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VDLMÜ - Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Berlin
- Berlin -
Vom 9. Juli 2024
(ABl. Nr. 31 vom 26.07.2024 S. 2148)
Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstaben b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des § 9 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bestimmt die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung:
Abschnitt I
Allgemeines
1 Zuständigkeiten
(1) Die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung umfasst die Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB), Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, Erzeugnissen und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Nummer 1 und 8 des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) sowie Überwachungsaufgaben im Sinne von § 4 Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (Lebensmittelüberwachung) einschließlich der Entnahme, Untersuchung und Begutachtung von Proben. Die Überwachung erstreckt sich auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO (EG) Nr. 178/2002). Die Überwachung schließt auch die Waren ein, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechnik zum Verkauf angeboten werden ("Internet-Handel").
(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Lebensmittelüberwachung ist die nach der Geschäftsverteilung des Senats für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung. Ihre Aufgaben umfassen ministerielle Grundsatzangelegenheiten, Koordination, Planung, Steuerung.
(3) Im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen sind mit der Durchführung der Lebensmittelüberwachung nachstehende Stellen befasst:
2 Sachverständige
(1) Die Lebensmittelüberwachung ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen (Sachverständige). Dies sind die in den VetLeb für die Lebensmittelüberwachung zuständigen amtlichen Tierärztinnen/Tierärzte im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung über amtliche Kontrollen (VO [EU] 2017/625), Lebensmittelchemiker/-innen, Lebensmitteltechnologinnen/Lebensmitteltechnologen und Lebensmittelkontrolleurinnen/Lebensmittelkontrolleure sowie die im LLBB für die Untersuchung von amtlichen Proben eingesetzten wissenschaftlichen Dienstkräfte.
(2) Sachverständige im Sinne des Weinrechts sind die in der für die Weinkontrolle zuständigen Behörde als Weinkontrolleurinnen/Weinkontrolleure bestellten Dienstkräfte.
(3) Einer besonderen Bestellung dieser Dienstkräfte als Sachverständige bedarf es nicht.
(4) Sachverständige sind auch die von der zuständigen Behörde zugelassenen privaten Sachverständigen, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) befugt sind. Die Zulassung kann auf bestimmte Untersuchungsbereiche beschränkt werden.
(5) Die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von zurückgelassenen Proben in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gilt auch im Land Berlin.
3 Untersuchungseinrichtungen
(1) Untersuchungen und Begutachtungen amtlich entnommener Proben erbringt im Land Berlin das LLBB. Eine Kooperation mit anderen akkreditierten Laboratorien ist insbesondere im Rahmen der Schwerpunktbildung in der Norddeutschen Kooperation (NOKO) möglich. Unbeschadet dieser Zuständigkeit sind die VetLeb berechtigt, Untersuchungen und Begutachtungen selbst durchzuführen, soweit sie hierzu akkreditiert sind oder sie keiner Akkreditierung bedürfen.
(Stand: 06.08.2024)
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