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Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau
- Niedersachsen -
Vom 9. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 23.01.2009 S. 8, 14.12.2021 S. 897aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78680
Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes ( ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. h der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds.GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2008 (Nds.GVBl. S. 364), wird verordnet:
(1) Die für Niedersachsen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ÖLG zugelassenen Kontrollstellen wirken neben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Abs. 1 ÖLG bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ÖLG mit, indem sie
(2) Die Kontrollstellen haben je Kalenderjahr bei mindestens 10 vom Hundert der von ihnen im Rahmen der Verordnung (EG) 834/2007 kontrollierten Unternehmen neben den Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zusätzlich unangekündigte Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen.
(3) In den zusammenfassenden Bericht nach Artikel 27 Abs. 14 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind auch die statistischen Angaben nach Artikel 93 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufzunehmen.
(4) Die Kontrollstellen haben dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jederzeit Auskunft über die Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Abs. 1 ÖLG und die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ÖLG zu geben. Die Kontrollstellen prüfen die Richtigkeit der Auskünfte der Unternehmer und leiten die Auskünfte zusammengefasst mit einer Stellungnahme an das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weiter.
(5) Die Kontrollstellen lassen die von ihnen im Rahmen des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gezogenen Proben durch leistungsfähige Prüflaboratorien analysieren.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau vom 28. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 77) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.06.2022)
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