BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - Stand vom 01.01.2012 -
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2012 S. 291; 01.08.2024aufgehoben)
Die vorliegende Empfehlung gilt für ein- und mehrlagige Bedarfsgegenstände aus Papier, Karton oder Pappe, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken.
Diese Empfehlung gilt auch für Papiere, Kartons und Pappen, die dazu bestimmt sind, bei Temperaturen bis zu 90 °C (Warmhalten und Wiedererwärmen von Speisen) eingesetzt zu werden. Bei Anwendungen in höheren Temperaturbereichen sind die Anforderungen der Empfehlung XXXVI/2 "Papiere, Kartons und Pappen für Backzwecke" einzuhalten; dies gilt auch für Papiere, Kartons und Pappen, die für Anwendungen in Mikrowellenherden bestimmt sind.
Papiere und Filterschichten, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung z.B. auch einer Heißextraktion unterworfen werden (Teebeutel, Kochbeutelpackungen, Heißfilterpapiere), müssen besonderen Anforderungen entsprechen. Diese sind in der Empfehlung XXXVI/1 "Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten" aufgeführt.
Besteht bei mehrlagigen, mehrschichtigen oder beschichteten Bedarfsgegenständen die mit den Lebensmitteln in Berührung kommende Lage oder Schicht aus Papier, Karton oder Pappe, muss sie dieser Empfehlung entsprechen. Auch von den anderen Lagen oder Schichten dürfen keine Stoffe auf die Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile.
Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe sind unter dem Titel "Untersuchung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt" über den Verband Deutscher Papierfabriken e. V. (VDP), Bonn, zu beziehen.
Soweit in dieser und in den vorstehend unter 4. zitierten Empfehlungen der Einsatz bestimmter Fabrikationshilfsstoffe und Veredelungsstoffe begrenzt wird, beziehen sich die angegebenen Einsatzmengen - wenn nicht die Oberfläche als Bezugsmaßstab angegeben ist - auf das trockene Fertigerzeugnis, soweit nicht anders angegeben.
Wird bei der Herstellung eines Papiers, eines Kartons oder einer Pappe die Einsatzmenge eines Fabrikationshilfsstoffs auf Grund seines breiten Wirkungsspektrums an mehreren Stellen der Empfehlung genannt, so gilt als duldbarer Zusatz der höchste der angegebenen Zahlenwerte. Eine Summierung der angegebenen Einsatzmengen ist nicht statthaft.
Der Gehalt an Pentachlorphenol im fertigen Papier darf höchstens 0,15 mg/kg betragen.
Bei Gehalten von Metallionen in Papieren (bestimmt im Kaltwasserextrakt) von nicht mehr als a gg pro Gramm Papier, ist davon auszugehen, dass unter praxisnahen Bedingungen auf das Lebensmittel nichts übergeht. Für a gilt: Cadmium 0,5, Blei 3 und Quecksilber 0,3 µg pro g Papier. Die Prüfung entfällt bei der Untersuchung von Papier, Karton und Pappe, die für den Kontakt mit trockenen und nicht fettenden Lebensmitteln bestimmt sind.
Azofarbstoffe gem. Anlage 1 (zu § 3), Nr. 7, der Bedarfsgegenständeverordnung dürfen bei der Herstellung von Papieren, Kartons und Pappen nicht verwendet werden1.
Die fertigen Papiere, Kartons und Pappen dürfen keine konservierende Wirkung auf die mit ihnen in Kontakt kommenden Lebensmittel ausüben2.
Gegen die Verwendung von Papieren, Kartons und Pappen als Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Anthrachinon als Beschleuniger für die Trennung von Lignin und Cellulose aus Holzschliff, höchstens 0,15 %, bezogen auf das fertige Papier. 1 kg trockenes Papier darf nicht mehr als 30 mg Anthrachinon enthalten3.
Natürliche und künstlich hergestellte wasserunlösliche, gesundheitlich unbedenkliche Mineralstoffe, wie z.B. Carbonate des Calciums und Magnesiums, Siliciumdioxid, Silicate bzw. gemischte Silicate des Natriums, Kaliums, Magnesiums, Calciums, Aluminiums und Eisens, Calciumsulfat, Calciumsulfoaluminat (Satinweiß), Bariumsulfat (frei von löslichen Bariumverbindungen), Titandioxid.
Mikrokapseln5aus einem Copolymer aus Vinylidenchlorid, Methylmethacrylat und Acrylnitril, gefüllt mit Isobutan, höchstens 1,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Kolophonium, Anlagerungsprodukte von Malein- und Fumarsäure und/oder von Form- aldehyd an Kolophonium. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Form- aldehyd/dm2 nachweisbar sein.
Native7Stärke, physikalisch modifizierte Stärke, enzymatisch modifizierte Stärke und mit Säuren behandelte Stärke sowie die in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Anlage 2, Liste B, Teil I, aufgeführten chemisch modifizierten Stärken
3.2
Sonstige modifizierte Stärke
3.2.1
Gebleichte Stärke, auch behandelt mit Natrium-, Kalium- oder Ammoniumperoxodisulfat sowie mit Peressigsäure und/oder Wasserstoffperoxid
3.2.2
Oxidativ abgebaute Stärke, auch behandelt mit Wasserstoffperoxid, Natrium-, Kalium- oder Ammoniumperoxodisulfat, einschließlich Dialdehydstärke, hergestellt aus oxidierter Stärke mit einem Aldehydgehalt von mindestens 90 %8
3.2.3
Stärkeester
3.2.3.1
Monostärkephosphat auch behandelt mit Ammoniumphosphat oder Orthophosphorsäure in Gegenwart von Harnstoff
3.2.3.2
Stärkeacetat, auch behandelt mit Vinylacetat (Spezifikation der Stärke: max. 2,5 % Acetylgruppen)
3.2.3.3
Stärkesuccinat
3.2.4
Stärkeether
3.2.4.1
Behandelt mit Propylenoxid zur Herstellung von neutralen Stärkeethern (Spezifikation der Stärke: Propylenchlorhydrin max. 1 mg/kg, Substitutionsgrad max. 0,2)
3.2.4.2
Behandelt mit Monochloracetat zur Herstellung von anionischen Stärkeethern (Spezifikation der Stärke: Natriumglykolat max. 0,4 %, Substitutionsgrad max. 0,08)
3.2.4.3
Behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid oder Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation der Stärke: Epichlorhydrin max. 1 mg/kg, Stickstoff max. 4,0 %)
3.2.4.4
Behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid und Bernsteinsäureanhydrid (Spezifikation der Stärke: Epichlorhydrin max. 1 mg/kg, Stickstoff max. 1,6 %)
3.2.5
Stärke, vernetzt mit Epichlorhydrin und behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation der Stärke: Epichlorhydrin max. 1 mg/kg, Stickstoff max. 0,5 %)
3.2.6
Monostärkephosphat, behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation der Stärke: Epichlorhydrin max. 1 mg/kg, Stickstoff max. 0,5 %)
4.
