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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

Durchführung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
- Nordrhein-Westfalen -

RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 - 41.72.00 v. 17.12.2002

(MBl. Nr. 13 vom 09.04.2003 S. 326)



Aufgrund § 6 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure - GFlKV - vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 17 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 1045) und § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 19. Januar 1999 (GV. NRW. S. 41) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Durchführung des Lehrgangs

1.1 Der Lehrgang für die Ausbildung zum Geflügelfleischkontrolleur/zur Geflügelfleischkontrolleurin ist von der Kreisordnungsbehörde nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 GFlKV in drei Abschnitten durchzuführen.

1.2 Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GFlKV vorgesehenen praktischen Lehrgangsabschnitte (Einweisung in den Arbeitsablauf/Einweisung in die Untersuchungstätigkeit) sind in einem Geflügelschlachtbetrieb durchzuführen.

1.3 Die Bestimmung der Ausbildungsstätten für die drei Lehrgangsabschnitte nach § 4 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 GFlKV durch die Kreisordnungsbehörde bedarf der Zustimmung der Bezirksregierungen.

1.4 Mit Zustimmung der Bezirksregierung können in einem anderen Bundesland abgeleistete Lehrgänge oder Lehrgangsabschnitte anerkannt werden.

1.5 Für jeden Lehrgangsabschnitt ist von der Kreisordnungsbehörde ein Lehrgangsleiter/eine Lehrgangsleiterin zu bestellen. Ein Lehrgangsleiter/eine Lehrgangsleiterin kann gleichzeitig für mehrere Lehrgangsabschnitte als Lehrgangsleiter/Lehrgangsleiterin bestellt werden.

1.6 Zum Lehrgangsleiter/zur Lehrgangsleiterin für die Lehrgangsabschnitte nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GFlKV ist ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin im Sinne des § 2 Nr. 10 GFlHG zu bestellen

1.7 Die Bestellung von Lehrgangsleitern/Lehrgangsleiterinnen bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung.

1.8 Nach Beendigung der Lehrgangsabschnitte haben die Lehrgangsleiter/Lehrgangsleiterinnen die Dauer der Ausbildung und die regelmäßige Teilnahme des Lehrgangsteilnehmers/der Lehrgangsteilnehmerin an den Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe der durchgeführten Lehrgangsabschnitte zu bescheinigen und die Bescheinigung der Kreisordnungsbehörde zu übersenden. Der Lehrgangsteilnehmer/die Lehrgangsteilnehmerin erhält eine Abschrift.

1.9 Nach Beendigung des letzten Lehrgangsabschnittes leitet die Kreisordnungsbehörde die Bescheinigungen für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu, der/die nach Prüfung dieser Unterlagen dafür sorgt, dass die Prüfung unverzüglich durchgeführt wird.

1.10 Alle entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, soweit sie nicht von der Antragstellerin/ dem Antragsteller zu übernehmen sind.

2 Lehrgangsdauer undInhalt

2.1 Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung beträgt mindestens 450 Unterrichtsstunden a 45 Minuten. Von den 450 Unterrichtsstunden sind für die praktischen Lehrgangsabschnitte gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 GFlKV 300 und für den theoretischen Lehrgangsabschnitt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GFlKV 150 Stunden vorzusehen.

2.2 Der theoretische Unterricht zur Vermittlung der fach- und berufskundlichen Kenntnisse ist vorzusehen für folgende Themen:

2.2.1 Die für die Ausübung der in § 1 GFlKV genannten Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften: 15 Stunden

2.2.2 Anatomische, pathologische, parasitilogische und physiologische Grundlagen für die in § 1 GFlKV genannten Tätigkeiten: 65 Stunden

2.2.3 Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene: 50 Stunden

2.2.4 Betäubungs- und Schlachtmethoden: 5 Stunden

2.2.5 Stichprobenverfahren und Rückstandsuntersuchungen: 5 Stunden

2.2.6 Zubereiten und Behandeln von Fleisch: 10 Stunden

2.2.7 Die unter den Nummern 2.2.1 bis 2.2.6 aufgeführten Stunden können graduell variieren, wobei die Gesamtstundenzahl gewährleistet sein muss.

2.3 Für die praktischen Lehrgangsabschnitte sind folgende Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln:

2.3.1 Einweisung in den Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb

2.3.1.1 Die Lehrgangsteilnehmer/Lehrgangsteilnehmerinnen sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV - in der Fassung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), geändert durch Artikel 3 und 3 a der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081) eingehend über die Einrichtungen von Geflügelschlachtbetrieben zu unterweisen.

2.3.1.2 Der Ablauf der Tätigkeiten von der Anlieferung des Geflügels bis zum Versand ist ausführlich zu demonstrieren. Dabei sind die Einrichtungen zur Beseitigung von untauglichem Geflügelfleisch, von Abfällen und Abwässern sowie die Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion angemessen zu berücksichtigen.

2.3.1.3 Betriebe, die Geflügel halten oder erzeugen, sind in die Einweisung in einem für die Tätigkeit der Geflügelfleischkontrolleure/Geflügelfleischkontrolleurinnen erforderlichen Umfang einzubeziehen.

2.3.1.4 Die Einweisungen sollen sich ferner auf alle Schlachtgeflügelarten im Sinne des § 2 Nr. 1 GFlHG erstrecken.

2.3.2 Einweisung in die Untersuchungstätigkeit

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