hygienische Anforderungen an Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln

Vom 13. April 1987
(BGBl. I 1987 S. 1212; 1997 S. 2008; 1998 S. 319, S. 3147; 08.12.2004 S. 3350 04; 08.08.2007 S. 1816 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-35



Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen und andere Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen, in denen unverpackte flüssige, granulat- oder pulverförmige Lebensmittel einschließlich der für Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe als Massengut gewerbsmäßig befördert werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Getränkeschankanlagen,
  2. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Weingesetzes,
  3. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis im Sinne des § 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2, der Milchverordnung

§ 2 Verwendung der Transportbehälter 04

(1) Für die Beförderung von Lebensmitteln dürfen nur Transportbehälter verwendet werden, die

  1. den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und
  2.    
    1. fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand entsprechende Beschaffenheit haben oder
    2. ausnahmslos für Lebensmittel oder für die in der Anlage 1 bezeichneten Stoffe (Transportgut) benutzt worden sind.

(2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Weingesetzes oder der in der Anlage 1 bezeichneten Stoffe zu benutzen.

§ 2a Ausnahmen für die Beförderung von Ölen und Fetten

(1) Abweichend von den §§ 2, 3 Nr. 5 und § 5 dürfen Öle und Fette, die als Lebensmittel bestimmt sind, als Massengut in Seeschiffen befördert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 2 eingehalten werden.

(2) Der Verantwortliche eines Schiffes, das in Behältern flüssige Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt oder als Lebensmittel geeignet sind, als Massengut befördert, muß Nachweise über die drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.

(3) Im Falle einer Umladung muß der Verantwortliche des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, daß die Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Anlage 2 entsprach.

(4) Der Verantwortliche eines Schiffes hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen.

§ 2b Ausnahmen für die Beförderung von Rohzucker

(1) Abweichend von den §§ 2 und 3 Nr. 5 und dem § 5 darf Rohzucker, der unraffiniert nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, als Massengut in Behältern in Seeschiffen befördert werden, wenn die Anforderungen der Anlage 3 eingehalten werden.

(2) Der Verantwortliche eines Schiffes im Sinne des Absatzes 1 hat Nachweise mit Angaben über die in dem jeweiligen Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Umfang der Reinigung nach Anlage 3 Nr. 1 für die Dauer des Transportes bis zur Raffinerie mit sich zu führen. Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzuckers ist gut sichtbar und dauerhaft die Angabe "Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet" anzubringen.

(3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat der Verantwortliche des abgebenden Schiffes die Nachweise nach Absatz 2 dem Verantwortlichen des Empfängerschiffes zu übergeben. Der Verantwortliche des Empfängerschiffes hat die übergebenen Nachweise entsprechend Absatz 2 mit sich zu führen.

(4) Nach Abschluß des Transportes sind die Nachweise nach Absatz 2 entweder von dem Beförderungsunternehmen aufzubewahren oder von diesem dem für die Raffination Verantwortlichen zu übergeben. Soweit die Nachweise nach Absatz 2 dem für die Raffination Verantwortlichen übergeben sind, hat dieser die Nachweise aufzubewahren. Die Nachweise nach Absatz 2 sind ein Jahr aufzubewahren.

(5) Wer zum Mitführen oder Aufbewahren der Nachweise nach Absatz 2 verpflichtet ist, hat diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Anforderungen an die Transportbehälter

Transportbehälter müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die mit dem Transportgut in Berührung kommenden Teile müssen so beschaffen sein, daß die Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können,
  2. sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,
  3. sie müssen begehbar sein oder durch eine Öffnung eine Besichtigung des Innenraumes zulassen,
  4. das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen leicht auslaufen können,
  5. sie müssen auf der Außenfläche deutlich sichtbar durch Einprägung, Stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der Aufschrift "Nur für Lebensmitteltransporte" oder "Nur für Lebensmittel" gekennzeichnet sein.

§ 4 Reinigung der Transportbehälter

Die Transportbehälter müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert sein, daß die darin beförderten Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können.

§ 5 Abfüllen in Transportbehälter

Lebensmittel dürfen nur in Transportbehälter abgefüllt werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entsprechen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1.    
    1. § 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln Transportbehälter verwendet oder
    2. § 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, oder
  2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe benutzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2a Abs. 2, 3 oder 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

(2) Bis zum 1. April 1988 dürfen Transportbehälter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, ohne diese Kennzeichnung verwendet werden.

