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Regelwerk, Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

VwV ökologischer Landbau -
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

- Baden-Württemberg -

Vom 12. September 2002
(GABl. Nr. 12 vom 30.10.2002 S. 742)
- Az.: 23 - 8224.23 -


1 Rechtsgrundlagen

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den Ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) - im folgenden: EG-VO - ist ein Kontrollverfahren zu schaffen, das durch hierfür bestimmte Kontrollbehörden oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist.

In Baden-Württemberg wurde mit Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum vom 24. April 1992 (GBl. S. 240) - im Folgenden: Zuständigkeitsverordnung - das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinne der EG-VO bestimmt. Die Durchführung des Kontrollverfahrens im Übrigen obliegt zugelassenen privaten Kontrollstellen, die gegenüber den von ihnen kontrollierten Unternehmen in den Formen des Privatrechts tätig werden.

Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Leitlinien zum Kontrollsystem (Stand: 6. April 2001) - im Folgenden Leitlinien-, welche beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Abteilung 3) erhältlich sind.

2 Private Kontrollstellen

2.1.1 Zulassung

Jedes Unternehmen, das die Bestimmungen der EG-VO einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der Überwachung entrichtet, muss sichergehen können, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden (Artikel 9 Abs. 2 der EG-VO). Demgemäß müssen die privaten Kontrollstellen bereit sein, sich allen Antrag stellenden Unternehmen zu öffnen, ohne Rücksicht z.B. auf deren Verbandszugehörigkeit.

2.1.2.1 Private Kontrollstellen werden auf Antrag durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe für einen oder mehrere der folgenden Bereiche gemäß Anhang III der EG-VO zugelassen:

  1. Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen,
    A.1 Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Sammlung in freier Natur,
    A.2 Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion.
  2. Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln.
  3. Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln aus Drittländern.
  4. Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben.

2.1.2.2 Im Antrag auf Zulassung ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der EG-VO sowie Nummer 2 und 5 der Leitlinien zu belegen und zu bestätigen.

Insbesondere sind folgende Nachweise über Maßnahmen zur Sicherstellung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Kontrollstelle darzulegen:

2.1.2.3 Zur Abdeckung der Haftungsrisiken der privaten Kontrollstellen ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

2.1.2.4 Ein abgestufter Sanktionskatalog ist nachzuweisen. Die zu verhängenden Sanktionen sind auf den Einzelfall auszurichten, wobei die Schwere der Verfehlung zu berücksichtigen ist. In der Regel ist folgende Abstufung von Maßnahmen und Sanktionen vorzusehen:

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