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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

ThürVV-Milchverordnung - Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milchverordnung in Thüringen
- Thüringen -

(ThürStAnz. 32/2004 vom 09.08.2004 S. 1955; 23.05.2008 S. 1224 08aufgehoben)


Zur aktuellen Regelung

Aufgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung (ThürAGLMBG) in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 171) erlässt das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt folgende Verwaltungsvorschrift:

Kapitel I
Allgemeines

1 Ziel, Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift soll die landeseinheitliche Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Rahmen der Milchverordnung in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178) in der jeweils geltenden Fassung sicherstellen. Sie dient außerdem der landeseinheitlichen Durchführung des Verfahrens bei Nichteinhaltung der Anforderungen an Milch nach § 17 der Milchverordnung. Die Regelungen des Kapitels II sind sinngemäß auch auf Milch von anderen Tieren als Kühen anzuwenden.

2 Zuständigkeiten

2.1 Zuständige Behörden für die Durchführung der Bestimmungen der Milchverordnung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind nach § 3 Abs. 1 ThürAGLMBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung vom 19. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte im übertragenen Wirkungskreis - jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).

2.2 Zuständige Behörde im Sinne des § 17 der Milchverordnung ist die für den Milcherzeugerbetrieb örtlich zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde. Untersuchende Stelle im Sinne des § 17 der Milchverordnung ist nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 5. Juli 1993 (GVBl. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung der Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL) mit seinem Zentrallabor.

2.3 Die Meldung der Überschreitung des Keimgehaltes oder des Gehaltes an somatischen Zellen nach § 2 Abs. 10 Satz 2 der Milch-Güteverordnung und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vorgeschriebene Meldung des Verdachts auf Wasserzusatz erfolgt vom TVL als Untersuchungsstelle an das für den Milcherzeuger zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Kapitel II
Überwachung der Erzeugerbetriebe

1 Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst

1.1 Der vom Tiergesundheitsdienst Thüringen e. V. unterhaltene Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst wird von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern zur Unterstützung der amtstierärztlichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen in den Erzeugerbetrieben im Rahmen der Milchverordnung auf folgenden Gebieten herangezogen:

  1. Unterstützung des Amtstierarztes bei Abklärung des Verdachtes auf Störungen der Tiergesundheit, insbesondere durch bakteriologische, gegebenenfalls auch zytologische Untersuchungen von Milchproben, Überprüfung der Melktechnik und sonstige diagnostische Untersuchungen;
  2. Unterstützung des Amtstierarztes bei der Beratung der Milcherzeuger nach Eingang der Mitteilung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Milchverordnung im Sinne der Nummer 1.2 des Kapitels III dieser Verwaltungsvorschrift;
  3. Unterstützung des Amtstierarztes bei der Durchführung der notwendigen Überprüfungen, wenn Gefrierpunktabweichungen eine Meldung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung erforderlich machen; Probenahme nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich ein Verdacht auf Wasserzusatz ergibt.

Die im Auftrag des Tierhalters vorgenommenen Untersuchungen und Beratungen bleiben unberührt, ebenso die vom TVL durchgeführten Milcherzeugerberatungen oder sonstige vom Tierhalter in Anspruch genommene Beratungen anderer Stellen.

1.2 Die im Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst tätigen Tierärzte sind amtliche Tierärzte im Sinne des § 2 Nr. 12 der Milchverordnung, sofern sie durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter beauftragt werden. Für Tätigkeiten und Untersuchungen, die ausschließlich im Auftrag des Tierhalters durchgeführt werden, gilt Satz 1 nicht.

2 Kontrollen im Erzeugerbetrieb

2.1 Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter kontrollieren alle Erzeugerbetriebe auf Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 1 bis 3 der Milchverordnung. Dabei ist die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 der Milchverordnung dem Amtstierarzt vorbehalten, während die Einhaltung der Anforderungen nach den Anlagen 2 und 3 der Milchverordnung auch von sonstigem fachlich geeignetem amtlichem Personal kontrolliert werden kann. Die Kontrollen erfolgen mindestens einmal jährlich und sind in einheitlichen Protokollen zu dokumentieren (Anlage 1). Bei Beständen mit weniger als zehn der Milchgewinnung dienenden Tieren und in begründeten Einzelfällen kann ein abweichender Kontrollrhythmus festgelegt werden.

