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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

VDLMÜ - Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Berlin
- Berlin -

Vom 16. Juli 2019
(ABl. Nr. 31 vom 26.07.2019 S. 4561aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2013

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des § 9 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bestimmt die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung:

Abschnitt I
Allgemeines

1 Zuständigkeiten

(1) Die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung umfasst die Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB), Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes und Tabakerzeugnissen sowie Überwachungsaufgaben im Sinne von § 4 Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (Lebensmittelüberwachung) einschließlich der Entnahme, Untersuchung und Begutachtung von Proben. Die Überwachung erstreckt sich auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO [EG] Nummer 178/2002).

(2) Zuständige oberste Landesbehörde für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) ist die nach der Geschäftsverteilung des Senats für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung. Ihre Aufgaben umfasst Grundsatzangelegenheiten, Koordination, Planung, Steuerung.

(3) Im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen sind mit der Durchführung der Lebensmittelüberwachung nachstehende Stellen befasst:

  1. die Bezirksämter von Berlin - Bereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (VetLeb) einschließlich der Veterinär-Grenzkontrollstelle am Flughafen Berlin-Tegel,
  2. das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) als amtliche Untersuchungseinrichtung,
  3. das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), in dem auch die Länderkontaktstelle nach dem Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und als Länderkontaktstelle zur Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT) sowie die Weiterbearbeitung von Meldungen für gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) im Geltungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches angesiedelt sind.

2 Sachverständige

(1) Die Lebensmittelüberwachung ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen (Sachverständige). Dies sind die in den VetLeb für die Lebensmittelüberwachung zuständigen amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (VO [EG] Nummer 854/2004), ab 14. Dezember 2019 die Tierärzt/innen im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung über amtlichen Kontrollen (VO [EG] 2017/625), Lebensmittelchemiker/-innen und Lebensmitteltechnologen/-innen sowie die im LLBB für die Untersuchung von amtlichen Proben eingesetzten wissenschaftlichen Dienstkräfte.

(2) Sachverständige im Sinne des Weinrechts sind die in der für die Weinkontrolle zuständigen Behörde als Weinkontrolleure/-innen bestellten Dienstkräfte.

(3) Einer besonderen Bestellung dieser Dienstkräfte als Sachverständige bedarf es nicht.

(4) Sachverständige sind auch die von der zuständigen Behörde zugelassenen privaten Sachverständigen, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) befugt sind. Die Zulassung kann auf bestimmte Untersuchungsbereiche beschränkt werden.

(5) Die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von zurückgelassenen Proben in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gilt auch im Land Berlin.

3 Untersuchungseinrichtungen

(1) Untersuchungen und Begutachtungen amtlich entnommener Proben erbringt im Land Berlin das LLBB. Eine Kooperation mit anderen akkreditierten Laboratorien ist insbesondere im Rahmen der Schwerpunktbildung in der Norddeutschen Kooperation möglich. Unbeschadet dieser Zuständigkeit sind die VetLeb berechtigt, Untersuchungen und Begutachtungen selbst durchzuführen, soweit sie hierzu akkreditiert sind oder sie keiner Akkreditierung bedürfen.

(2) Im Ausnahmefall, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten, die auf unvorhersehbaren Ereignissen beruhen, kann das LLBB andere geeignete Untersuchungseinrichtungen mit einzelnen Analysen beauftragen oder an der Durchführung beteiligen. Das Einverständnis der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Senatsverwaltung ist rechtzeitig vor der Beauftragung einzuholen. Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt bei dem beauftragenden VetLeb.

(3) Radioaktivitätsmessungen können abweichend von Absatz 1 auch durch andere amtliche Einrichtungen und Stellen erfolgen.

Abschnitt II
Überwachung

4 Allgemeine Grundlagen

(1) Die VetLeb haben darüber zu wachen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika, Erzeugnissen des Weinbaus und Tabakerzeugnissen (Europäisches Recht, Bundesrecht und Landesrecht) eingehalten werden. Sie haben die Aufgabe, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und des Weiteren vor Irreführung und Täuschung im Handelsverkehr zu schützen und in diesem Sinne die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Die VetLeb arbeiten mit den anderen für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Behörden und Stellen des Landes Berlin und der übrigen Bundesländer eng zusammen. Dies gilt auch für die für Produktsicherheit zuständigen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden. Im Hinblick auf lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche (Zoonosen-Lebensmittelkette) erfolgt eine Zusammenarbeit mit den für die Gesundheit zuständigen Behörden und Stellen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nehmen die VetLeb Überprüfungen einschließlich Betriebskontrollen und Probenahmen vor. Sie veranlassen unverzüglich die notwendigen amtlichen Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen dieser Überwachungstätigkeiten.

