Die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder eine ähnliche Bezeichnung darf nur führen, wer über eine Erlaubnis nach diesem Gesetz oder eine entsprechende Erlaubnis eines anderen Bundeslandes verfügt oder sonst nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.
§ 2 Voraussetzungen der Erlaubnis, Aufnahme in die berufspraktische Ausbildung
(1)1Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" erhält auf Antrag, wer
ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen hat und danach eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr absolviert hat sowie die staatliche Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat oder
2Die staatliche Gesamtprüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten. 3Die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts werden im Rahmen des Studiums und die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung abgelegt.
(2) Wer ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen hat oder eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt, wird auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in die berufspraktische Ausbildung aufgenommen.
§ 3 Berechtigung im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs
(1)1Personen, die als
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder
Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind, in einem in Nummer 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen sind und dort die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder eine ähnliche Bezeichnung führen dürfen und ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, sind berechtigt, dabei die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder die ähnliche Bezeichnung, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen, zu führen, wenn sie sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der zuständigen Behörde gemeldet haben und die zuständige Behörde das Führen der Berufsbezeichnung nicht nach Absatz 4 Satz 6 untersagt hat.2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten ausgeübt wurde.3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.
(2)1Wer erstmals eine Dienstleistung gemäß Absatz 1 in Niedersachsen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden, es sei denn, dass sie oder er sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat.2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden.3Mit der Meldung sind vorzulegen:
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und dort die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder eine ähnliche Bezeichnung führen darf, und darüber, dass ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
ein Berufsqualifikationsnachweis und
für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.
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