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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

VDLMÜ - Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Berlin
- Berlin -

Vom 15. August 2013
(ABl. Nr. L 39 vom 30.08.2013 S. 1844; 26.07.2019 S. 4561aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c AZG und des § 9 Absatz 3 ASOG Bln wird bestimmt:

Abschnitt I
Allgemeines

1 Zuständigkeiten

Die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung umfasst die Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 LFGB, die Überwachung der Einhaltung des Weingesetzes, des Vorläufigen Biergesetzes, des Vorläufigen Tabakgesetzes, der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung und von § 4 Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (Lebensmittelüberwachung) einschließlich der Entnahme, Untersuchung und Begutachtung von Proben. Die Überwachung erstreckt sich auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der VO (EG) Nummer 178/2002.

Zuständige oberste Landesbehörde für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung (Grundsatzangelegenheiten, Koordination, Planung, Steuerung).

Die RASFF-Länderkontaktstelle des Landes Berlin ist bei der für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) zuständigen obersten Landesbehörde angesiedelt.

Für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung sind zuständig:

  1. die Bezirksämter von Berlin - Bereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (VetLeb) einschließlich der VeterinärGrenzkontrollstelle am Flughafen Berlin-Tegel,
  2. das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB),
  3. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo).

2 Sachverständige

(1) Sachverständige sind die in den VetLeb für die Lebensmittelüberwachung zuständigen amtlichen Tierärztinnen/Tierärzte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der VO (EG) Nummer 854/2004, Lebensmittelchemiker/-innen und Lebensmitteltechnologinnen/Lebensmitteltechnologen sowie die im LLBB in der Lebensmittelüberwachung eingesetzten wissenschaftlichen Dienstkräfte.

Sachverständige im Sinne des Weinrechts sind die in der für die Weinkontrolle zuständigen Behörde als Weinkontrolleurinnen/ Weinkontrolleure bestellten Dienstkräfte.

Einer besonderen Bestellung dieser Dienstkräfte als Sachverständige/-r bedarf es nicht.

(2) Sachverständige sind auch die von der zuständigen Berliner Landesbehörde zugelassenen privaten Sachverständigen, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) befugt sind. Die Zulassung kann auf bestimmte Untersuchungsbereiche beschränkt werden.

Die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von zurückgelassenen Proben in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gilt auch im Land Berlin.

3 Untersuchungseinrichtungen

Für die Untersuchung und Begutachtung amtlich entnommener Proben ist im Land Berlin das LLBB zuständig, wobei eine Kooperation mit anderen akkreditierten Laboratorien möglich ist, insbesondere im Rahmen der Schwerpunktbildung in der Norddeutschen Kooperation. Unbeschadet dieser Zuständigkeit sind die VetLeb grundsätzlich berechtigt, Untersuchungen und Begutachtungen selbst durchzuführen, soweit sie hierzu akkreditiert sind beziehungsweise sie keiner Akkreditierung bedürfen.

Abschnitt II
Überwachung

4 Allgemeine Grundlagen

(1) Die VetLeb haben darüber zu wachen, dass die lebensmittelrechtlichen Vorschriften (EU-rechtliche Vorschriften - insbesondere EU-Basis-Verordnung Nummer 178/2002, EUÜberwachungs-Verordnung Nummer 882/2004, EU-Hygienepaket Nummer 852/2004, 853/2004 und 854/2004 und die auf diesen Verordnungen beruhenden [Folge-]Verordnungen und Entscheidungen, Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB -, Fleischhygienegesetz, Geflügelfleischhygienegesetz, Weingesetz, Vorläufiges Biergesetz, Vorläufiges Tabakgesetz und die auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, § 4 Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes) eingehalten werden. Sie haben die Aufgabe, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren sowie die Redlichkeit des Handelsverkehrs sicherzustellen und in diesem Sinne die Interessen der Verbraucher zu schützen. Die VetLeb haben im Übrigen mit den anderen für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Behörden und Stellen eng zusammenzuarbeiten, zum Beispiel auf dem Gebiet der Produktsicherheit, sowie gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden. Im Hinblick auf lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche (Zoonosen-Lebensmittelkette) erfolgt eine Zusammenarbeit mit den für die Gesundheit zuständigen Behörden und Stellen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nehmen die VetLeb Überprüfungen einschließlich Betriebskontrollen und Probenahmen vor. Sie veranlassen unverzüglich die notwendigen amtlichen Untersuchungen und Maßnahmen.