(3) Für die fachgerechte Wahrnehmung der Kontrollen von betrieblichen Eigenkontrollsystemen regelt das für den Betrieb zuständige VetLeb die Art und Weise der Kontrolle.

(4) Sofern es für den Kontrollzweck erforderlich ist, wird unter Beteiligung von Sachverständigen unterschiedlicher Qualifikation, zum Beispiel Sachverständigen aus dem LLBB, eine interdisziplinäre Kontrolleinheit gebildet. Dies gilt insbesondere für die Kontrolle von Betrieben mit überregionaler Bedeutung.

5 Beauftragte Dienstkräfte

Mit der Überwachung beauftragte Dienstkräfte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 und des § 43 Absatz 1 des LFGB sind:

  1. Tierärzte/-innen,
  2. Lebensmittelchemiker/-innen,
  3. Lebensmitteltechnologen/-innen,
  4. Lebensmittelkontrolleure/-innen,
  5. Weinkontrolleure/-innen und
  6. Probenehmer/-innen der regionalisierten Planprobenahme

der in Nummer 1 Absatz 3 Buchstabe a bis c genannten Stellen. Die Stellen tragen Sorge für die regelmäßige Fortbildung aller an der Kontrolle und Untersuchung beteiligten wissenschaftlich und nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen.

6 Durchführung der Überwachung

(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen werden unter Verwendung geeigneter Kontrollmethoden und -techniken durchgeführt. Die Überwachung besteht insbesondere aus einer oder mehreren der nachfolgenden Tätigkeiten:

  1. Inspektion einschließlich Überprüfung der von den Unternehmen eingerichteten betrieblichen Eigenkontrollsysteme einschließlich Rückverfolgbarkeit und der damit erzielten Ergebnisse,
  2. Probenahme und Analyse,
  3. Kontrolle der Fachkenntnisse nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ( LMHV) sowie
  4. Prüfung der Schrift- und Datenträger.

(2) Die Überwachung obliegt einschließlich der Festlegung der Risikokategorien von Betrieben und deren Regel-Kontrollfrequenzen den VetLeb, wobei die von einem Unternehmen getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne einer eigenverantwortlichen Ausübung der notwendigen Sorgfaltspflicht bei der Bemessung der Regel-Kontrollfrequenz berücksichtigt werden.

(3) Ergeben amtliche Kontrollen Beanstandungen oder besteht in einem Betrieb ein erhöhtes Prozess- oder Produktrisiko, werden diese Betriebe mit erhöhter Kontrollfrequenz kontrolliert.

(4) Anlassbezogene Kontrollen, insbesondere im Rahmen von Schnellwarnungen, aus Anlass von Verbraucherbeschwerden sowie auf Grund von Amtshilfeersuchen erfolgen gegenüber Regelkontrollen vorrangig.

(5) Die amtlichen Kontrollen, deren Ergebnisse und die den Betrieben auferlegten Maßnahmen sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Sofern bei der amtlichen Kontrolle trotz festgestellter Mängel keine Maßnahme angeordnet wird, ist diese Entscheidung mit Begründung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(6) Die VetLeb besichtigen jeden in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich neu eingerichteten Betrieb schnellstmöglich. Dies soll nach Möglichkeit nach Abstimmung mit anderen zuständigen Stellen des Bezirksamtes geschehen.

(7) Die amtlichen Kontrollen berücksichtigen die vom Betrieb eingerichteten Eigenkontrollsysteme und die damit erzielten Ergebnisse. Kann der oder die Verantwortliche die Erfüllung der Pflicht zur Eigenkontrolle nicht nachweisen, können von dem zuständigen VetLeb Anordnungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenkontrollmaßnahmen, deren Dokumentation und die Vorlage von Eigenkontrolldokumenten getroffen werden. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Bei Reise- und Freizeitverkehrsmitteln, die gewerblichen Zwecken dienen und in denen sich Lebensmittelbetriebe befinden (zum Beispiel Fahrgastschiffe, Reisebusse), führt dasjenige VetLeb die Überwachung durch, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz oder Abstellplatz befindet. Dies gilt bei öffentlichen Verkehrsmitteln sinngemäß. Die Bereiche der Lebensmittelversorgung in Verkehrsflugzeugen sind am Flughafen zu kontrollieren.

(9) Die amtliche Kontrolle wird in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen.

Abschnitt III
Proben und Probenahme

7 Anzahl und Art der Proben

(1) Es sind jährlich auf je 1.000 Einwohner fünf Proben von Lebensmitteln, einschließlich Erzeugnissen des Weinrechts, sowie 0,5 Proben von Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zur amtlichen Untersuchung zu entnehmen. Die konkrete Probenzahl wird durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung jährlich bestimmt und dem für die regionalisierte Planprobenahme zuständigen VetLeb, und dem LLBB sowie nachrichtlich den übrigen VetLeb mitgeteilt.

