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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Vom 9. Mai 2017
(BGBl. Nr. 28 vom 19.05.2017 S. 1170, ber. 2018 S. 1389; 13.12.2018 S. 2588 18; 19.04.2023 Nr. 114 23)
Gl.-Nr.: 2125-44-3



Archiv:, 2012 2016

§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 1, 2 oder 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,
  2. entgegen Anhang V Nummer 5 Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,
  3. entgegen Anhang V Nummer 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder
  4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nummer 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Anhang V Nummer 8.1 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder
  2. entgegen Anhang V Nummer 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.

§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil a Nummer 8 Buchstabe a oder b oder Nummer 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch führt,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I I Kapitel I Nummer 10 ein Reinigungs- oder Desinfektionsmittel lagert,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nummer 3 Satz 2 eine Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält,
  4. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV
    1. Nummer 1 einen Transportbehälter oder einen Container nicht sauber oder nicht instand hält,
    2. Nummer 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem anderen als dort genannten Container oder Tank befördert,
    3. Nummer 4 Satz 2 einen Container nicht als Beförderungsmittel für Lebensmittel ausweist oder
    4. Nummer 5 einen Transportbehälter oder einen Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,
  5. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt,
  6. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VI Nummer 2 Satz 1 Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder andere Abfälle nicht richtig lagert,
  7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VII Nummer 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht richtig lagert oder
  8. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nummer 2 oder 8 einen Rohstoff, eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht richtig lagert.

§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III

  1. Abschnitt V

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