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GFlKV - Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
Vom 24. Juli 1973
(BGBl. I S. 899; 1990 S. 885, 1091; 2000 S. 1045; 27.04.2002 S. 1467; 01.09.2005 S. 2618 05; 08.08.2007 S. 1816 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7832-5-4
Auf Grund des § 29 Abs. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (BGBl. I S. 776) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Geflügelfleischkontrolleure sind Hilfskräfte, die den amtlichen Tierarzt unter seiner Aufsicht und Verantwortung bei den amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und Geflügelfleisches, bei der Eingangsuntersuchung sowie bei der Überwachung der hygienischen Anforderungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung unterstützen.
(2) Die Mitwirkung des Geflügelfleischkontrolleurs nach Absatz 1 ist auf folgende Tätigkeiten des amtlichen Tierarztes beschränkt:
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Tätigkeit
(1) Als Geflügelfleischkontrolleure dürfen nur Personen tätig werden, die
(2) An dem Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure darf nur teilnehmen, wer mindestens den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.
(3) Gesundheitlich ungeeignet sind insbesondere Personen, die das Geflügelfleisch mit Krankheitskeimen infizieren können. Dies gilt insbesondere für Personen, die gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserreger auf Geflügelfleisch übertragen werden können, die einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines wasserundurchlässigen Verbandes zum Schutz einer nicht eiternden Verletzung, oder auf die Hinderungsgründe nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zutreffen.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
§ 3 Amtliche Nachweise
(1) Zum Nachweis der körperlichen, gesundheitlichen und geistigen Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem hervorgeht, daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die untersuchte Person in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen eines aus § 42 des Infektionsschutzgesetzes sich ergebenden Hinderungsgrundes für eine Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur ungeeignet ist. Das amtsärztliche Zeugnis muß spätestens zu Beginn des Lehrgangs vorliegen und ist während der Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur jedes Jahr sowie außerdem auf Anforderung der zuständigen Behörde zu erneuern. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der Nachweis nach Satz 1 auch von einem Arzt ausgestellt wird, der über die für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen verfügt.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist ein amtliches Führungszeugnis erforderlich.
§ 4 Lehrgänge und Eignungsprüfung
(1) Der Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure besteht aus theoretischer und praktischer Unterweisung. Er dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens je einen Monat
(2) Der Lehrgang schließt mit der Eignungsprüfung ab. Durch die Eignungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling theoretisch und praktisch die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die er als Geflügelfleischkontrolleur benötigt. Nach Bestehen der Eignungsprüfung erhält der Prüfling einen Befähigungsnachweis für Geflügelfleischkontrolleure.
(3) Geflügelfleischkontrolleure haben mindestens alle drei Jahre an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang erhält der Geflügelfleischkontrolleur eine Bescheinigung.
§ 5 Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises
(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn der Geflügelfleischkontrolleur
(2) Der Befähigungsnachweis kann wiedererworben werden
§ 6 Vorschriften der Länder
Die Länder erlassen nach Maßgabe der Richtlinie die näheren Vorschriften, insbesondere über die einzelnen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Gegenstand der Lehrgänge und der Eignungsprüfung nach § 4 sind. Sie regeln ferner insbesondere die Zulassung zu dem Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Verfahren für die Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 sowie das Nähere über die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1.
§ 7 Berlin-Klausel. (gegenstandslos)
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. September 1973 in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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