(2) Für das Gesamtprobenaufkommen wird die Verteilung 80 % Planproben und 20 % Verdachtsproben zugrunde gelegt.

(3) Für die Entnahme von Planproben nach risikobasierten Grundsätzen erstellt das LLBB vierteljährlich Planprobenahmepläne (Entwürfe) auf Basis der konkreten Probenzahl des laufenden Jahres.

(4) Die durch das LLBB erstellten Planprobenahmepläne (Entwürfe) sind im Vorfeld mit der für Lebensmittelüberwachung zuständigen Senatsverwaltung sowie mit allen VetLeb in geeigneter Weise abzustimmen.

(5) Nach erfolgter Abstimmung werden die Planprobenahmepläne den jeweils für die Durchführung der Planprobenahme zuständigen VetLeb (zum Beispiel dem für die Entnahme der Planproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen nach § 6 Nummer 3 Buchstabe a der Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung ( GDZustVO) zuständigen Bezirk Marzahn-Hellersdorf) übermittelt.

(6) Die Planproben werden von den jeweils zuständigen VetLeb nach den Planprobenahmeplänen entnommen.

(7) Die Entnahme von Proben für das Lebensmittel-Monitoring und Proben nach gesonderter Absprache, zum Beispiel Speiseeis-Proben und Probenahmen aus besonderem Anlass, kann durch die bezirklichen VetLeb erfolgen.

(8) Die Planproben sollen auf nicht weniger als 80 % der insgesamt zu entnehmenden Proben, bezogen auf die jeweilige Warengruppe, reduziert werden.

(9) Proben, die im Rahmen koordinierter Programme, zum Beispiel der Europäischen Union, eines bundesweiten Lebensmittel-Monitoring oder eines bundesweiten Überwachungsprogramms (BÜp) entnommen werden, werden als Planproben angerechnet. Dies gilt auch, wenn sie nicht im Rahmen der regionalisierten Planprobenahme entnommen werden.

(10) Die laufenden Probeneingänge werden wöchentlich vom LLBB an das VetLeb Marzahn-Hellersdorf gemeldet. Des Weiteren sendet das LLBB monatlich Aufstellungen der Probeneingänge an das VetLeb Marzahn-Hellersdorf zur Nutzung für die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Das VetLeb Marzahn-Hellersdorf fertigt hieraus Statistiken und stellt diese den übrigen VetLeb zur Verfügung.

(11) Die Entnahme der Verdachtsproben erfolgt anlassbezogen durch die VetLeb. Die Sachverständigen ( Nummer 2 Absatz 1) und die mit der Überwachung beauftragten Dienstkräfte ( Nummer 5 Absatz 1) sind verpflichtet zu prüfen, ob im Verdachtsfall Proben zu entnehmen sind (Verdachtsproben). Diese Verdachtsproben können auf die Planproben der entsprechenden Warengruppe angerechnet werden.

(12) Die Einhaltung der Verdachtsprobenzahlen obliegt den VetLeb. Kann ein VetLeb die ihm obliegende Zahl an Verdachtsproben nicht nehmen, kann ein Ausgleich der Verdachtsproben der Bezirke durch das VetLeb Marzahn-Hellersdorf erfolgen, wenn das VetLeb sich mit dem Begehren zum Ausgleich mit dem Planprobenanteil bis spätestens zum 15. November des laufenden Jahres an das VetLeb Marzahn-Hellersdorf wendet und ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der das Erreichen der vorgesehenen Verdachtsprobenzahlen verhindert. Die Entscheidung über den Ausgleich von Verdachtsprobenanteilen durch Planproben erfolgt durch das VetLeb Marzahn- Hellersdorf im Rahmen der pflichtgemäßen Prioritätensetzung.

(13) Hygieneproben sind aus konkretem Anlass zu entnehmen und zählen weder zu den Plan- noch zu den Verdachtsproben.

(14) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung kann als Grundsatzangelegenheit im Rahmen der Planung und Steuerung der amtlichen Lebensmittelüberwachung Vorgaben zur Anzahlen der von bestimmten Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu entnehmenden Proben sowie über die Art der Untersuchung machen. Diese Vorgaben können den VetLeb als Grundlage der Feststellung dienen, ob ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden müssen oder eine besondere Bedeutung für das Land Berlin hinsichtlich der tatsächlichen Belastung oder des tatsächlichen Risikos für die Bevölkerung durch Mikroorganismen, Schadstoffe oder sonstige Ursachen vorliegt.