Celluloseether
5.
Natriumsalz der Carboxymethylcellulose, technisch rein9
Carboxymethylgalactomannan, Restgehalt an Natriumglykolat höchstens 0,5 %
7.2
Galactomannan, behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid oder Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation: Epichlorhydrin max.1 mg/kg, Stickstoff max. 4,0 %)
8.
Wasserglas und Tonerdegel
9.
Wachs- und Paraffin-Dispersionen, soweit die Wachse und Paraffine der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXV, Teil I,10 entsprechen, insgesamt höchstens 2,0 %.
10.
Kunststoffdispersionen, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XIV entsprechen. Darüber hinaus dürfen als Monomere verwendet werden: 2-Dimethylaminoethylacrylat mit einem maximalen Restgehalt von 0,01 mg/dm2 N-[3-(Dimethylamino)propyl]-methacrylamid 2-(N,N,N-Trimethylammonium)ethylmethacrylat, Chlorid.
11.
Reemulgierbares Polyvinylchlorid, soweit es der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung II11 entspricht.
12.
Dialkyl(C10-C22)diketene, die bis zu 65 % iso-Alkylgruppen enthalten können, höchstens 1,0 %
13.
Kondensationsprodukte aus Melamin, Formaldehyd und ω-Aminocapronsäure, höchstens 1,0 %. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd/ dm2 nachweisbar sein.
14.
Natrium- und Ammoniumsalze von Mischpolymerisaten aus Maleinsäureisopropylhalbester (etwa 25 %), Acrylsäure (etwa 16 %) und Styrol (etwa 59 %), insgesamt höchstens 0,5 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
15.
Mischung aus dem Ammoniumsalz eines Copolymerisates aus Styrol und Maleinsäureanhydrid (50 : 50) und einem Copolymerisat aus Acrylsäurebutylester und Acrylnitril (70 : 30) im Verhältnis 1 : 2, höchstens 0,6 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
16.
Ammoniumsalz eines Copolymerisates aus Maleinsäureanhydrid, Maleinsäureisopropylhalbester und Diisobutylen, höchstens 0,5 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
17.
Ammoniumsalz eines Copolymerisates aus Styrol (etwa 60 %), Acrylsäure (etwa 23 %) und Maleinsäure (etwa 17 %), höchstens 0,5 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
18.
Di-Natriumsalz eines Mischpolymeren aus Styrol (etwa 50 %) und Maleinsäure (etwa 50 %), höchstens 0,7 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers
19.
Kationisches, mit Epichlorhydrin10 vernetztes, wasserlösliches Polyurethan; hergestellt aus Glycerinmonostearat, Toluylendiisocyanat und N-Methyldiethanolamin (mittleres Molgewicht 100 000), höchstens 0,6 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff oder Kationische wasserlösliche Polyurethane, hergestellt aus Glycerinmonostearat, Toluylen- diisocyanat und N-Methyldiethanolamin (mittleres Molgewicht 10 000), höchstens 0,15 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff oder Anionische wasserlösliche Polyurethane, hergestellt aus Glycerinmonostearat, Toluylendiisocyanat, Dimethylolpropionsäure und N-Methyldiethanolamin (mittleres Molgewicht 10.000), höchstens 0,15 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Zur Herstellung der vorgenannten Polyurethane dürfen jeweils höchstens 0,03 % Dibutylzinndiacetat, bezogen auf den Leimstoff, verwendet werden; 1 dm2 geleimtes Papier darf nicht mehr als 0,3 µg Dibutylzinndiacetat enthalten. Primäre aromatische Amine dürfen im Extrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.14
Zur Konservierung der vorgenannten Polyurethane darf Formaldehyd, höchstens 0,5 %, bezogen auf das Leimungsmittel, verwendet werden.
20.
Copolymerisat aus Maleinsäure und Dicyclopentadien (Ammoniumsalz), höchstens 2,0 mg/dm2.
behandelt mit Monochloressigsäure zur Herstellung von anionischen Getreidemehl-Ethern (Spezifikation: Natriumglykolat max. 0,4 %, Substitutionsgrad max. 0,08)
behandelt mit Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation: Epichlorhydrin10 max. 1 mg/kg).
physikalisch modifiziert
23.
Copolymer aus Acrylsäureamid und Acrylsäure, vernetzt mit N,N"-Methylenbis(acrylamid), höchstens 1,0 %
24.
Copolymer aus Acrylsäureamid, (2-(Methacryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid, N,N"-Methylenbis(acrylamid) und Itaconsäure, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
25.
Copolymer aus Acrylsäureamid, (2-(Methacryloyloxy)ethyl)trimethylammoniumchlorid, N,N"-Methylenbis(acrylamid), Itaconsäure und Glyoxal, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
26.
Anlagerungsprodukt von Fumarsäure an Kolophonium, vernetzt mit Triethanolamin, höchstens 4,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
27.
Hydroxyethylstärke
28.
Anhydride natürlicher Fettsäuren, höchstens 0,2 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
29.
