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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung wein- und gebührenrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. April 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 26.05.2016 S. 156)



Aufgrund

1. des § 6 Absatz 6, § 6a Absatz 2, § 7e Absatz 2, § 8 Absatz 1 und 2 und § 54 Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52),

2. des § 29 Absatz 3 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2),

3. des § 28 Absatz 1 und Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes und

4. des § 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1 1

Die Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften der § § 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Abs. 5 des Weingesetzes)

§ 3 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials (zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)"

" § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Absatz 6 Weingesetz)

§ 3 Umwandlung bestehender Pflanzrechte (zu § 6a Absatz 2 Weingesetz)"

2. Die § § 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Abs. 5 des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf einer gerodeten Fläche vorgenommen werden.

(2) Im Einzelfall kann die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes genehmigt werden, wenn

    1. die andere Fläche innerhalb des Anbaugebietes Schleswig-Holstein liegt oder
    2. die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht und
  1. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 92 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1246/2008 (ABl. EU Nr. L 335 S. 32), führt.

(3) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einer gerodeten Fläche auf eine Fläche eines anderen Betriebs kann im Einzelfall unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen genehmigt werden.

(4) Genehmigungen nach Absatz 2 oder 3 werden von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die genauen Angaben über beide Flächen und über den Umfang des zu übertragenden Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Die Angaben über die Flächen sind durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch neuesten Datums nachzuweisen. Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag von der Übernehmerin oder vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes mit schriftlicher Zustimmung der Abgeberin oder des Abgebers zu stellen.

§ 3 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials (zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Für das Weinbaugebiet Schleswig-Holstein wird eine regionale Reserve von Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung der Reserve obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt werden. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungsrechte gehen in die regionale Reserve ein.

(3) Pflanzrechte aus der regionalen Reserve können gewährt werden, wenn

  1. die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt,
  2. durch Standortwahl, verwendete Rebsorten und angewendete Anbautechniken sichergestellt ist, dass die Erträge dem Durchschnittsertrag des Gebietes und die Erzeugung der Nachfrage entspricht, und
  3. sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen.

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