8 Verbraucherbeschwerden und "Beschwerdeproben"

(1) Die von Verbraucherinnen oder Verbrauchern mit dem Verdacht auf Gesundheitsschädlichkeit, ekelerregende Beschaffenheit oder eine sonstige nachteilige Beeinflussung (zum Beispiel durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen, Witterungseinflüsse oder Behandlungs- oder Zubereitungsverfahren) oder irreführende Kennzeichnung oder auf Grund einer sonstigen lebensmittelrechtlichen Beanstandung eingelieferten Produkte werden von den VetLeb oder den Polizeidienststellen entgegengenommen ("Beschwerdeproben").

(2) Die Entgegennahme der Beschwerdeprobe und die Beschwerdegründe werden schriftlich oder elektronisch dokumentiert.

(3) Besteht hinsichtlich der Beschwerdeprobe ein begründeter Anfangsverdacht auf eine Straftat, ist eine Anzeige im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) zu fertigen. Bei Einlieferung der Beschwerdeprobe bei einer Polizeidienststelle unterrichtet diese unverzüglich das örtlich zuständige VetLeb über den Eingang der Probe.

(4) Die eingelieferten Beschwerdeproben werden dem LLBB mit der Dokumentation unverzüglich zugeleitet, sofern die Sachverständigen der VetLeb diese nicht bereits abschließend beurteilen können. Erforderlichenfalls wird vom zuständigen VetLeb eine nachgehende amtliche Probenahme ("Verfolgsprobe") veranlasst.

(5) Bei Proben aus Betrieben, die im Land Berlin ansässig sind, liegt die Zuständigkeit bei dem für den Betrieb örtlich zuständigen VetLeb. Liegt der Betriebssitz außerhalb Berlins oder ist er nicht zu ermitteln, ist das VetLeb des Bezirks für die Einlieferung der Probe zuständig, bei dem die Verbraucherin oder der Verbraucher die Probe abgegeben hat. Der Untersuchungsbefund wird vom LLBB diesem VetLeb übermittelt. Im Falle von Lebensmittelinfektionen oder -intoxikationen informiert das den Befund erhebende VetLeb die für den Wohnsitz der Verbraucherin oder des Verbrauchers zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie die für den Sitz der/des Hersteller/-in oder der/des Inverkehrbringer/-in zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

9 Durchführung der Probenahme

(1) Die Entnahme von Proben wird wie folgt durchgeführt:

  1. Sowohl von unverpackten Erzeugnissen als auch von Erzeugnissen in Packungen ist eine zur Untersuchung und Beurteilung ausreichende Probenmenge zu entnehmen. Die Mengen richten sich nach den Vorgaben der Probenahmevorschriften im Bundes- und EU-Recht. Sofern es für das Untersuchungsziel fachlich notwendig ist, kann von den in den Vorgaben angegebenen Mengen abgewichen werden.
  2. Bei Probenahmen wird grundsätzlich eine Zweit-/Gegenprobe der gleichen Art (das bedeutet, insbesondere bei Ware in Fertigpackungen eine Packung mit gleicher Chargen- oder Loskennzeichnung und bei loser Ware eine Probe aus der-/demselben Behältnis) in der gleichen Menge zurückgelassen, falls auf eine Gegenprobe vom Hersteller/-in oder Importeur/-in nicht ausdrücklich verzichtet wird. Dies gilt auch für eine nach Art der Verpackung unteilbare Probe.
  3. Steht im Verdachtsfall die zur Probenahme vorgegebene Menge nicht zur Verfügung, wird die gesamte zur Verfügung stehende Menge als Probe entnommen; dies gilt entsprechend auch für die Entnahme der Gegenprobe.
  4. Für jede einzelne Probenahme wird der Fachvordruck "Probenahmeschein Verb 181 " verwendet. Eine Ausfertigung wird bei der Einlieferung der Probe für das LLBB beigefügt. Die Einlieferung hat unverzüglich zu geschehen.

(2) Das LLBB hat die Probe unverzüglich zu untersuchen und zu begutachten.