Galactomannan-Phosphorsäureester, höchstens 0,25 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Als Emulgator für Leimstoffe darf Natrium-2-stearoyllactylat, höchstens 0,02 %, verwendet werden.
II. Fällungs- und Fixiermittel, Pergamentiermittel:
Aluminiumsalze wie Aluminiumsulfat, Aluminiumhydroxidchloride, Aluminiumformiat und Natriumaluminat
Kondensationsprodukte von Harnstoff, Dicyandiamid, Melamin mit Formaldehyd. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein (vgl. C I 2 und 3)
Kondensationsprodukte aromatischer Sulfonsäuren mit Formaldehyd, höchstens 1,0 %. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein (vgl. B V 8)
Natriumsalze der Ethylendiamintetraessigsäure und der Diethylentriaminpentaessigsäure sowie der N-(2-Hydroxyethyl)ethylendiamintriessigsäure
höchstens 0,1 %, sofern die Polymerisate nicht mehr als 0,1 % monomeres Acrylamid und 0,5 % der unter b) - f) genannten Monomere enthalten14
Polyethylenimin, höchstens 0,5 %15(vgl. B. IV. 1 und B. V. 10).
Vernetzte kationische Polyalkylenamine13(vgl. C. I. 4) und zwar: insgesamt höchstens 4,0 %:
Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin und Diaminopropyl- methylamin12
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin12
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einem Gemisch von Epichlorhydrin mit Ammoniak12 (vgl. C. I. 4)
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäure- dimethylester und Diethylentriamin12
Polyamid-Polyamin-Dichlorethanharz, hergestellt aus Dichlorethan und einem Amid aus Adipinsäure, Caprolactam und Diethylentriamin
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure und Ethylenimin12, höchstens 0,5 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin12, höchstens 0,2 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Polyepichlorhydrin, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin12, höchstens 0,2 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure, Ethylenimin und Polyethylenglykol12, höchstens 0,2 %
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäuredimethylester, Glutarsäuredimethylester und Diethylentriamin12, höchstens 2,0 %
Polyamid-Polyamin-Dichlorethanharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und 1,2-Dichlorethan, höchstens 0,2 %
Polyamid-Polyamin-Dichlorethanharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Ethylendiamin, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Pentaethylenhexamin, Aminomethylpiperazin und 1,2-Dichlorethan, höchstens 0,2 %
Polyamin-Dichlorethanharz, hergestellt aus Bis-(3-aminopropyl)-methylamin und 1,2-Dichlorethan, höchstens 0,2 %
Polyamidamin-Polyetheramin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Caprolactam, Adipinsäure, Polyethylenglykol und Epichlorhydrin12, höchstens 0, 2 %
Polyamidoamin-Ethyleniminharz, hergestellt aus Adipinsäure, einem Gemisch aus Ethylendiamin und N-(2-Aminoethyl)-1,3-propylendiamin, N,N"-[Bis-(3-aminopropyl)]- 1,2-ethylendiamin, Ethylenimin, Epichlorhydrin und Polyethylenglykol12, höchstens 0,2 %
Hochmolekulares kationisches Polyamidamin, hergestellt aus Triethylentetramin und Adipinsäure mit einem Gehalt von 15 % Diethylenglykolmonomethylether (als Verdünnungsmittel) oder Mischung von 70 Teilen dieser Polyamidamin-Lösung mit 30 Teilen sulfatiertem Spermöl, jeweils insgesamt höchstens 0,2 % (berechnet als Polyamidamin im trockenen Faserstoff).
Mischung aus Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin12, höchstens 0,05 %, linearem hochmolekularem Polyethylenoxid, höchstens 0,015 % und einem Kondensationsprodukt aus Xylolsulfonsäure, Dihydroxydiphenylsulfon und Formaldehyd (Natrium- und Ammoniumsalz), höchstens 0,1 %
Mischung aus Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin12, höchstens 0,05 %, linearem hochmolekularem Polyethylenoxid, höchstens 0,015 % und einem Kondensationsprodukt aus ß-Naphtholsulfonsäure, Phenol und Formaldehyd als Natriumsalz, höchstens 0,06 %
Die vorstehend genannten prozentualen Mengenbegrenzungen der Einzelkomponenten der beiden Mischungen unter a) und b) beziehen sich jeweils auf das Gewicht des trockenen Papiers.
Reaktionsprodukt aus Polyacrylamid mit Formaldehyd und Dimethylamin17, höchstens 0,06 %, bezogen auf das Gewicht des trockenen Papiers. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein.
Vinylamin-Diallyldimethylammoniumchlorid-Copolymer, erhalten durch Hofmann-Umlagerung der Amidgruppen eines Acrylamid-Diallyldimethylammoniumchlorid Copolymers, höchstens 0,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Copolymer aus Acrylamid und 2-(N,N,N-Trimethylammonium)ethylacrylat, Chlorid, höchstens 1 %. Das Polymerisat darf nicht mehr als 0,1 % monomeres Acrylamid und 0,05 % 2-(N,N,N-Trimethylammonium)ethylacrylat, Chlorid enthalten.
Reaktionsprodukt aus Polyvinylamin mit (3-Acrylamidopropyltrimethylammoniumchlorid, höchstens 0,075 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Der Gehalt von (3- Acrylamidopropyltrimethylammoniumchlorid und verwandter Substanzen darf in Summe 1,25 µg/g fertiges Papier nicht überschreiten.
Reaktionsprodukt aus Polyvinylamin mit (3-Acrylamidopropyltrimethylammoniumchlorid und Acrylamid, höchstens 0,2 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Der Gehalt von (3- Acrylamidopropyltrimethylammoniumchlorid und verwandter Substanzen darf in Summe 1,25 µg/kg fertiges Papier nicht überschreiten.
