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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XLVI. Vernetztes Polyethylen

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 1/2010 S. 86)



Gegen die Verwendung von vernetztem Polyethylen bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

A. Mit Peroxiden vernetztes Polyethylen

  1. Ausgangsstoff: Polyethylen, soweit es den Bestimmungen der Empfehlung III 1entspricht.
  2. Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassenen Additiven unter den dort ge- nannten Beschränkungen dürfen verwendet werden:
    1. Als Vernetzungsmittel:
      Benzoylperoxid
      Laurylperoxid
      Ditertbutylperoxid
      tert-Butylperbenzoat
      Dicumylperoxid
      2,5-Dimethyl-2,5-ditertbutylperoxyhexan
      2,5-Dimethyl-2,5-ditertbutylperoxyhexin-3
      1,3-Bis(tertbutylperoxyisopropyl)benzol
      3,3,6,6,9,9-Hexamethylcyclo-1,2,4,5-tetraoxanonan

    Die Fertigerzeugnisse dürfen insgesamt höchstens 0,2 % an Umsetzungsprodukten dieser Stoffe enthalten.

  3. Die Fertigerzeugnisse dürfen auf der Oberfläche keine positive Reaktion auf Peroxide geben.

B. Physikalisch (durch beschleunigte Elektronen) vernetztes Polyethylen

  1. Ausgangsstoff: Polyethylen, sofern es den Bestimmungen der Empfehlung III entspricht.
  2. Neben den bereits gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 unter den dort genannten Beschränkungen zugelassenen Additiven dürfen folgende weitere Stoffe als Emulgatoren verwendet werden:

Natriumdioctylsulfobernsteinsäureester, höchstens 1,0 %

Polyoxyethylenlaurylether, höchstens 1,0 %.

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1) Empfehlung III. "Polyethylen"

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(Stand: 06.07.2023)

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