10 Behandlung der Zweit-/Gegenproben

(1) Wird eine Zweit-/Gegenprobe zurückgelassen, wird der oder dem Hersteller/-in oder Importeur/-in mitgeteilt, dass er das Recht hat, diese innerhalb der festzusetzenden Frist auf seine Kosten durch eine/-n für die Untersuchung von Zweit-/Gegenproben zugelassenen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Ist eine dritte Person für die Herstellung verantwortlich, erfolgt die Information der oder des Herstellerin/-s über das Recht nach Satz 1 über diese Person. Ist die oder der Hersteller/-in unbekannt, wird die oder der unmittelbare Lieferant/-in entsprechend informiert. Die Information nach Satz 1 bis 3 erfolgt nur dann, wenn der Sitz des Herstellers beziehungsweise des Lieferanten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(2) Die in der jeweils gültigen Fassung aufgestellten Anforderungen der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(3) Die zurückgelassenen Zweit-/Gegenproben werden in einem wasser- und fettundurchlässigen Beutel in geeigneter Weise verschlossen (Fachvordruck "Probenbeutel groß Verb 811 " beziehungsweise "Probenbeutel klein Verb 810"). Sind die Proben darin nicht unterzubringen, sind sie in anderer geeigneter Weise gegen nachträgliche Eingriffe zu schützen (Verschluss oder Versiegelung).

(4) Zweit-/Gegenproben von Produkten stehen nach Ablauf des bei der jeweiligen Probenahme festgesetzten Datums der Entsiegelung der oder dem Betriebsinhaber/-in zur freien Verfügung (automatische Entsiegelung). Der Zeitraum zwischen der Probenahme und der automatischen Entsiegelung ist entsprechend festzulegen (Gewahrsamsfrist).

(5) Für die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der nach der automatischen Entsiegelung zur freien Verfügung stehenden Erzeugnisse ist die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verantwortlich.

(6) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber oder derjenige, dem die Zweit-/ Gegenprobe ausgehändigt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, wenn sie oder er die Zweit-/Gegenprobe zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder sonst wie ganz oder zum Teil der Vollstreckung entzieht oder wenn sie oder er die angebrachte amtliche Versiegelung beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, solange die Gewahrsamsfrist besteht.

11 Entschädigung für Proben

Das VetLeb entscheidet über eine Entschädigung auf Antrag. Die Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises erfolgt, wenn eine unbillige Härte durch die Probenahme glaubhaft gemacht ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn ohne die Entschädigung eine unzumutbare finanzielle Belastung eintreten würde.

Abschnitt IV
Auskünfte

12 Auskünfte über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Betrieben und über die Analysenergebnisse und die Erkundigung über eine Verkehrsfähigkeit von Produkten, die vermarktet werden sollen

(1) Die VetLeb unterrichten die Lebensmittelunternehmerin oder den Lebensmittelunternehmer über das Ergebnis der Einstufung ihres oder seines Betriebes in eine Risikokategorie. Nach einer amtlichen Kontrolle wird die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer über die aktuell festgestellten Mängel oder Abweichungen, die zu einer Abwertung geführt haben, unterrichtet.

(2) Die VetLeb haben der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber, der Herstellerin oder dem Hersteller oder der Importeurin oder dem Importeur, bei der oder dem die Probe entnommen wurde, auf deren oder dessen Verlangen die Beurteilung auf Anforderung einschließlich der Analysenergebnisse gebührenpflichtig1 mitzuteilen. Eine Weiterleitung des Untersuchungsbefundes sollte ohne Angabe personenbezogener Daten der Mitarbeitenden des LLBB erfolgen.

(3) Hersteller/-innen und Importeur/-innen, die Produkte in den Verkehr bringen wollen und sich aus diesem Grunde vorher an das LLBB, die VetLeb oder an die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung und deren nachgeordnete Behörden wenden, werden grundsätzlich an private Sachverständige verwiesen.

13 Auskünfte über die Verkehrsauffassung von neuartigen Produkten

(1) Fragestellungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung hinsichtlich der Verkehrsauffassung über neu in Verkehr zu bringende Produkte, insbesondere neuartige Lebensmittel, beantwortet wegen der überbezirklichen Bedeutung grundsätzlich die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen der VetLeb und des LLBB.

(2) Soll vom zuständigen VetLeb eine Auskunft über die Verkehrsauffassung zu bereits im Verkehr befindlichen Produkten, insbesondere neuartigen Lebensmittel, erteilt werden, ist vor der Auskunftserteilung das Einvernehmen mit der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Senatsverwaltung herbeizuführen, wenn die Angelegenheit von gesamtstädtischer Bedeutung ist.

Abschnitt V
Behandlung von Beanstandungen

14 Verfolgung von Verstößen

(1) Die VetLeb sind als Verwaltungsbehörden auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

(2) Wenn aufgrund der Befunde des LLBB oder auf Grund eigener Feststellungen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Straftat vorliegt, gibt das VetLeb die Sache zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft oder die Amtsanwaltschaft ab.