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Stoffe, die in Transportbehältern befördert werden dürfen  Anlage 1
(zu § 2)
  1. Flüssige, granulat- oder pulverförmige Stoffe, die als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden sollen,
  2. flüssiges Paraffin, das in seiner Qualität den Anforderungen des Arzneibuches entspricht,
  3. Rizinusöl.

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 Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut in Seeschiffen Anlage 2 04
(zu § 2a)
  1. Öle oder Fette müssen in Behältern aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt ist.
  2. Werden Öle oder Fette in Behältern aus anderen als in Nummer 1 Satz 1 aufgeführten Materialien befördert, muss es sich bei den drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um Ladungen handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt sind.
  3. Flüssige Öle oder Fette, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, dürfen auf dem Seeweg in Behältern befördert werden, die nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
    1. Der Behälter muß aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein und
    2. bei den drei zuvor im Behälter beförderten Ladungen muß es sich um Lebensmittel handeln.
  4. Liste der zulässigen vorherigen Ladungen
    Substanz (Synonyme) CAS-Nr. *
    Essigsäure 64-19-7
    Essigsäureanhydrid (Ethananhydrid) 108-24-7
    Aceton (Dimetylketon; 2-Propanon) 67-64-1
    Saueröle und Fettsäuredestillate - aus Pflanzenölen und -fetten u./o. Gemischen daraus und Fetten und Ölen tierischer und mariner Herkunft Ammoniumhydroxid 1336-21-6
    (Ammoniumhydrat; Ammoniaklösung; Aqua ammonia) 68333-79-9
    Ammoniumpolyphosphat 10124-31-9
    Öle und Fette tierischer, mariner und pflanzlicher Herkunft (außer Cashewnuss- und rohes Tallöl) Bienenwachs (weiß und gelb) 8006-40-4
    8012-89-3
    Benzylalkohol (nur NF und Reagenzien) 100-51-6
    Butylacetat (n-; sec-; tert-) 123-86-4
    105-46-4
    540-88-5
    Calciumchloridlösung, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt 10043-52-4
    Calciumlignosulfonat 8061-52-7
    Candelillawachs 8006-44-8
    Carnaubawachs (Brasilwachs) 8015-86-9
    Cylohexan (Hexamethylen; Naphthen; Hexahydrobenzol) 110-82-7
    Sojabohnenöl, epoxidiert (mit mindestens 7 % - höchstens 8 % Oxiransauerstoffgehalt) 8013-07-8
    Ethanol (Ethylalkohol) 64-17-5
    Ethylacetat (Acetic ether, Acetoessigester, Vinegar naphtha) 141-78-6
    2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol) 104-76-7
    Fettsäuren:  
    Arachinsäure (Eicosansäure) 506-30-9
    Behensäure (Docosansäure) 112-85-6
    Buttersäure (n-Buttersäure; Butansäure; Ethylessigsäure; Propylameisensäure) 107-92-6
    Caprinsäure (Decensäure) 334-48-5
    Capronsäure (n-Hexansäure) 142-62-1
    Caprylsäure (n-Octansäure) 124-07-2
    Erucasäure (Z-13-Docosensäure) 112-86-7
    Enanthsäure (n-Heptansäure) 111-14-8
    Laurinsäure (n-Dodecensäure) 143-07-7
    Lauroleinsäure (Dodecensäure) 4998-71-4
    Linolsäure (9,12-Octadecadiensäure) 60-33-3
    Linolensäure (9,12,15-Octadecatriensäure) 463-40-1
    Myristinsäure (n-Tetradecansäure) 544-63-8
    Myristoleinsäure (n-Tetradecansäure) 544-64-9
    Ölsäure (n-Octadecensäure) 112-80-1
    Palmitinsäure (n-Hexadecansäure) 57-10-3
    Palmitoleinsäure (Z-9-Hexadecensäure) 373-49-9
    Pelaronsäure (n-Nonansäure) 112-05-0
    Rizinolsäure (cis-12-Hydroxyoctadec-9-ensäure; Rizinusölsäure) 141-22-0
    Stearinsäure (n-Octadecansäure) 57-11-4
    Valeriansäure (n-Pentansäure) 109-52-4
    Fettalkohole:  
    Butylalkohol (Butan-1-ol) 71-36-3
    Caproylalkohol (Hexan-1-ol; Hexylalkohol) 111-27-3
    Caprylalkohol (1-n-Octanol; Heptylcarbinol) 111-87-5