2.2 Werden zur Abklärung eines begründeten Verdachtes auf Störungen der Tiergesundheit im Sinne der Anlage 1 Nr. 1.1 der Milchverordnung durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in einem Erzeugerbetrieb Untersuchungen von Milchproben angeordnet, so ist der Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst mit der Durchführung der Untersuchung zu beauftragen. Die Probenahme kann von einem durch den Tierhalter bestellten praktizierenden Tierarzt vorgenommen werden.

2.3 Milcherzeuger, die Milch ab Hof abgeben, sind über Nummer 2.1 hinaus auf die Einhaltung der in § 8 Abs. 1 der Milchverordnung aufgeführten Anforderungen zu kontrollieren. Sofern die entsprechenden Nachweise zur Einhaltung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Milchverordnung nicht auf der Grundlage der Untersuchung von Anlieferungsmilch vorliegen, hat der Milcherzeuger die Untersuchungen auf den Gehalt an somatischen Zellen und auf den Keimgehalt (Anlage 4 Nr. 1.1 der Milchverordnung) auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei Ziegen- und Schafmilch ist nur die Untersuchung zur Ermittlung des Keimgehaltes (Anlage 4 Nr. 3.1 der Milchverordnung) erforderlich.

2.4 Die Probenahme für die Untersuchung nach Nummer 2.3 Satz 2 und 3 kann nach Einweisung durch den TVL oder das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in eine sachgerechte Durchführung durch den Milcherzeuger selber vorgenommen werden. Der Transport der Proben und die Bereitstellung des Leergutes ist vom Milcherzeuger mit dem TVL abzustimmen.

2.5 Die Anforderungen der Anlage 4 der Milchverordnung sind auch von landwirtschaftlichen Direktvermarktern einzuhalten, die keine Milch an Molkereien abliefern, aber im eigenen Erzeugerbetrieb gewonnene Rohmilch be- und verarbeiten und diese Erzeugnisse im Sinne des § 20 Abs. 2 der Milchverordnung in den Verkehr bringen. Die Untersuchungen zur Ermittlung der Keimzahlen und des Gehaltes an somatischen Zellen sind in dem Umfang durchzuführen, der zur Bildung des geometrischen Mittels in Anlage 4 der Milchverordnung vorgesehen ist. Die Einhaltung der bei der Herstellung von Rohmilcherzeugnissen zu erfüllenden Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 und 3.2 der Milchverordnung ist regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls durchzusetzen. Bezüglich der Häufigkeit der Untersuchungen auf Krankheitserreger sind Art und Umfang der Herstellung von Rohmilcherzeugnissen zu berücksichtigen. Die Untersuchung der Rohmilch auf Krankheitserreger hat der Milcherzeuger in eigener Verantwortung zu veranlassen.

2.6 Sofern die Milch von Direktvermarktern die Anforderungen der Anlage 4 der Milchverordnung nicht erfüllt, findet § 17 der Milchverordnung in gleicher Weise Anwendung wie bei Anlieferungsmilch. Auf Kapitel III wird verwiesen.

3 Verfahren bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die tiergesundheitlichen und hygienischen Anforderungen

3.1 Verdacht aufgrund einer Kontrolle des Amtstierarztes auf Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 der Milchverordnung

3.1.1 Sofern zur diagnostischen Abklärung erforderlich, kann der Amtstierarzt gegenüber dem Tierhalter das Hinzuziehen eines praktizierenden Tierarztes, bei Bedarf auch die Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen, verlangen. Dem praktizierenden Tierarzt obliegt die weitere Diagnostik sowie gegebenenfalls die Behandlung der betroffenen Tiere.