(3) Für die fachgerechte Wahrnehmung der Kontrollen von betrieblichen Eigenkontrollsystemen regelt das für den Betrieb zuständige VetLeb die Art und Weise der Kontrolle und bildet im Rahmen des Erforderlichen unter Beteiligung von spezialisierten Sachverständigen des LLBB, im Einzelfall auch von anderen Sachverständigen, das Kontrollteam. Dies gilt insbesondere für Betriebe mit überregionaler Bedeutung.

5 Beauftragte Dienstkräfte

(1) Mit der Überwachung beauftragte Dienstkräfte im Sinne des § 42 Absatz 1 und Absatz 2 und des § 43 Absatz 1 des LFGB sind:

  1. Tierärztinnen/Tierärzte,
  2. Lebensmittelchemiker/-innen,
  3. Lebensmitteltechnologinnen/Lebensmitteltechnologen,
  4. Lebensmittelkontrolleurinnen/Lebensmittelkontrolleure,
  5. Weinkontrolleurinnen/Weinkontrolleure,
  6. Probenehmer/-innen der regionalisierten Planprobenahme

der in Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Behörden. Die Dienststellen tragen Sorge für die regelmäßige Fortbildung aller an der Kontrolle und Untersuchung beteiligten wissenschaftlich und nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen.

(2) Die VetLeb können in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde im Einzelfall auch andere geeignete als die in Nummer 3 genannten Untersuchungseinrichtungen mit speziellen Untersuchungen beauftragen.

6 Durchführung der Überwachungsmaßnahmen

(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen werden grundsätzlich unter Verwendung geeigneter Kontrollmethoden und -techniken durchgeführt. Die Überwachung besteht insbesondere aus einer oder mehreren der nachfolgenden Tätigkeiten:

(2) Die Überwachung erfolgt regelmäßig in der auf risikobasierter Grundlage festgelegten Häufigkeit, wobei die von einem Unternehmen getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne einer eigenverantwortlichen Ausübung der notwendigen Sorgfaltspflicht bei der Bemessung der Kontrollfrequenz berücksichtigt werden, sowie anlassbezogen. Die Überwachung wird in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen. Es sind die Kontrollen und deren Ergebnisse und auch die Maßnahmen, die dem Betrieb auferlegt wurden, zu dokumentieren.

(3) Die nach Nummer 5 Absatz 1 beauftragten Dienstkräfte besichtigen jeden in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich neu eingerichteten Betrieb; dies soll nach Möglichkeit nach Abstimmung mit anderen zuständigen Stellen des Bezirksamtes geschehen.

(4) Die Überprüfungen berücksichtigen die vom Betrieb eingerichteten Kontrollsysteme und die damit erzielten Ergebnisse. Kann der/die Verantwortliche die Erfüllung der Pflicht zur Eigenkontrolle nicht nachweisen, so können Anordnungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenkontrollmaßnahmen, deren Dokumentation und die Vorlage von Eigenkontrolldokumenten bei den mit der Überwachung beauftragten Dienstkräften (Nummer 5 Absatz 1) getroffen werden. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Bei Reise- und Freizeitverkehrsmitteln, die gewerblichen Zwecken dienen und in denen sich Lebensmittelbetriebe befinden (zum Beispiel Fahrgastschiffe, Reisebusse), führt dasjenige VetLeb die Überwachung durch, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz beziehungsweise Abstellplatz befindet. Dies gilt bei öffentlichen Verkehrsmitteln sinngemäß. Die Bereiche der Lebensmittelversorgung in Verkehrsflugzeugen sind am Flughafen zu kontrollieren.

Abschnitt III
Proben und Probenahme

7 Anzahl und Art der Proben

(1) Es sind jährlich auf je 1.000 Einwohner fünf Proben von Lebensmitteln sowie 0,5 Proben von Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zur amtlichen Untersuchung zu entnehmen. Die konkrete Probenzahl wird durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde jährlich bestimmt und dem für die regionalisierte Planprobenahme zuständigen VetLeb und dem LLBB sowie nachrichtlich den übrigen VetLeb mitgeteilt. Für das Gesamtprobenaufkommen wird die Verteilung: 80 % Planproben und 20 % Verdachtsproben zugrunde gelegt.

