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GDZustVO - Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung
- Berlin -
Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 22.12.2007 S. 675; 29.07.2014 S. 294; 06.10.2015 S. 375 15)
Gl.-Nr.: 2120-7-2
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:
§ 1 Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung
Die Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes und die Aufgaben der Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten sowie Aids werden unter der Bezeichnung "Zentrum für sexuelle Gesundheit und Familienplanung" für alle Bezirke wahrgenommen von den Bezirken:
1.Charlottenburg-Wilmersdorf, | |
2.Friedrichshain-Kreuzberg, | |
3.Marzahn-Hellersdorf, | |
4.Mitte an den vom Bezirk festgelegten Standorten | |
Mitte (außer Aufgaben der Beratung in Fragen sexuell übertragbarer Erkrankungen sowie Aids) und Tempelhof-Schöneberg (außer Aufgaben der Beratung in sozialmedizinischen Fragen), |
|
5. Steglitz-Zehlendorf | (außer Aufgaben der Beratung in Fragen sexuell übertragbarer Erkrankungen sowie Aids). |
§ 2 Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen
Die Aufgaben der Tuberkulose-Fürsorge und Schirmbildstelle werden unter der Bezeichnung "Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen" für alle Bezirke von dem Bezirk Lichtenberg wahrgenommen."
§ 3 Zentrum für sinnesbehinderte Menschen
Von den Aufgaben der Beratungsstellen für Hör-, Sprach- und Sehbehinderte werden unter der Bezeichnung "Zentrum für sinnesbehinderte Menschen" für alle Bezirke wahrgenommen
von dem Bezirk | die Aufgaben |
1. Mitte | der Beratungsstelle für sehbehinderte Menschen, |
2. Friedrichshain- Kreuzberg | der Beratungsstelle für hörbehinderte Menschen an den vom Bezirk festgelegten Standorten (Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln), |
3. Reinickendorf | der Beratungsstelle für sprachbehinderte Menschen. |
§ 4 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Die Aufgabe der Erteilung von Erlaubnissen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker wird wahrgenommen
von dem Bezirk | für die Bezirke |
1. Tempelhof- Schöneberg | Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, |
2. Lichtenberg | Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Spandau, Lichtenberg, Reinickendorf. |
§ 5 Lebensmittelpersonal-Beratung
Die Aufgabe der Lebensmittelpersonal-Beratung wird wahrgenommen
von dem Bezirk | für die Bezirke |
1. Mitte | Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Reinickendorf, |
2. Charlottenburg-Wilmersdorf | Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, |
3. Lichtenberg | Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg. |
§ 6 Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Von den Aufgaben im Bereich der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht werden für alle Bezirke wahrgenommen
von dem Bezirk | die Aufgaben |
1. Charlottenburg-Wilmersdorf | der Weinkontrolle, |
2. Steglitz-Zehlendorf | a) der Zulassung der Ausnahmen nach § 69 Satz 1 und 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches,
b) der Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie von den in § 28 Abs. 1 und 2 genannten Betrieben nach § 29 der Futtermittelverordnung, |
3. Marzahn- Hellersdorf | a) der Entnahme der Planproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Planung und Koordinierung,
b) der Anerkennung und Erteilung von Nutzungsgenehmigungen für natürliche Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, c) der Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, d) der Erteilung von Registriernummern für Bestandteile kosmetischer Mittel gemäß § 5a Abs. 5 der Kosmetik-Verordnung, e) der Ausstellung von Zertifikaten für kosmetische Mittel, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, wenn ein Drittland nur eine Zertifizierungsstelle je Land zulässt, f) der Registrierungen nach der Kosmetik-Verordnung, |
4. Lichtenberg | des Hunde- und Katzenfangs, |
5. Reinickendorf | a) der Veterinär-Grenzkontrollstelle,
b) der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 15 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung. |
§ 7 Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter 15
(Stand: 06.07.2018)
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