Siliconhaltige Paraffin-Dispersionen, soweit die Silicone und Paraffine den jeweils geltenden Fassungen der Empfehlungen XV19und XXV, Teil I12, entsprechen, höchstens 0,5 % (bezogen auf Dispersions-Trockensubstanz)
Ligninsulfonsäure sowie deren Calcium-, Magnesium-, Natrium- und Ammoniumsalze, insgesamt höchstens 1,0 %
Alkalisalze vorwiegend linearkondensierter Phosphorsäuren (Polyphosphate). Der Gehalt an ringförmig kondensierten Phosphaten (Metaphosphaten) darf nicht mehr als 8,0 % betragen
Alkylpolyglykolether mit 6 - 12 Ethylenoxidgruppen
Alkylphenolpolyglykolether mit 6 - 12 Ethylenoxidgruppen21
Sulfoniertes Rizinusöl
Kondensationsprodukte aromatischer Sulfonsäuren mit Formaldehyd. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein (vgl. B. II. 7)
Ligninsulfonsäure sowie deren Calcium-, Magnesium-, Natrium- und Ammoniumsalze
Natriumlaurylsulfat Von den unter 1. bis 10. aufgeführten Hilfsstoffen dürfen einzeln bis zu 1,0 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 3,0 %, verwendet werden.
Polyethylenimin, höchstens 0,5 %15 (vgl. B. III. 2 und B. IV. l)
Polyacrylsaures Natrium, höchstens 0,5 %
Alkyl(C13) polyglykolether mit 5 - 7 Ethylenoxidgruppen und 1 - 2 Propylenoxidendgruppen, höchstens 0,014 %
Citronensäure
1,2-Dihydroxy-C12-C14-alkyloxethylate, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
2-Amino-2-methyl-1-propanol, im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 0,25 mg/dm2 des Stoffes nachweisbar sein
2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure, höchstens 0,01 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Polyasparaginsäure, höchstens 0,5 %
Reaktionsprodukt aus 2-Ethylhexylglycidylether und Polyethylenglykol, höchstens 0,71 mg/dm2 Das Reaktionsprodukt muss folgender Spezifikation entsprechen: Durchschnittliches Molekulargewicht (Zahlenmittel) ≥ 9.000 Dalton +/- 1.500 Dalton Durchschnittliches Molekulargewicht (Gewichtsmittel) ≥ 10.000 Dalton +/- 1.500 Dalton Polydispersitätsindex (Mw/Mn): 1,0 bis 1,3 2-Ethylhexylglycidylether darf im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze: < 0,02 µg/dm2 Papier).
Organopolysiloxane mit Methyl- und/oder Phenylgruppen (Siliconöl) gemäß Abschnitt I der Empfehlung XV18. Die nach DIN 51.562 gemessene kinematische Viskosität der Siliconöle muss bei 20 °C mindestens 100 mm2 s-1betragen.
Triisobutylphosphat
Lineare, primäre Alkan-1-ole/Alken-1-ole mit 8-26 Kohlenstoff-Atomen (Fettalkohole), auch in emulgierter Form20
Fettsäureester ein- und mehrwertiger aliphatischer Alkohole (C1-C22)
Fettsäureester mit Polyethylenglykol und Polypropylenglykol
Gelatine Von den unter 1. bis 8. aufgeführten Hilfsstoffen dürfen nicht mehr als je 0,1 % zugesetzt werden.
Copolymerisat von Glycerin mit Ethylenoxid und Propylenoxid, verestert mit Kokosfettsäure oder Ölsäure, höchstens je 0,075 %
N,N"-Ethylenbisstearamid
Sorbitanmonostearat, Polyoxyethylensorbitanmonostearat und Polyoxyethylensorbitanmonooleat mit 20 Ethylenoxydendgruppen, jeweils höchstens 0,01 %
Sorbitanmonooleat, höchstens 0,1 %
Speiseöl
Natriumdi-2-ethylhexylsulfosuccinat, höchstens 0,001 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Poly-(ω-hydroxy-(polyoxyethylenpolyoxypropylenpropyl)methylsiloxan)-copolydimethylsiloxan Reaktionsprodukt mit Hexamethylendiisocyanat, höchstens 0,0004 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Fruktosepolysaccharid (Levan)-Hydrolase, 12,5 mg Trockenmasse pro kg Papier. Es darf nicht mehr als 1 Unit Levanaseaktivität nachweisbar sein.
b) Antimikrobiell wirkende Mittel
Natriumchlorit, Wasserstoffperoxid, Natriumperoxid, Natriumhydrogensulfit sowie Peroxiessigsäure, höchstens 0,1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
1,4-Bis(bromacetoxy)buten. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 0,01 mg Brom pro dm2 nachweisbar sein.
Tetramethylthiuramdisulfid. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf dieser Hilfsstoff nicht nachweisbar sein.
3,5-Dimethyltetrahydro-1,3,5-thiadiazin-2-thion. Dieser Hilfsstoff darf im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein.
Bromhydroxyacethophenon. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf dieser Hilfsstoff nicht nachweisbar sein.
Dinatriumcyanodithioimidocarbonat und/oder Kalium-N-methyldithiocarbamat. Beide Stoffe dürfen im Extrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.
N-(2-p-Chlorbenzoylethyl)-hexaminiumchlorid. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein. Das Spaltprodukt 2-(p-Chlorbenzoyl)-ethylamin darf im Methanolextrakt nicht nachweisbar sein.
Methylenbisthiocyanat. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf dieser Hilfsstoff nicht nachweisbar sein.
Kalium-N-hydroxymethyl-N"-methyldithiocarbamat und Natrium-2-Mercaptobenzothiazol. Beide Stoffe einschließlich deren Umsetzungsprodukte (hauptsächlich Methylthioharnstoff, N,N"-Dimethylthioharnstoff und Dithiocarbamate) dürfen im Extrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.
2-Oxo-2(4-hydroxyphenyl)-acethydroximsäurechlorid. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf dieser Hilfsstoff nicht nachweisbar sein.
2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, höchstens 0,003 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Dieser Stoff darf im Extrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.
2,2-Dibrom-3-nitrilpropionamid, höchstens 0,0045 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf dieser Hilfsstoff nicht nachweisbar sein.