Bei Verstoß gegen die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1.3 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4 der Milchverordnung ist die gesamte Milch des Bestandes mit einem Verkehrsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Milchverordnung zu belegen. Als abgesondert im Sinne der Anlage 1 Nr. 1.3 der Milchverordnung gelten Tiere auch, wenn sie so eindeutig gekennzeichnet sind, dass ihr Ausschluss von der Milchgewinnung sichergestellt ist. Dabei muss die Ansteckung anderer Tiere oder die Kontamination der von ihnen gewonnenen Milch ausgeschlossen sein.

3.1.2 Die Ergebnisse der Milchprobenuntersuchung nach Nummer 2.2 werden vom Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und den Tierhalter übermittelt. Vom Amtstierarzt sind geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Milchverordnung zu veranlassen.

3.1.3 Die von der Milchgewinnung ausgeschlossenen und abgesonderten Tiere dürfen erst dann in den Milchviehbestand zurückgeführt werden, wenn der Tierhalter die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen der Milchverordnung durch Vorlage entsprechender Untersuchungsergebnisse nachgewiesen hat.

3.1.4 Die nach Tierseuchenrecht durchzuführenden Maßnahmen bleiben unberührt.

3.2 Verdacht aufgrund einer Kontrolle auf Einhaltung der Anforderungen nach den Anlagen 2 und 3 der Milchverordnung

3.2.1 Bei Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen der Anlagen 2 und 3 der Milchverordnung ist wie bei sonstiger Feststellung von Hygienemängeln im Lebensmittelverkehr zu verfahren.

3.2.2 In begründeten Verdachtsfällen sind Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, nach Anlage 3 Nr. 1 der Milchverordnung und § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, vom Umgang mit Milch auszuschließen, bis durch ein ärztliches Gutachten der Verdacht ausgeräumt wird.

3.3 Verdacht aufgrund der Meldung eines erhöhten Gehaltes an somatischen Zellen nach § 2 Abs. 10 Satz 2 der Milch-Güteverordnung

3.3.1 Der Amtstierarzt legt in der Regel unter Beteiligung des Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienstes fest, welche Überprüfungen in den betreffenden Tierbeständen angezeigt sind.

3.3.2 Der Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst teilt dem Amtstierarzt und dem Tierhalter die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit und unterbreitet gegebenenfalls einen Sanierungsvorschlag. Für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist der Tierhalter verantwortlich.

3.3.3 Die Regelungen des Kapitels III dieser Verwaltungsvorschrift bleiben unberührt.

3.4 Verdacht aufgrund der Meldung von Grenzüberschreitungen des Keimgehaltes nach § 2 Abs. 10 Satz 2 der Milch-Güteverordnung

3.4.1 Übersteigt der Keimgehalt in der Anlieferungsmilch im geometrischen Mittel der letzten zwei Monate den Wert 100 000 Keime je cm3, so benachrichtigt die Untersuchungsstelle das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, das eine Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Milchverordnung, insbesondere der Anlagen 2 und 3, vornimmt. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt verfügt die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.

3.4.2 Nummer 3.3.3 gilt entsprechend.

3.5 Verdacht aufgrund eines Hemmstoffnachweises:

3.5.1 Das für die Überwachung eines Milch be- und verarbeitenden Betriebes zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat Hemmstoffnachweise, die ihm bei Kontrollen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der Milchverordnung zur Kenntnis gelangen, dem für den jeweiligen Milcherzeuger zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mitzuteilen.

3.5.2 Ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ein Hemmstoffnachweis für die Milch eines Erzeugerbetriebes bekannt geworden, ist die Einhaltung des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.2 und 1.3 und Anlage 3 Nr. 4 der Milchverordnung sowie des § 15 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfen. Insbesondere bei wiederholten Hemmstoffnachweisen kann die Entnahme amtlicher Nachproben zur qualitativen und quantitativen Bestimmung des Hemmstoffes notwendig sein.

