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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung wein- und gebührenrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Mai 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 28.06.2012 S. 578)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung die nachfolgenden Artikel 1, 2 und 4, sowie aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 4 Nr. 3 Buchst. e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H.S. 545), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die nachfolgenden Artikel 3 und 4:
Die Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten "zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr." wird die Angabe "1493/" eingefügt.
2. Folgende §§ 8 und 9 werden eingefügt:
" § 8 Kontrollverfahren für Landweine (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Behörde kontrolliert die Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben der Erzeugerinnen und Erzeuger aus
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15, ber. ABl. EU 2010 Nr. L 31 S. 20).
(2) Darüber hinaus kontrolliert die zuständige Stelle stichprobenartig in organoleptischen Prüfungen die für Landwein typischen Bewertungsmerkmale in Aussehen, Geruch und Geschmack sowie die charakteristischen analytischen Kennwerte.
§ 9 Kontrollverfahren für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres
(zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
(1) Zur Durchführung der Zertifizierungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne geografische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder .Jahrgangsangabe, werden die Meldungen und Dokumente nach § 8 Abs. 1 verwendet.
(2) Als anerkannter Erzeuger für Wein ohne geografische Angabe, jedoch mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, gelten Betriebe, die zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß Artikel 8 und/ oder einer Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 verpflichtet sind."
3. Die bisherigen §§ 8 bis 16 werden zu §§ 10 bis 18.
4. Der neue § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 15 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 30 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme zu erstatten. (2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und mindestens zwei Tage vor Beginn der erneut beabsichtigten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten." |
" § 15 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde
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(Stand: 29.03.2021)
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