Mischung aus Phenyl-(2-chlor-2-cyanvinyl)sulfon (ca. 80 %), Phenyl-(1,2-dichlor-2-cyanvinyl)sulfon (ca. 10 %) und 2-Phenylsulfonylpropionitril (ca. 10 %), insgesamt höchstens 0,001 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Diese Stoffe und das Abbauprodukt Phenylsulfonylacetonitril dürfen im Extrakt des Fertigerzeugnisses nicht nachweisbar sein.
1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan, höchstens 0,005 % bezogen auf den trockenen Faserstoff. Im Extrakt darf dieser Hilfsstoff nicht nachweisbar sein (Erfassungsgrenze der Methode: 0,6 µg/dm2).
4,5-Dichlor-(3 H)-1,2-dithiol-3-on, höchstens 0,004 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen von diesem Hilfsstoff nicht mehr als 2,0 mg/kg bezogen auf den trockenen Faserstoff nachweisbar sein.
β-Brom-β-Nitrostyrol, höchstens 0,045 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff21. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf dieser Stoff nicht nachweisbar sein (Erfassungsgrenze: 0,06 mg/kg Papier).
Glutardialdehyd, höchstens 2,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. In 1 kg des Fertigerzeugnisses dürfen nicht mehr als 2 mg Glutardialdehyd nachweisbar sein.
1-Brom-3-chlor-5,5-dimethylhydantoin, höchstens 0,04 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen Hypochlorit und Hypobromit nicht nachweisbar sein.
Didecyldimethylammoniumchlorid, höchstens 0,05 % bezogen auf den trockenen Faserstoff.
2-(Thiocyanatomethylthio)-benzothiazol, höchstens 0,00045 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumsulfat. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 0,15 ppm dieses Stoffes nachweisbar sein.
Mischung aus 1,3-Dichlor-5-ethyl-5-methylhydantoin, 1,3-Dichlor-5,5-dimethylhydantoin und 1-Brom-3-chlor-5,5-dimethylhydantoin im Verhältnis 1 : 3 : 6, höchstens 0,04 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen Hypochlorit und Hypobromit nicht nachweisbar sein.
Mischung aus 1,3-Dichlor-5-ethyl-5-methylhydantoin und 1,3-Dichlor-5,5- dimethylhydantoin im Verhältnis 1 : 5, höchstens 0,04 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Ammoniumbromid/Natriumhypochlorit-Addukt, höchstens 0,02 % (Aktivsubstanz, bestimmt als Chlor), bezogen auf den trockenen Faserstoff
Dodecylguanidin Hydrochlorid, höchstens 0,02 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
alkalisch stabilisierte Hypobromitlösung, höchstens 0,07 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Der Gehalt der Lösung an Natriumhypobromit beträgt höchstens 10 % und an Natriumsulfamat höchstens 12 %.
1,3-Dimethylol-5,5-dimethylhydantoin, höchstens 0,04 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Chlordioxid
Tetrahydro-1,3,4,6-tetrakis-(hydroxymethyl)-imidazo[4,5-d]imidazol-2,5(1H, 3H)dion als Formaldehyd-Spendersystem mit einem mittleren Verhältnis von Formaldehyd zu Acetylendiharnstoff von 3,1 : 1 bis 3,5 : 1. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen nicht mehr als 0,3 mg/dm2, entsprechend 0,1 mg Formaldehyd/dm2, nachweisbar sein22.
Natriumhypochlorit, höchstens 0,028 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff23.
Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2 Methyl-4- isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil24. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen in der Summe höchstens 0,5 µg/dm2an den genannten Isothiazolinonen nachweisbar sein.
1,2-Benzisothiazolin-3-on24. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
4,5-Dichlor-2-noctyl-2H-isothiazol-3-on. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 5 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
2-Methyl-4-isothiazolin-3-on24. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
N,N"-Dihydroxymethylenharnstoff, höchstens 0,0125 %. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein.
1,6-Dihydroxy-2,5-dioxahexan, höchstens 0,029 %. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein.
2-Octyl-2H-isothiazol-3-on. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 5 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
Addukt aus 70 % Benzylalkohol und 30 % Formaldehyd Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2nachweisbar sein
o-Phenylphenol und sein Natrium- und Kaliumsalz, höchstens 0,01 %
Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2 Methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil25. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen in der Summe höchstens 0,5 µg/dm2 an den genannten Isothiazolinonen nachweisbar sein.
1,2-Benzisothiazolin-3-on25. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
2-Methyl-4-isothiazolin-3-on25. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
Zinkpyrithion, höchstens 17 µg/dm2
N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 µg/dm2 dieser Substanz enthalten sein.
2-Octyl-2Hisothiazol-3-on. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 5 µg/dm2 dieser Substanz nachweisbar sein.
Dodecylguanidin Hydrochlorid, höchstens 0,02 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Die aufgeführten Konservierungsstoffe dürfen nur in Mengen verwendet werden, die erforderlich sind, um die Rohstoffe (vgl. Abschnitt A), die Fabrikationshilfsstoffe (vgl. Abschnitt B) und die Papierveredelungsstoffe (vgl. Abschnitt C) vor dem Verderb zu schützen.
Glyoxal. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 1,5 mg Glyoxal pro dm2 nachweisbar sein.
Harnstoff-Formaldehydharze. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein.
Melamin-Formaldehydharze. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein.
Vernetzte kationische Polyalkylenamine12, 15 (vgl. B. III. 3.) und zwar insgesamt höchstens 4,0 %:
Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin und Diaminopropylmethylamin (vgl. B. III. 3. a)
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin (vgl. B. III. 3. b)
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und Epi- chlorhydrin oder einem Gemisch von Epichlorhydrin mit Ammoniak (vgl. B. III. 3. c)
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäure- dimethylester und Diethylentriamin (vgl. B. III. 3. d)
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, einem Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure, Ethylenimin und Polyethylenglykol, höchstens 0,2 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Bis-(3-aminopropyl)methylamin, Adipin- säure und Epichlorhydrin, höchstens 1,0 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Bis-(3-aminopropyl)methylamin, Epichlorhydrin, Harnstoff und Oxalsäure, höchstens 1,0 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Adipinsäure, Glutarsäure, Bernsteinsäure und Epichlorhydrin
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Triethylentetramin, Adipinsäure und Epichlorhydrin.
Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat, modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether, höchstens 1,2 %.
Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat, modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether und N,N-Dimethylaminoethanol, höchstens 1,2 %.
Terpolymer aus Acrylamid, Diallyldimethylammoniumchlorid und Glyoxal, höchstens 2 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Im Extrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 1,5 mg Glyoxal pro dm2 nachweisbar sein.
Copolymer aus Hexamethylendiamin und Epichlorhydrin, höchstens 2,0 %
Copolymer aus Diethylentriamin, Adipinsäure, 2-Aminoethanol und Epichlorhydrin 12, höchstens 0,1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus Diethylentriamin, Adipinsäure, Essigsäure und Epichlorhydrin 12, höchstens 2,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff Dieses Copolymer darf nur zur Herstellung von Küchenrollen verwendet werden.
Copolymer aus Vinylformamid und Acrylsäure, höchstens 1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Copolymer aus Acrylamid und Diallylamin, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Die Farbmittel dürfen nicht auf Lebensmittel überwandern. Die Prüfung erfolgt nach DIN EN 64626, wobei die Stufe 5 des dort genannten Graumaßstabes erreicht werden muss.
Sulfierte Stilbenderivate, höchstens 0,3 %. Die optischen Aufheller dürfen nicht auf Lebensmittel überwandern. Die Prüfung erfolgt nach DIN EN 64826, wobei die dort genannte Bewertungsstufe 5 erreicht werden muss.
IV. Mittel zur Oberflächenveredelung und -beschichtung27:
Kunststoffe (z.B. als Folien, Schmelzen, Lösungen, Lacke, Dispersionen) entsprechend den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen.
Paraffine, mikrokristalline Wachse, niedermolekulare Polyolefine und Polyterpene, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXV10entsprechen. Nr. 1, Satz 2 gilt sinngemäß.
Polyvinylalkohol (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C mindestens 5 cP).
Siliconöle mit speziellen Zusatzstoffen gemäß Abschnitt I, Nr. 3 der Empfehlung XV und/oder Siliconharze bzw. Siliconelastomere (Silicongummi) entsprechend den Abschnitten II und III der Empfehlung XV 18
Chrom(III)chloridkomplexe mit gesättigten geradkettigen Fettsäuren der Kettenlänge C14 und darüber, höchstens 0,4 mg/dm2, bezogen auf Chrom. Im Kaltwasserextrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 0,004 mg 3-wertiges Chrom/dm2, jedoch kein 6-wertiges Chrom nachweisbar sein.
Aluminium-, Calcium-, Natrium-, Kalium- und Ammoniumsalze geradkettiger aliphatischer Carbonsäuren der Kettenlänge C12-C20. Diese müssen den allgemeinen Reinheitsanforderungen (Anlage l, Nr. 2) der Zusatzstoffverkehrsverordnung entsprechen.
Kasein (vgl. B I Nr. 2) und pflanzliche Eiweißstoffe
Hier ist die Produktauflistung aus B I Nr. 3 (Stärke) zu übernehmen.
Ammonium-Zirkoniumkarbonat, höchstens 1,0 mg/dm2(berechnet als Zirkoniumdioxid, ZrO2)
Vinylalkohol-Isopropenylalkohol-Copolymerisat. Die Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung muss bei 20 °C mindestens 5 mPa · s betragen.
Basisches Kalium-Zirkoniumkarbonat, höchstens 1,25 mg/dm2, berechnet als ZrO2
Mischung aus Bis-(diethanolammonium)-mono-1H-1H, 2H-2H-perfluoralkylorthophosphat und Diethanolammoniumbis-(1H-1H, 2H-2H-perfluoralkyl)orthophosphat, höchstens 5 mg/dm2. Die mit diesem Beschichtungsmittel behandelten Papiere, Kartons und Pappen dürfen nicht mit alkoholischen Lebensmitteln in Berührung gebracht werden.
Imidazoliumverbindungen, 2-(C17- und C17-ungesättigte Alkyl)-1-[2-(C18- und C18- ungesättigte Amido)ethyl]-4,5-dihydro-1-methyl-, Methylsulfate, höchstens 0,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff Copolymer aus Perfluoralkylethylacrylat, Vinylacetat und N,N-Dimethylaminoethylmethacrylat, höchstens 0,6 % Copolymer aus Perfluoralkyl(C4-C18)-ethylacrylat, 2-(Diethylamino)ethylmethacrylat und 2,3- Epoxypropylmethacrylat mit einem Fluorgehalt von 54 %, höchstens 0,48 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Phosphorsäureester von ethoxyliertem Perfluorpolyetherdiol, höchstens 1,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Modifizierte Polyethylenterephthalate, hergestellt aus Polyethylenterephthalat und einer oder mehreren der folgenden Substanzen oder Substanzklassen: Ethylenglykol, Trimethylolpropan, Pentaerythrit, C16-C22-Fettsäuren und deren Triglyceride, Isophthalsäure sowie Trimellitsäureanhydrid, höchstens 0,1 g/dm2
Copolymer aus Acrylsäure-2-methyl-2-(dimethylamino)ethylester und y,coperfluor-(C8-C14)alkylacrylat, N-oxid, Acetat, höchstens 5 mg/dm2
Copolymer aus Acrylsäure-2-methyl-2-(dimethylamino)ethylester und y,wperfluor-(C8-C14)- alkylacrylat, N-oxid, höchstens 3,8 mg/dm2
Perfluorpolyetherdicarbonsäure, Ammoniumsalz, höchstens 0,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Entsprechend ausgerüstete Papiere dürfen nicht in Kontakt mit wässrigen und alkoholischen Lebensmitteln kommen.