    Cetylalkohol (Alkohol C-16; Hexadecan-1-ol; Palmitylalkohol, n-Primär-Hexadecylalkohol) 36653-82-4
    Decylalkohol (Decan-1-ol) 112-30-1
    Oenanthylalkohol (1-Heptanol; Heptylalkohol) 111-70-6
    Laurylalkohol (Dodecan-1-ol, Dodecylalkohol) 112-53-8
    Myristylalkohol (1-Tetradecanol; Tetradecanol) 112-71-1
    Nonylalkohol (Nonan-1-ol; Pelargonalkohol; Octylcarbinol) 143-08-8
    Oleylalkohol (9-Octadecenol-1-ol) 143-28-2
    Stearylalkohol (Octadecan-1-ol) 112-92-5
    Tridecylalkohol (1-Tridecanol) 27458-92-0
    112-70-9
    Fettalkoholmischungen:  
    Lauryl-Myristylalkohol (C12-C14)  
    Cetyl-Stearylalkohol (C16-C18)  
    Fettsäureester - alle Ester, die in Kombination einer der oben angeführten Fettsäuren und einer der oben angeführten Fettalkohole entstanden sind  
    Fettsäuremethylester:  
    Methyllaurat (Methyldodecanoat) 111-82-0
    Methylpalmitat (Methylhexadecanoat) 112-39-0
    Methylstearat (Methyloctadecanoat) 112-61-8
    Methyloleat (Methyloctadecenoat) 112-62-9
    Ameisensäure (Methansäure; Wasserstoffcarbonsäure) 64-18-6
    Glycerin (Glycerol) 56-81-5
    Glykole:  
    Butandiol:  
    1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol) 107-88-0
    1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol) 110-63-4
    Polypropylenglykol (Molekulargewicht größer als 400) 25322-69-4
    Propylenglykol (1,2-Propylenglykol; 1,2-Propandiol; 1,2-Dihydroxypropan; Monopropylenglykol (MPG); Methylglykol) 57-55-6
    1,3-Propylenglykol (Trimethylenglykol; 1,3-Propandiol) 504-63-2
    n-Heptan 142-82-5
    n-Hexan (technische Qualität) 110-54-3
    64742-49-0
    iso-Butylacetat 110-19-0
    iso-Decanol (Isodecylalkohol) 25339-17-7
    iso-Nonanol (Isononylalkohol) 27458-94-2
    iso-Octanol (Isooctylalkohol) 26952-21-6
    iso-Propanol (Isopropylalkohol; IPA) 67-63-0
    Limonen (Dipenten) 138-86-3
    Magnesiumchloridlösung 7786-30-3
    Methanol (Methylalkohol) 67-56-1
    Methylethylketon (2-Butanon) 78-93-3
    Methylisobutylketon (4-Methyl-2- Pentanon) 108-10-1
    (tert-Butyl)Methylether - (TBME) 1634-04-4
    Melasse 57-50-1
    Montanwachs 8002-53-7
    Paraffinwachs 8002-74-2
    63231-60-7
    Pentan 109-66-0
    Phosphorsäure (Orthophosphorsäure) 7664-38-2
    Trinkwasser, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt  
    Kaliumhydroxid (Ätzkali), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt 1310-58-3
    n-Propylacetat 109-60-4
    Propylentetramer 6842-15-5
    Propylalkohol (Propan-1-ol; 1-Propanol) 71-23-8
    Natriumhydroxid (Ätznatron), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt 1310-73-2
    Kieselgur (Diatomeenerde) 7631-86-9
    Natriumsilicat (Wasserglas) 1344-09-8
    Sorbitol (D-sorbitol; 6-wertiger Alkohol; D-Sorbit) 50-70-4
    Schwefelsäure 7664-93-9
    Harnstoffammoniaknitratlösung Weingeläger (Bodensatz, Trub, Drusen, Rohweinstein, Weinstein; rohes Kaliumbitartrat, rohes Kaliumbiturat, Kaliumhydrogentartrat) 868-14-4
    Weißöle 8042-47-5
    *) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number.

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Beförderung von Rohzucker als Massengut in Seeschiffen  Anlage 3
(zu § 2b)

Für die Behälter, in denen der Rohzucker befördert wird, gelten folgende Bedingungen:

  1. Vor dem Laden des Rohzuckers ist der Behälter gründlich zu reinigen, um ihn von Rückständen der zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; der Behälter ist zu überprüfen, um festzustellen, ob die genannten Rückstände ordnungsgemäß entfernt worden sind.
  2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Flüssigmassengut gewesen sein.


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