3.5.3 Die nach dem Arzneimittelrecht gegebenenfalls einzuleitenden Maßnahmen bleiben unberührt.

3.6 Verdacht aufgrund von Gefrierpunktabweichungen

3.6.1 Besteht aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung des Gefrierpunktes nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Milch-Güteverordnung ein Verdacht auf Wasserzusatz, erfolgt eine Mitteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung.

3.6.2 Unter Würdigung der Gefrierpunktwerte der letzten Monate, der rasse-, fütterungs- und laktationsbedingten natürlichen Schwankungen und der Ergebnisse der Kontrollen auf Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 2 und 3 der Milchverordnung prüft der Amtstierarzt, ob der Verdacht auf Wasserzusatz bestehen bleibt und die Entnahme einer Vollprobe nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung angezeigt ist. Mit der Probenahme kann der Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst beauftragt werden.

3.6.3 Die Untersuchung der Vollprobe erfolgt durch den TVL als Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 8 Satz 1 der Milch-Güteverordnung.

4 Überwachung von Erzeugerbetrieben, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen (Vorzugsmilchbetriebe)

4.1 Die Voraussetzungen für die Zulassung als Vorzugsmilchbetrieb nach § 7 Abs. 3 der Milchverordnung sind vom Erzeugerbetrieb zu erbringen und nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Untersuchungen nach Anlage 9 Nr. 1.1.1 und 1.1.2 der Milchverordnung werden vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bestimmt. Die Durchführung der klinischen Untersuchungen und die Probenahme für labordiagnostische Untersuchungen obliegen einem vom Tierhalter beauftragten praktizierenden Tierarzt. Die Untersuchungen nach Anlage 9 Nr. 1.1.3 der Milchverordnung können im Auftrag des Tierhalters durch den Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst vorgenommen werden.

Die Zulassung, die durch Bescheid des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes erfolgt, ist nur zu erteilen, wenn die vollständige Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Milchverordnung durch den Erzeugerbetrieb nachgewiesen wird.

4.2 Zur Sicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Vorzugsmilch kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jederzeit zusätzliche Untersuchungen der der Milchgewinnung dienenden Tiere oder der Milch verlangen, wenn es erforderlich ist, um Krankheiten im Sinne von Anlage 9 Nr. 1.1.1 und 1.1.2 der Milchverordnung auszuschließen.

4.3 Wenn der Verdacht besteht, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Vorzugsmilch eines Erzeugerbetriebes nicht mehr gewährleistet ist, können sowohl klinische als auch serologische, bakteriologische oder parasitologische Untersuchungen angeordnet werden. Vom Ergebnis der Untersuchungen ist der Fortbestand der Zulassung als Vorzugsmilchbetrieb abhängig zu machen. Gegebenenfalls kann von § 7 Abs. 3 Satz 3 der Milchverordnung Gebrauch gemacht werden.

4.4 Die nach § 7 Abs. 3 der Milchverordnung zugelassenen Vorzugsmilchbetriebe werden monatlich durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Abs. 1 der Milchverordnung kontrolliert. Dabei sind auch die Nachweise nach § 7 Abs. 4 der Milchverordnung zu prüfen und Proben nach Anlage 9 Nr. 3 der Milchverordnung zu entnehmen. Die Untersuchung dieser amtlichen Proben erfolgt durch das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

5 Überwachung von Erzeugerbetrieben mit automatischen Melkverfahren

5.1 In Milcherzeugerbetrieben, die automatische Melkverfahren (AMV) anwenden, können aufgrund des fehlenden direkten Kontaktes des Landwirtes mit den Kühen in Verbindung mit dem Melkvorgang bestimmte Anforderungen der Milchverordnung, insbesondere nach den Anlagen 1 und 3, gegenwärtig nicht oder nicht ohne besondere Vorkehrungen erfüllt werden. Die hygienische Gewinnung der Milch ist daher durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 über die Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugerbetrieben mit automatischen Melkverfahren bis zum Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften (BAnz. Nr. 30 S. 2183) - im Folgenden Maßnahmenkatalog -erlassen.