Copolymer aus 2-Diethylaminoethylmethacrylat, 2,2"-Ethylendioxydiethyldimethacrylat, 2- Hydroxyethylmethacrylat und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat als Acetat und/oder Malat, höchstens 1,2 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
2-Propen-1-ol, Reaktionsprodukt mit 1,1,1,2,2,3,3,4,4,5,5,6,6-Tridecafluor-6-Iodhexan, dehydrojodiert, Reaktionsprodukt mit Epichlorhydrin und Triethylentetramin, mit einem Fluorgehalt von 54 %, höchstens 0,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus Acrylsäure, Methacrylsäure und Polyethylenglykolmethylethermonomethacrylat als Natriumsalz, höchstens 2,6 mg/dm2
Copolymer aus 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylacrylat, 2-Hydroxyethylacrylat, Polyethylenglykolmonoacrylat und Polyethylenglykoldiacrylat, mit einem Fluorgehalt von 35,4 %, höchstens 0,4 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus Methacrylsäure, 2-Hydroxyethylmethacrylat, Polyethylenglykolmonoacrylat und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylacrylat als Natriumsalz, mit einem Fluorgehalt von 45,1 %, höchstens 0,8 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus Methacrylsäure, 2-Diethylaminoethylmethacrylat, Acrylsäure und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat, als Acetat, mit einem Fluorgehalt von 45,1 %, höchstens 0,6 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus Methacrylsäure, 2-Dimethylaminoethylmethacrylat und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat, als Acetat mit einem Fluorgehalt von 44,8 %, höchstens 0,6 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Poly(hexafluorpropylenoxid), Polymer mit 3-N-Methylaminopropylamin, N,N-Dimethyldipropylentriamin und Poly(Hexamethylendiisocyanat), mit einem Fluorgehalt von 59,1 %, höchstens 4 mg/dm2
Reaktionsprodukt aus Hexamethylen-1,6-diisocyanat (Homopolymer), umgesetzt mit 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluor-1-octanol, mit einem Fluorgehalt von 48 %, höchstens 0,16 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Beschichtungssystem bestehend aus (von außen nach innen): PVOH mit unmodifiziertem Na+-Bentonit (Schichtdicke min. 1 µm), LDPE (Schichtdicke min. 13 µm) und einer metallisierten PE-Schicht (Schichtdicke min. 14,9 µm). Der Bentonit darf höchstens bis zu 10 %, bezogen auf den PVOH, eingesetzt werden.
Copolymer aus Acrylsäure-2-methyl-2-(dimethylamino)ethylester und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat, N-oxid, Acetat, mit einem Fluorgehalt von 45 %, höchstens 4 mg/dm2
Copolymer aus 2-Hydroxyethylmethacrylat, Vinylpyrrolidon, Acrylsäure und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylacrylat als Natriumsalz, mit einem Fluorgehalt von 41,9 %, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Konjak 7, höchstens 0,3 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Bedingungen für die Verwendung von wiedergewonnenen Fasern als Papierrohstoffe
Anhang zur Empfehlung XXXVI
Grundsätzlich müssen die aus wiedergewonnenen Fasern gefertigten Erzeugnisse den sonstigen Anforderungen der Empfehlung XXXVI entsprechen.
Zusätzliche Anforderungen bestehen hinsichtlich von Stoffen, die z.B. als Bestandteile von Druckfarben oder Klebstoffen in den als Rohstoff verwendeten Altpapieren vorhanden sein können. Bezüglich der Übereinstimmung mit den Regeln der guten Herstellungspraxis ist dem möglichen Vorhandensein solcher Stoffe, abhängig von der vorgesehenen Verwendung der aus wiedergewonnenen Fasern hergestellten Papiere, Kartons und Pappen, durch eine sorgfältige Auswahl der Altpapierqualitäten26und die Anwendung von geeigneten Reinigungstechnologien Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Art. 3 der Verordnung 1935/2004/EG eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Analytik der Erzeugnisse hinsichtlich des möglichen Übergangs von gesundheitlich bedenklichen Stoffen auf Lebensmittel geboten. Nachfolgend sind die entsprechend dem gegenwärtigen Stand des Wissens bekannten Substanzen aufgeführt, die über das Papier-Recycling eingetragen werden können und die eine besondere Kontrolle erfordern. Die angegebenen Beschränkungen in Bezug auf ihren Gehalt bzw. ihren Übergang auf Lebensmittel sind einzuhalten.
Substanz
Gehalt im fertigen Papier
Übergang auf Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz
primäre aromatische Amine*
n. n. (im Extrakt der Fertigerzeugnisse, die Nachweisgrenze muss für Papier noch festgelegt werden)
Die Summe von Di-n-butylphthalat und Diisobutylphthalat darf 0,3 mg/kg nicht überschreiten.
Benzophenon
höchstens 0,6 mg/kg
Bisphenol A*
höchstens 0,24 mg/kg
Diisopropylnaphthalin
so gering wie technisch möglich
* Die Überprüfung der Anforderungen ist nur erforderlich, wenn die fertigen Erzeugnisse für den Kontakt mit feuchten und fetten Lebensmitteln vorgesehen sind.
Bei trockenen, nichtfettenden Lebensmitteln mit großer Oberfläche, wie z.B. Mehl, Gries, Reis, Frühstückscerealien, Semmelbrösel, Zucker und Salz, muss in besonderem Maße der Übergang von flüchtigen und hydrophoben Stoffen über die Gasphase berücksichtigt werden. Dem kann z.B. durch die zusätzliche Verwendung von geeigneten Zwischenverpackungen Rechnung getragen werden.
_____
1) Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe gem. Methode B 82.02-2 in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB
2) Bestimmung des Übergangs antimikrobiell wirksamer Bestandteile gem. DIN EN 1104
3) Der Hauptanteil des Anthrachinons wird bei der Papierherstellung ausgewaschen.
4) In den Fertigerzeugnissen darf keine Restaktivität des Enzyms nachweisbar sein.
5) Die Mikrokapseln dienen der Verringerung der Papierdichte. Der Initiator Bis(4-tertbutylcyclohexyl)peroxidicarbonat darf höchstens bis zu 0,45 %, bezogen auf die Mikrokapseln, eingesetzt werden.