15 Weiterleitung von Untersuchungsbefunden und Beanstandungen; Amtshilfeersuchen

(1) Beanstandet eine der amtlichen oder beauftragten Untersuchungseinrichtungen die Probe, wird das Original des Untersuchungsbefundes an das für den Ort der Probenahme zuständige VetLeb übersandt. Die Untersuchungsbefunde müssen Hinweise auf die verletzten Rechtsvorschriften enthalten.

(2) Bei Beanstandungen im innerstaatlichen Handelsverkehr erfolgt die Abgabe der Beanstandungen an die für den verantwortlichen Inverkehrbringer zuständige Überwachungsbehörde (Sitzlandprinzip).

(3) Bei Beanstandungen im grenzüberschreitenden Handelsverkehr erfolgt die Abgabe der Beanstandungen über die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelüberwachung (BVL). Dies gilt auch für alle anderen Informationen, die auf Verstöße hindeuten (Amtshilfeersuchen).

(4) Ein Amtshilfeersuchen muss in Art und Weise den formalen Vorgaben entsprechen und mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eine Darstellung des Sachverhaltes,
  2. die Angabe des Landes, das adressiert wird und die Einstufung des Amtshilfeersuchens
  3. die Art der Beanstandung beziehungsweise die Art des mutmaßlichen Verstoßes sowie die geltenden Regelungen (EU-Gesetzgebung) und die Informationsquelle
  4. die Produktdetails; Angabe des Produkts, des Produktnamens auf dem Etikett und der Produktkategorie sowie falls vorhanden beziehungsweise bekannt
  5. ein amtliches Gutachten, um die Beanstandung auf Grundlage des EU-Rechts zu belegen und
  6. Angaben zum Vertriebsstatus.

Das Amtshilfeersuchen ist in der Regel elektronisch zu übermitteln und auf eine möglichst kleine Datengröße zu beschränken.

(5) Sofern die Unterlagen nicht vollständig sind oder aus anderen Gründen an die anfragende Behörde zur Überarbeitung zurückgegeben werden müssen, ruht das Amtshilfeverfahren.

(6) Die für Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung stellt die erforderlichen formalen Vorgaben im Fis-VL/ALFRESCO im Berliner Ordner zur Verfügung.

(7) Sobald durch die Europäische Kommission das Amtshilfeverfahren auf die Nutzung eines Online-Portals umgestellt wird, erfolgt die Nutzung dieses Systems.

16 Weiterleitung von Beanstandungen im Rahmen von Schnellwarnsystemen

(1) Beanstandungen zu Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt, von denen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, sind als Entwurf einer RASFF-Meldung für das EU-Schnellwarnsystem der Berliner RASFF-Länderkontaktstelle zuzuleiten. Das zuständige VetLeb, in dessen Bezirk die beanstandete Probe entnommen wurde, informiert die weiteren betroffenen Behörden und erstellt unverzüglich den Entwurf der Meldung mit allen dort verfügbaren Informationen einschließlich Lieferschein und, soweit vorhanden, Lieferlisten und leitet diesen Entwurf nach den Vorgaben des aktuellen Verfahrens als Word-Dokument auf elektronischem Wege an die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle. Die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle prüft den Entwurf auf Plausibilität und Vollständigkeit und leitet ihn an die betroffenen Kontaktstellen weiter.

(2) Beanstandungen, die Meldungen im Rahmen des RAPEX (Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel) auslösen können, werden entsprechend der Vorgaben des Absatzes 1 bearbeitet.

(3) Beanstandungen durch die Veterinär-Grenzkontrollstelle am Flughafen Berlin- Tegel (zum Beispiel Grenzrückweisungen) werden durch die Veterinär-Grenzkontrollstelle am Flughafen Berlin-Tegel nach den Vorgaben des aktuellen Verfahrens als Entwurf einer RASFF-Meldung im Rahmen des Schnellwarnsystems direkt an das BVL (RASFF-Bundeskontaktstelle) und nachrichtlich an die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle gesandt.

(4) Die Entscheidung, ob der Entwurf einer Meldung für das RASFF beziehungsweise RAPEX erstellt und an die Berliner Länderkontaktstelle geschickt werden soll, erfolgt durch das örtlich zuständige VetLeb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben.

(5) Die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle stellt die aktuellen RASFF- und RAPEX- Meldeformulare im FIS-VL/ALFRESCO im Berliner Ordner zur Verfügung.

(6) Sobald durch die Europäische Kommission das RASFF-Verfahren auf die Nutzung eines Online-Portals umgestellt wird, erfolgt die Nutzung dieses Systems.

17 Unterrichtung über Maßnahmen

(1) Bei Produkten, die den rechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind die jeweils getroffenen Maßnahmen, Anordnungen und das Ergebnis eines durchgeführten Bußgeldverfahren zu dokumentieren.

