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Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. August 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 27.08.2020 S. 455; 03.02.2022 S. 148 22)
Gl.-Nr.: 2013-2-64



Ersetzt: "Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung"

§ 1

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben; sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 (aufgehoben)  22

.

Anlage 22


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
1 Tiergesundheitsrecht
1.1 Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Verbote, Beschränkungen, Registrierungen und Bescheinigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie landesrechtlichen Bestimmungen zum Tiergesundheitsrecht
1.1.1 Verbote von und Beschränkungen für Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehschauen, Wettbewerbe mit Vieh und Veranstaltungen ähnlicher Art nach § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung ( ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) nach Zeitaufwand
1.1.2 Genehmigungen, Untersagungen, Anordnungen, Untersuchungen und amtliche Beobachtung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) nach Zeitaufwand
1.1.3 Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund des TierGesG oder aufgrund anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften zum Schutz gegen allgemeine oder besondere Gefahren einer Tierseuche erlassen wurden 10,00 bis 153,00
1.1.4 Kontrollen/Audits von Tierhaltungsbetrieben, die Voraussetzung sind für eine Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund des TierGesG oder aufgrund anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften zum Schutz gegen allgemeine oder besondere Gefahren einer Tierseuche erlassen wurden. Dies gilt auch für Kontrollen/Audits von Tierhaltungsbetrieben, die im Vorgriff eines möglichen Seuchenfalles etwaigen Verbots- oder Beschränkungserleichterungen dienen oder dienen können nach Zeitaufwand
1.1.5 Zulassung einer Ausnahme für die Anwendung von nicht zugelassenen oder genehmigten immunologischen Tierarzneimitteln nach § 11 Absatz 6 TierGesG 30,00 bis 255,00
1.1.6 Zulassung einer Ausnahme von Impfverboten nach tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften 25,00 bis 102,00
1.1.7 Kontrolle von Betrieben und Einrichtungen zum Zwecke der Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach § 15 BmTierSSchV einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens oder Aufhebung des Ruhens der Zulassung nach Zeitaufwand
1.1.8 Kontrolle von Betrieben und Einrichtungen zum Zwecke der Zulassung nach §§ 12 bis 14 ViehVerkV einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens oder Aufhebung des Ruhens der Zulassung nach Zeitaufwand
1.1.9 Kontrolle von Erhitzungseinrichtungen für Milch nach der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526) 50,00 bis 100,00
1.1.10 Herstellungserlaubnis für immunologische Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nach § 12 TierGesG 51,00 bis 1533,00
1.1.11 Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) nach Zeitaufwand
1.1.12 Sonstige tiergesundheitsrechtliche Genehmigungen, Beschränkungen oder Verbote 30,00 bis 255,00
1.1.13

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