6) Es gelten die allgemeinen und spezifischen Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 2, Liste a und Liste B, Teil II, der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung.
7) Native Lebensmittelstärke ist ein Kohlenhydratpolymer, das fast ausschließlich aus a-D-Glucose Einheiten zusammengesetzt ist und das in körniger Form aus den Organen bestimmter Pflanzen gewonnen wird.
8) Es wird auf die Methode zur Analyse von Tabakzusatzstoffen "Bestimmung der Dialdehydeinheiten in Oxi- bzw. Dialdehydstärke" verwiesen, Bundesgesundheitsblatt 8 (1965) 110.
9) Der Gehalt an Natriumglykolat darf 12 % nicht überschreiten.
10) Empfehlung XXV. "Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen"
11) Empfehlung II. "Weichmacherfreies Polyvinylchlorid ..."
12) Ethylenimin darf im Harz nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 0,1 mg/kg).
13) Zur Bestimmung primärer aromatischer Amine in den Wasserextrakten siehe: Amtlichen Sammlung von Unter- suchungsverfahren nach § 64 LFGB, Buchst. L. Nr. 00.00-6: "Untersuchung von Lebensmitteln - Bestimmung von primären aromatischen Aminen in wässrigen Prüflebensmitteln".
14) Als Formulierungshilfsmittel können Kohlenwasserstoff-Lösemittel (paraffinisch, naphthenisch, mit einer Kettenlänge von C10 - C16) verwendet werden, die den Reinheitsanforderungen für flüssige Paraffine (s. 155. Mitt., Bundesgesundheitsbl. 25 (1982) 192) entsprechen. Der Übergang dieser Kohlenwasserstoff-Lösemittel auf Lebensmittel darf den vorübergehend festgesetzten Wert von 12 mg/kg nicht überschreiten.
15) Der Fabrikationshilfsstoff zieht auf die Cellulosefaser fest auf. Sofern jedoch unter bestimmten Anwendungsbedingungen nennenswerte Anteile des Fabrikationshilfsstoffes oder seiner Umwandlungsprodukte aus dem Papier auswandern können, werden Untersuchungsvorschriften später veröffentlicht.
16) Dimethylamin darf im Wasserextrakt nicht nachweisbar sein (Erfassungsgrenze: 0,002 mg/dm2). Der Restgehalt an monomerem Acrylamid darf, bezogen auf das Reaktionsprodukt aus Polyacrylamid mit Formaldehyd und Dimethylamin, 0,1 % nicht überschreiten.
17) Der Fabrikationshilfsstoff wird bei der Papierherstellung ausgewaschen.
19) Die Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezüglich Nonylphenolethoxylat sind einzuhalten.
20) Wässrigen Lösungen mit einem Gehalt von 20 - 25 % dieser Schaumverhütungsmittel dürfen als Emulgatoren höchstens 2 % flüssige Paraffine, Natriummonoalkyldialkylphenoxybenzoldisulfonat, höchstens 2 %, und insgesamt 2 % Alkyl- und Alkylaryloxethylate und ihre Schwefelsäureester zugesetzt werden. Die flüssigen Paraffine müssen den "Reinheitsanforderungen an flüssige Paraffine" entsprechen (155. Mitt.: Bundesgesundheitsblatt 25 (1982) 192).
21) Versuche haben gezeigt, dass die Umsetzungsprodukte Benzaldehyd und Bromnitromethan nach Kaltextraktion mit n-Heptan in den Fertigerzeugnissen nicht nachweisbar sind (Erfassungsgrenzen für Benzaldehyd 0,04 mg/kg und 2,0 mg/kg für Bromnitromethan).
22) Kurzbezeichnung: Tetramethylolacetylendiharnstoff (Tetramethylolglycoluril), im chemischen Gleichgewicht mit Trimethylolacetylendiharnstoff, Dimethylolacetylendiharnstoff, Monomethylolacetylendiharnstoff, Acetylendiharnstoff und Formaldehyd
23) Als Stabilisator für Natriumhypochlorit dürfen 0,05 % 5,5-Dimethylhydantoin, auch in Form des Natriumsalzes, bezogen auf den trockenen Faserstoff, verwendet werden.
24) Die Begrenzung beziehen sich auf die Verwendung der Stoffe als Schleimverhinderungsmittel bzw. Konservierungsstoff bei der Papierherstellung. Einträge aus anderen Verwendungen (z.B. in Dispersionen entsprechend Empfehlung XIV oder in Druckfarben) müssen den in diesen Bereichen festgelegten Beschränkungen entsprechen. In den Extrakten der Fertigerzeugnisse dürfen jedoch insgesamt nicht mehr als die nachfolgend aufgeführten Mengen nachweisbar sein: - Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil: 25 µg/dm2 - 1,2-Benzisothiazolin-3-on: 80 µg/dm2 - 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on: 80 µg/dm2.
25) Es darf auch eine 0,15%ige wässrige Lösung von p-Hydroxybenzoesäureester (Methyl-, Ethyl- und n-Propylester der p-Hydroxybenzoesäure sowie deren Natriumsalze) in Wasserstoffperoxid (35 %) verwendet werden, sofern nicht mehr als 15 mg p-Hydroxybenzoesäureester in 1 kg Packstoff enthalten sind.
26) Die Prüfung entfällt bei der Untersuchung von Papier, Karton und Pappe, die für den Kontakt mit trockenen und nicht fettenden Lebensmitteln bestimmt sind.
27) Für Papiere, Kartons und Pappen, die vor dem 30.06.2011 hergestellt worden sind, gelten zusätzlich die folgenden beiden Substanzen mit den dazugehörigen Beschränkungen als Teil dieser Empfehlung:
28) Ausgenommen sind jedoch die Sorte 5.01 (Altpapier, gemischt; vgl. Liste der Europäischen Standardsorten für Altpapier und Pappe, DIN EN 643) sowie, Papiere, Kartons und Pappen aus Gesamtmüll-Sortieranlagen und aus der Mehrkomponenten-Erfassung.