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Regelwerk

WeinDVO - Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Mai 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 28.05.2009 S. 229; 30.05.2012 S. 578 12; 28.04.2016 S. 156 16)
Gl.-Nr.: B 2125-45-1



§ 1 Abgrenzung des Weinbaugebietes (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

Das Weinbaugebiet Schleswig-Holstein umfasst innerhalb des Landes Schleswig-Holstein die zulässigerweise bestockten oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen der in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden, die zum Anbau von Landwein geeignet sind.

§ 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Absatz 6 Weingesetz) 12 16

Eine Wiederbepflanzung gilt als genehmigt, wenn

  1. die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche übereinstimmt,
  2. die Rodung im selben Weinwirtschaftsjahr innerhalb der in § 14 Nummer 1 bestimmten Frist, spätestens jedoch bis zum 31. Juli, der zuständigen Behörde gemeldet wird und
  3. die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.

§ 3 Umwandlung bestehender Pflanzrechte (zu § 6a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes) 16

Die zuständige Behörde kann Antragstellern genehmigen, umgewandelte Pflanzrechte im Sinne des Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 4 Zugelassene Rebsorten (zu § 8 Abs. 1 des Weingesetzes) 16

Für die Herstellung von Wein sind die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes (www.bundessortenamt.de) aufgeführten Rebsorten zugelassen. Für die Weinherstellung zugelassen sind ferner Rebsorten, deren Anbaueignung im Rahmen von Rebsortenversuchen nach § 5 geprüft wird.

§ 5 Versuche zur Anbaueignung von Rebsorten (zu § 8 Abs. 2 des Weingesetzes) 16

(1) Versuche zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten als Voraussetzung für deren Zulassung zur Herstellung von Landwein dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden. Die Genehmigung ist bis spätestens drei Wochen vor der Pflanzung schriftlich zu beantragen.

(2) Bei Versuchen mit Rebenneuzüchtungen ist dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 ein mit der Züchterin oder dem Züchter abgeschlossener Anbauvertrag anzufügen. In diesem sind von der Züchterin oder vom Züchter die Versuchsbedingungen festzulegen, deren Einhaltung sie oder er zu überwachen und gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen hat. Sofern bereits eine ausreichende Zahl von Versuchen zum Zwecke der vergleichenden Sortenprüfung besteht, kann von Vergleichssorten abgesehen werden.

(3) Bei Versuchen mit im Sortenregister eingetragenen zugelassenen Rebsorten sowie mit Rebsorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entfallen die Festlegung von Versuchsbedingungen und das Erfordernis von Vergleichssorten.

(4) Die Ertragsdaten aus den Versuchen sind der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. Dezember mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt bei Versuchen nach Absatz 3 der Züchterin oder dem Züchter und bei Versuchen nach Absatz 4 der Versuchsanstellerin oder dem Versuchsanstelier.

§ 6 Mengenregulierung (zu § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1) Der Hektarertrag für auf Rebflächen im Weinbaugebiet Schleswig-Holstein erzeugten Wein wird auf 90 Hektoliter Wein je Hektar Ertragsrebfläche festgesetzt.

(2) Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, dürfen Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. In diesem Fall darf der Gesamthektarertrag der Rebflächen des annehmenden und abgebenden Weinbaubetriebs die in Absatz 1 festgelegte Höchstmenge nicht überschreiten. Zur Ermittlung des Gesamthektarertrags nach Satz 2 teilt der abgebende Betrieb die Größe seiner Ertragsrebflächen, auf denen die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb mit.

§ 7 Landwein (zu § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Die Herstellung von Schleswig-Holsteinischem Landwein im Weinbaugebiet Schleswig-Holstein wird zugelassen.

(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird bei Schleswig-Holsteinischem Landwein auf 6,0 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.

(3) Zur Herstellung von Schleswig-Holsteinischem Landwein nach Absatz 1 müssen Trauben von in der Anlage 2 genannten Rebsorten verwendet werden.

(4) Als Schleswig-Holsteinischer Landwein darf nur ein für Norddeutschland gebietstypischer Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist. Bei der Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein.

§ 8 Kontrollverfahren für Landweine (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes) 12

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