5.2 Da der Maßnahmenkatalog keine Rechtsvorschrift darstellt, ist die Einhaltung der darin aufgeführten Anforderungen gegenüber dem Milcherzeuger, der AMV anwendet oder dies beabsichtigt, durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu verfügen. Dies hat unter Bezugnahme auf die in Nummer 5.1 genannten Gründe und unter Heranziehung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 und Anlage 3 Nr. 2, 3.3 und 4 der Milchverordnung zu erfolgen.

5.3 Über Nummer 2.1 hinaus sind Milcherzeugerbetriebe, die AMV anwenden, auf die Einhaltung der Anforderungen des Maßnahmenkatalogs zu kontrollieren. Im ersten Jahr der Anwendung von AMV hat die Kontrolle mindestens vierteljährlich zu erfolgen. Sofern die Überprüfungen innerhalb eines Jahres ergeben haben, dass der Milcherzeuger ein akzeptables Eigenkontrollkonzept aufgebaut hat, das die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs beinhaltet, kann die Häufigkeit der Überprüfungen reduziert werden. Die Kontrolle auf Einhaltung der Anforderungen des Maßnahmenkatalogs ist in einem Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 zu dokumentieren.

5.4 Sobald das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Kenntnis über die beabsichtigte Installation von AMV in einem Milcherzeugerbetrieb erhält, führt der Amtstierarzt unverzüglich eine Kontrolle nach Nummer 2.1 durch, belehrt den Milcherzeuger über das Erfordernis der Einhaltung des Maßnahmenkataloges und erlässt eine Verfügung nach Nummer 5.2. Der Amtstierarzt bewertet die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 des Maßnahmenkataloges rechtzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme des AMV. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Störung der Eutergesundheit, ist eine diagnostische Abklärung und Behandlung der betroffenen Tiere im Sinne der Nummer 3.1.1 anzuordnen und durchzuführen, bevor die AMV zur Anwendung kommen.

5.5 Der Milcherzeuger hat nach Nummer 2 des Maßnahmenkatalogs an der Milchleistungsprüfung teilzunehmen. Die Überprüfung der Gesamtgemelke erfolgt durch den TVL. Dies ist in der Verfügung nach Nummer 5.2 ausdrücklich vorzusehen. Die Untersuchung der Tankmilch nach Nummer 3 des Maßnahmenkataloges erfolgt für Milcherzeuger, die ihre Milch an Molkereien in Thüringen liefern, durch den TVL.

Die Mitteilung der Überschreitung des Zellgehalts nach Nummer 2 Satz 3 und Nummer 3 Satz 2 des Maßnahmenkataloges wird dem Milcherzeuger vom TVL auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 zugesandt. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erhält jeweils eine Kopie dieser Mitteilung.

5.6 Milcherzeuger, die ihre Milch an Molkereien außerhalb von Thüringen liefern und die dort nach den Bestimmungen der Milch-Güteverordnung untersucht wird, sind in der Verfügung nach Nummer 5.2 zu verpflichten, die Untersuchungsergebnisse nach Nummer 3 des Maßnahmenkataloges dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorzulegen. Sofern der Milcherzeuger sein Einverständnis erklärt, können Daten im Rahmen der Untersuchung der Tankmilch nach Nummer 3 des Maßnahmenkatalogs dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt direkt durch die jeweilige Untersuchungsstelle zur Verfügung gestellt werden. Das Formblatt für eine derartige Einverständniserklärung ist nach dem Muster der Anlage 4 auszufüllen und der Untersuchungsstelle durch den Milcherzeuger zuzuleiten. Das für den Milcherzeuger zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erhält eine Kopie dieser Erklärung.

5.7 Nach Eingang der Mitteilung nach Nummer 5.5 Satz 6 oder der Mitteilung einer Untersuchungsstelle außerhalb von Thüringen hat der Amtstierarzt in angemessener Frist den betroffenen Milcherzeugerbetrieb aufzusuchen und eine Kontrolle nach den Nummern 2 und 5.3 Satz 1 durchzuführen. Ergeben die Richtwertüberschreitungen nach Nummer 4 des Maßnahmenkatalogs die Einstufung in Kategorie III und IV, ist der Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst einzubeziehen.

