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Regelwerk Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau
- Niedersachsen -

Vom 9. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 23.01.2009 S. 8, 14.12.2021 S. 897aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78680




Zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes ( ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. h der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds.GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2008 (Nds.GVBl. S. 364), wird verordnet:

§ 1

(1) Die für Niedersachsen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ÖLG zugelassenen Kontrollstellen wirken neben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Abs. 1 ÖLG bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ÖLG mit, indem sie

  1. die Aufgaben wahrnehmen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie in den zur Durchführung der Verordnung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft offengelassen ist, ob sie durch eine Behörde oder die Kontrollstelle wahrzunehmen sind, soweit damit nicht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist,
  2. Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Tätigkeit der Unternehmen entgegennehmen und diese unverzüglich an das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weiterleiten,
  3. überwachen, ob die Anordnungen des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingehalten werden, soweit damit nicht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist,
  4. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (ABl. EU Nr. L 250 S. 1) für die Verwendung von nicht ökologischem vegetativen Vermehrungsmaterial, ausgenommen bei nicht ökologischem Saatgut und nicht ökologischen Pflanzkartoffeln, prüfen und das Ergebnis der Prüfung zusammen mit den Antragsunterlagen und einem begründeten Entscheidungsvorschlag an das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Entscheidung weiterleiten,
  5. Anträge nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf Verwendung von nicht ökologisch erzeugtem Saatgut und nicht ökologisch erzeugten Pflanzkartoffeln entgegennehmen und erteilte Genehmigungen bekannt geben,
  6. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung aufgrund einer nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von der EG-Kommission erlassenen Ausnahme von den Produktionsvorschriften prüfen und das Ergebnis der Prüfung zusammen mit den Antragsunterlagen und einem begründeten Entscheidungsvorschlag an das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Entscheidung weiterleiten.

(2) Die Kontrollstellen haben je Kalenderjahr bei mindestens 10 vom Hundert der von ihnen im Rahmen der Verordnung (EG) 834/2007 kontrollierten Unternehmen neben den Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zusätzlich unangekündigte Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen.

(3) In den zusammenfassenden Bericht nach Artikel 27 Abs. 14 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind auch die statistischen Angaben nach Artikel 93 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufzunehmen.

(4) Die Kontrollstellen haben dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jederzeit Auskunft über die Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Abs. 1 ÖLG und die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ÖLG zu geben. Die Kontrollstellen prüfen die Richtigkeit der Auskünfte der Unternehmer und leiten die Auskünfte zusammengefasst mit einer Stellungnahme an das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weiter.

(5) Die Kontrollstellen lassen die von ihnen im Rahmen des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gezogenen Proben durch leistungsfähige Prüflaboratorien analysieren.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau vom 28. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 77) außer Kraft.

ENDE

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