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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Landesdüngeverordnung
- Bremen -

Vom 15. Dezember 2020
(Brem.GBl. Nr. 175 vom 30.12.2020 S. 1722)



Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Bremische Landesdüngeverordnung vom 24. September 2019 (Brem.GBl. S. 604) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Düngeverordnung" die Worte "und unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung)" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Diese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG1".

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 und 2 festgelegten Fachkulissen Grundwasser. Anlage 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Auf allen landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Fachkulisse Grundwasser sind die Regelungen dieser Verordnung einzuhalten.

(2) Den Angaben der Anlage 1 und 2 liegt der Stand der Feldblöcke vom 6. Februar 2019 im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) zugrunde. Veränderungen dieses Standes berühren nicht den Geltungsbereich dieser Verordnung.

" § 3 Räumlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Gebietes eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, das nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der AVV Gebietsausweisung ermittelt wurde (mit Nitrat belastetes Gebiet). Die in einem mit Nitrat belasteten Gebiet in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind in den Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Verordnung sind, als Feldblöcke gekennzeichnet.

(2) Den Angaben der Anlagen 1 und 2 liegt der Stand der Feldblöcke vom 26. Juni 2020 im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) zugrunde. Veränderungen dieses Standes berühren nicht den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung und die als Übersichtspläne beigefügten Anlagen 1 und 2 werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und des dazugehörigen Übersichtsplanes für die Stadtgemeinde Bremerhaven wird beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung und der zugehörigen Karten wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Schutz von Gebieten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung (N-Kulisse) " § 4 Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung (mit Nitrat belastete Gebiete)".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In den Fachkulissen Grundwasser, die nach Anlage 1 und 2 der Nitrat-Kulisse entspricht, gelten grundsätzlich die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Anforderungen. "(1) Bei der Nutzung der in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Absatz 1 sind die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Anforderungen einzuhalten."

c) Absatz 4

(4) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung haben Betriebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können.

wird aufgehoben.

4. § 5 Nummer 3

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