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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Vom 19. April 2023
(BGBl. I Nr. 114 vom 28.04.2023)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1170; 2018 I S. 1389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird

§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in Verkehr bringt, die einer dort genannten Anforderung an die Kennzeichnung oder Aufmachung nicht entspricht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in einer anderen als der dort genannten Form im Einzelhandel vertreibt.

aufgehoben.

2. § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Verweisungen auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft

Verweisungen in dieser Verordnung auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage jeweils angegebene Fassung.

" § 19 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union "Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union"

b) Die Nummer 11 wird

11. Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35; L 349 vom 05.12.2014 S. 67), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.06.2017 S. 5) geändert worden ist,

aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Die Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.

" § 11 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen."

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage (zu § 11)
Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Union

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(Stand: 02.05.2023)

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