(2) In Fällen, die von einer anderen Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurden, ist diese spätestens vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens über die jeweils getroffenen Maßnahmen und Anordnungen und, soweit ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, darüber und über dessen Ergebnis zu unterrichten.

(3) In Fällen, in denen eine behördliche Maßnahme ergriffen wurde, sind andere Behörden, soweit diese für eine andere Produktions-, Verarbeitungs-, oder Vertriebsstufe des jeweiligen Erzeugnisses zuständig sind, über die ergriffene Maßnahme zu unterrichten, soweit eine solche Unterrichtung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

(4) In Fällen, die von grundsätzlicher oder im Hinblick auf eine künftige Probebegutachung von Bedeutung sind, unterrichtet das VetLeb sowohl das LLBB als auch das VetLeb oder die Lebensmittelüberwachungsbehörde, von der die Beanstandung übersandt wurde, über die getroffenen Maßnahmen.

(5) Bei Abgabe des Verfahrens an eine andere Behörde wird dem Vorgang die Anlage mit den im Adressfeld (Empfänger 1, Empfänger 2) bereits einzutragenden zutreffenden Adressen der anfragenden Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie der amtlichen Untersuchungseinrichtung beigefügt, mit dem die rückinformierende Behörde das abgebende VetLeb sowie das LLBB über den Ausgang des Verfahrens unterrichten soll (Rückinformation).

(6) Bei Untersuchungsbefunden, die sich auf Beschwerdeproben beziehen ( Nummer 8 Absatz 1), unterrichtet das zuständige VetLeb die Verbraucherin oder den Verbraucher unverzüglich in geeigneter Weise über das Ergebnis der Untersuchung.

(7) Form und Inhalt der Unterrichtung von Behörden bestimmen sich nach dem Muster der Anlage.

18 Beanstandungen von Proben aus Berliner Herstellungsbetrieben durch auswärtige Behörden

(1) Teilen für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden anderer Länder den Behörden des Landes Berlin lebensmittelrechtliche Beanstandungen über im Land Berlin hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte mit, werden diese Vorgänge unverzüglich an das für den Betriebssitz oder für die belieferten Betriebe örtlich zuständige VetLeb abgegeben, falls nicht bereits eine andere Behörde örtlich zuständig ist.

(2) Dies gilt auch für lebensmittelrechtliche Beanstandungen, die aus anderen Ländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern über die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung oder im Rahmen der EU-Schnellwarnsysteme über die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle mitgeteilt werden.

19 Beanstandungen von überbezirklicher Bedeutung

Ist erkennbar, dass ein Produkt, insbesondere im Falle von Verdachtsproben, in derselben Angelegenheit in mehreren Bezirken beanstandet worden ist, stimmen sich die VetLeb in ihrer Verfahrensweise ab. Das LLBB gibt entsprechende Hinweise in den Untersuchungsbefunden. Wird ein Produkt beanstandet, von dem anzunehmen ist, dass es auch in anderen Bezirken in den Verkehr gebracht worden ist (zum Beispiel Filialbetriebe, Kettenläden), werden die anderen VetLeb unverzüglich durch das VetLeb, dem die Beanstandung als erstes zur Kenntnis gelangt, in geeigneter Weise unterrichtet.

20 Information der Öffentlichkeit und sonstige Maßnahmen

(1) Sofern der Lebensmittelunternehmer seiner Pflicht zur Information der Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, liegt es in der Verantwortung des örtlich zuständigen VetLeb, die Öffentlichkeit darüber zu informieren und darüber zu entscheiden, welche behördlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie des Schutzes vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen zu treffen sind. Die Entscheidung ist unverzüglich an die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung sowie an die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle weiterzuleiten.

(2) Behördliche Informationen von besonderer Bedeutung werden durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung zentral bereitgestellt.

(3) Die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle veröffentlicht, sofern Berlin betroffen ist und die in Rede stehenden Produkte sich bereits bei Verbraucherinnen und Verbrauchern befinden, auf dem Internetportal lebensmittelwarnung.de öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des § 40 Absatz 1 und 2 LFGB. Die gilt auch für die Warnungskategorien "kosmetischen Mittel" und "Bedarfsgegenstände". Die Einstellung dieser Warnungen und Informationen im Portal dient der Abwehr von Gesundheitsgefahren. Sie stellt einen Service für die Verbraucherinnen und Verbraucher dar und ist als solche kein Ersatz für Verwaltungshandeln zur Gefahrenabwehr.

