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Regelwerk

Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Handelsklassengesetz und zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Marktorganisationsgesetz und dem Handelsklassengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 13. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 07.07.2023 S. 188, Ber. S. 405)



Archiv: 2021

Aufgrund

aufgrund

wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität und mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund des § 6a Abs. 1 des Marktorganisationsgesetzes ( MOG) in der Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MOG, ist, soweit nicht Behörden oder sonstige Stellen des Bundes zuständig sind und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

  1. für die Überwachung des Einzelhandels und des sonstigen Kleinhandels die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 1 zugeordneten kreisfreien Städten, und in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung,
  2. im Übrigen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2

Zuständige Stelle für

  1. die Registrierung der Betriebe sowie für die Zuteilung und den Entzug der Kennnummern nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. EU Nr. L 168 S. 5) und
  2. die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008

ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 3

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach den aufgrund der §§ 6a Abs. 1 und 36 Abs. 4 Satz 2 MOG erlassenen Rechtsverordnungen zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG und
  2. nach § 7 des Handelsklassengesetzes

sind, soweit nicht Behörden oder sonstige Stellen des Bundes zuständig sind, die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 1 zugeordneten kreisfreien Städten, und in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entsprechend den ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Handelsklassengesetz und zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Marktorganisationsgesetz und dem Handelsklassengesetz vom 21. Januar 2021 (GVBl. S. 36, BS 7848-2) außer Kraft.

.

  Anlage 1
(zu § 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Satz 1)


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(Stand: 08.12.2023)

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