5.8 Sofern der Milcherzeuger bei Überschreitung der unter den Nummern 2 und 3 des Maßnahmenkataloges aufgeführten Richtwerte nicht von sich aus Maßnahmen nach Nummer 4 des Maßnahmenkataloges veranlasst hat, sind diese unter Heranziehung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 2, 3.3 und 4 der Milchverordnung zu verfügen.

5.9 Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die tiergesundheitlichen und hygienischen Anforderungen gilt das Verfahren nach Nummer 3 entsprechend.

6 Mitwirkung des Tierhalters

6.1 Der Tierhalter ist gegebenenfalls auf seine Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 43 LMBG hinzuweisen.

6.2 Sofern der Tierhalter einen mit der Betreuung des Tierbestandes betrauten praktizierenden Tierarzt benennt, soll sein Einverständnis zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen und Behandlungsvorschlägen an diesen schriftlich eingeholt werden. Eine Benennung des praktizierenden Tierarztes auf dem Untersuchungsantrag an den Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst oder auf dem Protokoll nach Nummer 2.1 Satz 3 gilt als ausreichend, wenn sie vom Tierhalter gegengezeichnet wurde.

7 Beauftragung als amtlicher Tierarzt

Im Einzelfall kann zur Unterstützung des Amtstierarztes ein praktizierender Tierarzt mit den klinischen Untersuchungen der Milchtiere sowie der Probenahme als amtlicher Tierarzt im Sinne des § 2 Nr. 12 der Milchverordnung beauftragt werden. Hiervon ausgenommen ist die Überwachung von Vorzugsmilchbetrieben nach Nummer 4.4. Die Beauftragung erfolgt durch den Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Nummer 1.2 Satz 1 bleibt unberührt. Zur Durchführung der Untersuchungen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 bedarf es keiner amtlichen Beauftragung.

8 Kosten

Die von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern durchgeführten Überwachungsmaßnahmen im Sinne dieses Kapitels und die Untersuchungen nach den Nummern 2.2 Satz 1 und 4.4 Satz 3 sind als Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung für den. Tierhalter kostenfrei. Das gilt auch, soweit der Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst zur Unterstützung des Amtstierarztes beratend tätig wird. Alle weiteren infolge von Verfügungen und Empfehlungen des Amtstierarztes entstehenden Kosten sowie alle über Satz 1 hinausgehenden Untersuchungskosten sind durch den Tierhalter zu tragen. Dazu gehören insbesondere die Behandlungs- und Untersuchungskosten bei der Sanierung euterkranker Tierbestände und Einzeltiere sowie die Kosten der Untersuchungen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 sowie 5.3 und 5.8. Die Kostenregelung für die Untersuchung nach Nummer 3.6.3 bleibt unberührt.

  Kapitel III
Durchführung des § 17 der Milchverordnung

1 § 17 Abs. 1 der Milchverordnung

1.1 Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung vorgeschriebene Mitteilung wird dem Erzeugerbetrieb vom TVL auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 zugesandt. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und der betreffende Milchbe- und -verarbeitungsbetrieb erhalten jeweils eine Kopie dieser Mitteilung.

1.2 Nach Eingang der Mitteilung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Milchverordnung hat der Amtstierarzt in angemessener Frist den betroffenen Milcherzeugerbetrieb aufzusuchen und zu kontrollieren, über die Rechtslage und die weitere Verfahrensweise zu informieren sowie eine Beratung über einzuleitende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere bei Nichteinhaltung der Anforderungen an den Zellgehalt der Anlieferungsmilch ist der Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst nach Nummer 1.1 des Kapitels II dieser Verwaltungsvorschrift hinzuzuziehen. Im Rahmen der oben genannten Kontrollen ist auch festzustellen, ob der Milcherzeugerbetrieb mehr als eine Lieferantennummer besitzt. Ungeachtet dessen ist grundsätzlich der Gesamtbetrieb in alle Maßnahmen einzubeziehen, es sei denn, es können den Lieferantennummern räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten mit getrennter Milchlagerung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Milch-Güteverordnung zugeordnet werden. In diesem Falle hat eine Information von dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt an den TVL über die Bezeichnung der einzelnen Betriebseinheiten und die dazugehörigen Lieferantennummern zu erfolgen.

