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Regelwerk, Lebensmittel, Düngemittel

BremLDüV - Bremische Landesdüngeverordnung
Bremische Verordnung über zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

- Bremen -

Vom 24. September 2019
(Brem.GBl. Nr. 108 vom 10.10.2019 S. 604; 15.12.2020 S. 1722 20; 13.12.2022 S. 1026 22)



Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 und 4 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet der Senat:

§ 1 Geltungsbereich und Ziel 20

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverordnung und unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten ( AVV Gebietsausweisung) zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat.

(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung landwirtschaftlicher Nährstoffeinträge in belasteten Grundwasserkörpern durch Nitrat.

(3) Diese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG 1

§ 2 Begriffsbestimmungen

Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Düngeverordnung entsprechend.

§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich 20 22

(1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Flächen innerhalb der Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der AVV Gebietsausweisung ermittelt worden sind (mit Nitrat belastete Gebiete). Das mit Nitrat belastete Gebiet für die Stadtgemeinde Bremen ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Diese Verordnung und die als Übersichtsplan beigefügte Anlage 1 werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und die als Übersichtsplan beigefügte Anlage 1 werden beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 4 Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung (mit Nitrat belastete Gebiete) 20

(1) Bei der Nutzung der in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Absatz 1 sind die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Anforderungen einzuhalten.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Düngeverordnung bleibt unberührt.

§ 5 Bußgeldvorschriften 20

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 2 Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, aufbringt, ohne dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
  2. entgegen § 4 Absatz 3 die in § 6

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