(4) Begründen Tatsachen den Verdacht, dass ein Produkt entgegen der einschlägigen Rechtsvorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika, Erzeugnissen des Weinbaus und Tabakerzeugnissen (Europäisches Recht, Bundesrecht und Landesrecht) hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht worden ist oder werden soll, kann das örtlich zuständige VetLeb anordnen, dass der Verantwortliche zur Klärung des Sachverhalts zusätzliche Eigenkontrollmaßnahmen durchführt. Das Ergebnis der Untersuchung ist durch das VetLeb unverzüglich einzufordern.

Abschnitt VI
Berichtswesen

21 Berichterstattung durch die VetLeb und das LLBB

(1) Die VetLeb und das LLBB berichten der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Senatsverwaltung über das LAGeSo jährlich mit dem Stichtag 31. Dezember bis zum 15. März des folgenden Jahres über die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Betrieben und Ergebnisse der Untersuchungen der entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(2) Das LAGeSo sammelt die bezirklichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrollen von Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständebetrieben hinsichtlich Anzahl und Art der festgestellten Verstöße sowie die Ergebnisse der Untersuchung der entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen und übermittelt eine Zusammenstellung der Angaben mit dem Stichtag 31. Dezember bis zum 15. April des folgenden Jahres gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung über die amtliche Lebensmittelüberwachung - AVV Rüb - an die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

(3) Die Übermittlung der Daten zur Erfüllung von Berichtspflichten rechtlicher Vorgaben der Europäischen Union, des Bundes und des Landes hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung zulässig.

Die Übermittlung meldepflichtiger Untersuchungsdaten erfolgt durch die Untersuchungseinrichtung direkt an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

22 Sonstige Berichterstattung und Meldungen

(1) Die Stellen nach Nummer 1 Absatz 3 unterrichten unverzüglich die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung und die Berliner RASFF- Länderkontaktstelle über Zwischenfälle im Lebensmittelverkehr, wie zum Beispiel besondere Vorkommnisse, Lebensmittelinfektionen oder -intoxikationen sowie alle wichtigen Wahrnehmungen auf dem Gebiet der Lebensmittelaufsicht. Dies gilt auch für übrige Meldungen und Berichterstattungen, die im besonderen Fall erforderlich werden. Dazu gehören auch Fälle von Irreführung und Täuschung von besonderer Bedeutung, insbesondere, wenn eine Einbindung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgt.

(2) Besondere Vorkommnisse in der Lebensmittelüberwachung sowie Lebensmittelinfektionen oder -intoxikationen und lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche sind durch die VetLeb unverzüglich an die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung und an die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle zu melden. Lebensmittelinfektionen oder -intoxikationen und lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche sind zudem an die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden zu melden. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung per Telefax oder Post zulässig.

(3) Unmittelbar nach Abschluss aller diesbezüglichen Untersuchungen sind die relevanten Daten unter Verwendung des BELA-Meldebogens an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln. Die Mitteilung hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung per Telefax oder Post zulässig.

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 26. Juli 2019 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 25. Juli 2024 außer Kraft.

.

Unterrichtung über Maßnahmen Anlage
(zu Nummer 17)


Anschrift der rückinformierenden Lebensmittelüberwachungsbehörde Datum
Adresse antwortenden Lebensmittelüberwachungsbehörde
(Empfänger 1)
Adresse der amtlichen Untersuchungseinrichtung
(Empfänger 2)

Amtliche Lebensmittelüberwachung

Mitteilung über die ([ ] abschließende) Bearbeitung eines Untersuchungsergebnisses/ einer Probenbeanstandung wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht

bezüglich des Vorgangs: _________________________________
Proben-Nr. der Untersuchungseinrichtung: _________________________________
Probenbezeichnung: _________________________________
Erzeuger/Hersteller/Importeur/Lieferant 2: _________________________________

[ ] In der o.g. Angelegenheit wird zurzeit noch ermittelt. Folgende Unterlagen werden noch benötigt:
_________________________________________________________________________________________
Es wurden folgende Maßnahmen/Anordnungen getroffen:

[ ] Die festgestellten Mängel sind behoben.

[ ] Der Verantwortliche wurde informiert/belehrt1.

[ ] Verwarnung [ ] ohne Verwarngeld [ ] mit Verwarnungsgeld

[ ] Anordnung

Art der Anordnung:
_________________________________________________________________________________________

[ ] Sicherstellung/Verkaufsverbot/Rückrufaktion 2

[ ] Es wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

[ ] Es wurde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in _____________________________
(Az. der Staatsanwaltschaft ________________) erstattet.

[ ] Sonstiges (bitte angeben)
_________________________________________________________________________________________

1) Nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz (Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO) in den jeweils gültigen Fassung

2) Nicht Zutreffendes bitte streichen

ENDE

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