1.3 Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt verfolgt anhand der vom TVL übermittelten Daten (Monatsmittelwerte) der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Milch-Güteverordnung durchzuführenden Untersuchungen die weitere Entwicklung in dem betroffenen Erzeugerbetrieb und wird bei Bedarf weiterhin beratend tätig. Gegebenenfalls kann die Beratung dem Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienst übertragen werden.

1.4 Entsprechen die Ergebnisse der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Milch-Güteverordnung durchzuführenden Untersuchungen innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung wieder den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1.2 der Milchverordnung, so ist die Mitteilung über das gegebenenfalls eintretende Verkehrsverbot als gegenstandslos zu betrachten. Eine gesonderte Mitteilung darüber durch den TVL erfolgt nicht. Gleiches gilt, wenn nach § 17 Abs. 3 der Milchverordnung das angekündigte Verkehrsverbot aufgrund der Ergebnisse des letzten Monats nicht wirksam wird.

2 § 17 Abs. 2 der Milchverordnung

2.1 Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 der Milchverordnung hat die untersuchende Stelle dem Erzeugerbetrieb den Eintritt des Verkehrsverbotes mitzuteilen, wenn die Anforderungen an die Milch bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist nicht wieder eingehalten werden. Die Mitteilung erfolgt auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und der betreffende Milchbeund -verarbeitungsbetrieb erhalten jeweils eine Kopie dieser Mitteilung. Nach Eingang der Mitteilung beim Milchbe- und -verarbeitungsbetrieb wird die Abholung der Milch des betroffenen Milcherzeugers sofort eingestellt.

2.2 Die Einhaltung des Verkehrsverbotes ist durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu überwachen. Das Verkehrsverbot betrifft grundsätzlich die Milch des gesamten Milcherzeugerbetriebes, unabhängig davon unter welcher Lieferantennummer die Milch zur Untersuchung gelangte. In Betrieben mit räumlich voneinander getrennten Betriebseinheiten mit jeweils eigener Milchlagerung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Milch-Güteverordnung unterliegt nur die Milch der mit der entsprechenden Lieferantennummer bezeichneten Betriebseinheit dem Verkehrsverbot. Das gilt auch für getrennte Herden im Dauerweidebetrieb mit eigener Milchlagerung.

2.3 Das für die Überwachung des jeweiligen Milchbe- und -verarbeitungsbetriebes zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wird durch das für den Milcherzeugerbetrieb zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt über das eingetretene Verkehrsverbot schriftlich informiert. Sie hat ihrerseits die Beachtung des Verkehrsverbotes durch den Milchbe- und -verarbeitungsbetrieb zu kontrollieren.

3 Probenahme nach § 17 Abs. 4 der Milchverordnung

3.1 Die Entnahme der Proben nach § 17 Abs. 4 Satz 1 erfolgt auf Antrag des Milcherzeugerbetriebes durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Der Antrag kann mündlich erfolgen.

3.2 Die Probengefäße werden vom TVL zur Verfügung gestellt. Sie sind von dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt rechtzeitig beim TVL anzufordern. Über die Form der Bereitstellung (Übersendung, Abholung) erfolgt in jedem Falle eine Einzelabsprache zwischen dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und dem TVL. Nach Möglichkeit sollen vorhandene Kuriersysteme genutzt werden. Ist das nicht möglich, liegt die Zuständigkeit für die Abholung der Probengefäße bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Für Milchproben, bei denen eine Keimzählung erfolgen soll, sind die mit einem Konservierungsmittel versehenen Probengefäße kühl zu lagern und nur bis fünf Tage nach Bereitstellung zu verwenden.

3.3 Die zu entnehmenden Proben müssen für die zur Abgabe vorgesehene Milch repräsentativ sein. Der Melkprozess muss vor der Probenahme abgeschlossen sein. Von der Milchgewinnung ausgeschlossene Tiere im Sinne der Anlage 3 Nr. 4 der Milchverordnung müssen abgesondert und so eindeutig gekennzeichnet sein, dass ihr Ausschluss klar erkennbar und kontrollfähig ist. Vor der Probenahme ist die Milch in den Milchstapelbehältern gut zu durchmischen. Aus jedem Milchstapelbehälter werden drei Teilproben an unterschiedlichen Stellen mittels Milchprobenehmer (Stechheber) entnommen. Ist die Verwendung des Stechhebers aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, sind andere geeignete Probenahmegeräte nach eigenem Ermessen einzusetzen. Die entnommenen Teilproben (drei je Behältnis) bilden zusammen die repräsentative Probe.

3.4 Die Probe ist nach der Entnahme unverzüglich dem Zentrallabor des TVL zu überbringen. Der Transport hat unter Kühlung zu erfolgen.

3.5 Aus den Ergebnissen der Teilproben wird vom TVL der arithmetische Mittelwert gebildet, der für die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1.2 der Milchverordnung maßgeblich ist. Das Ergebnis der Untersuchung wird dem Milcherzeuger und dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach Abschluss der Untersuchung übermittelt.

3.5.1 Entspricht das Untersuchungsergebnis den Anforderungen, so ist im Abstand von mindestens vier Tagen eine weitere Probe entsprechend Nummer 3.3 zu entnehmen, ohne dass es eines erneuten Antrages bedarf.

3.5.2 Entspricht das Untersuchungsergebnis der ersten Probe nicht den Anforderungen, so obliegt es dem Milcherzeuger zu entscheiden, ob und wann er erneut eine Probenahme beantragt. Eine zeitliche Begrenzung besteht dabei nicht.

3.5.3 Entspricht das Ergebnis der ersten Probe den Anforderungen, aber das Ergebnis der zweiten Probe nicht, so kann die zweite Probe auf Antrag beliebig wiederholt werden. Die erste Probe behält ihre Gültigkeit.

3.5.4 Untersuchungsergebnisse anderer Stellen, die auf Veranlassung des Milcherzeugerbetriebes ermittelt wurden, sind für Fortdauer oder Wegfall des Verkehrsverbots unerheblich.

3.6 Wird durch die Ergebnisse beider Proben nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1.2 der Milchverordnung wieder eingehalten werden, teilt der TVL dies dem Milcherzeuger unverzüglich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 7 mit. Damit entfällt das Verkehrsverbot mit sofortiger Wirkung. Die Mitteilung erfolgt ebenfalls an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und den Milchbe- und -verarbeitungsbetrieb, der die Abholung der Milch sofort wieder aufnehmen kann.

4 Kosten

Die Entnahme und Untersuchung der Proben nach § 17 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung ist für den Milcherzeuger kostenpflichtig. Die Gebühren für die Untersuchung und die Auslagen für die Mitteilungen werden dem Milcherzeugerbetrieb vom TVL in Rechnung gestellt.

5 Ausnahmen

Für Milcherzeuger, deren Milch in anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes verarbeitet und untersucht wird, finden die Nummern 3 und 4 nur Anwendung, wenn mit den betreffenden Ländern keine andere Verfahrensweise durch die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde vereinbart wurde.

Kapitel IV Schlussbestimmungen

1 Datenschutz

Auf die Einhaltung der Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung ist zu achten.

2 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Erste Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milchverordnung vom 28. April 1997 (ThürStAnz Nr. 20/1997 S. 1092), geändert durch Abschnitt IV der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2001 (ThürStAnz Nr. 30/2001 S. 1646),
  2. die Zweite Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Milchverordnung vom 31. Juli 1995 (ThürStAnz Nr. 37/1995 S. 1509), geändert durch Erlass vom 12. November 2003 (n. v.).
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