(2) Für die Entnahme von Planproben wird vom LLBB jeweils für die Lebensmittelplanprobenahme vierteljährlich ein Planprobenahmeplan nach risikobasierten Grundsätzen erstellt.

(3) Die jeweiligen Planprobenahmepläne sind im Vorfeld mit der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde sowie allen VetLeb in geeigneter Weise abzustimmen.

Nach Abstimmung werden die Planprobenahmepläne den jeweils für die Durchführung der Planprobenahme zuständigen Behörden (zum Beispiel nach § 6 Nummer 3 Buchstabe a GDZustVO) übermittelt.

(4) Die Planproben werden nach den jeweiligen Planprobenahmeplänen von den jeweils zuständigen Behörden entnommen.

Die Entnahme von Proben für das Lebensmittel-Monitoring und gegebenenfalls auch Proben nach gesonderter Absprache, zum Beispiel Speiseeis-Proben und Probenahmen aus besonderem Anlass, kann durch die bezirklichen VetLeb erfolgen.

(5) Die Planproben sollen auf nicht weniger als 80 vom Hundert der insgesamt zu entnehmenden Proben, bezogen auf die jeweilige Warengruppe, reduziert werden. Proben im Rahmen koordinierter Untersuchungsvorhaben, zum Beispiel eines bun desweiten Lebensmittel-Monitoring oder eines bundesweiten Überwachungsprogramms (BÜp), werden als Planproben angerechnet, auch wenn sie nicht im Rahmen der regionalisierten Planprobenahme entnommen werden.

Die laufenden Probeneingänge werden wöchentlich vom LLBB an das VetLeb Marzahn-Hellersdorf gemeldet. Des Weiteren werden monatsweise Aufstellungen gefertigt und an das VetLeb Marzahn-Hellersdorf versendet, da diese für die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) benötigt werden. Das VetLeb Marzahn-Hellersdorf stellt die hier gefertigten Statistiken den übrigen Bezirken zur Verfügung.

(6) Die Entnahme der Verdachtsproben erfolgt durch die VetLeb anlassbezogen. Die Sachverständigen (Nummer 2 Absatz 1) und die mit der Überwachung beauftragten Dienstkräfte (Nummer 5 Absatz 1) sind verpflichtet, zu prüfen, ob im Verdachtsfall Proben zu entnehmen sind (Verdachtsproben).

Diese können auf die Planproben der entsprechenden Warengruppe angerechnet werden.

(7) Die Einhaltung der Verdachtsprobenzahlen obliegt den Bezirken. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann ein Ausgleich der Verdachtsproben der Bezirke durch das VetLeb Marzahn Hellersdorf erfolgen, sofern sich der Bezirk, der im Ausnahmefall die ihm obliegende Zahl an Verdachtsproben nicht nehmen kann, sich zwecks Ausgleich mit dem Planprobenanteil bis spätestens zum 15. November an das VetLeb Marzahn-Hellersdorf wendet. Die Entscheidung über den Ausgleich von Verdachtsprobenanteilen durch Planproben erfolgt durch VetLeb Marzahn-Hellersdorf im Rahmen der pflichtgemäßen Prioritätensetzung.

(8) Hygieneproben sind aus konkretem Anlass zu entnehmen und zählen weder zu den Plan- noch zu den Verdachtsproben.

(9) Die für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) zuständige oberste Landesbehörde kann als Grundsatzangelegenheit im Rahmen der Planung und Steuerung der amtlichen Lebensmittelüberwachung Vorgaben zu Zahlen der von bestimmten Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zu entnehmenden Proben sowie über die Art der Untersuchung machen. Diese Vorgaben können insbesondere der Feststellung dienen, ob ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden müssen oder eine besondere Bedeutung für das Land Berlin hinsichtlich der tatsächlichen Belastung oder des tatsächlichen Risikos für die Bevölkerung durch Mikroorganismen, Schadstoffe oder sonstige Ursachen vorliegt.

8 Verbraucherbeschwerden

(1) Unbeschadet der Beratung der Bevölkerung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes werden die vom Verbraucher mit dem Verdacht auf Gesundheitsschädlichkeit, ekelerregende Beschaffenheit oder eine sonstige nachteilige Beeinflussung (zum Beispiel durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen, Witterungseinflüsse oder Behandlungs- oder Zubereitungsverfahren) oder irreführende Kennzeichnung oder auf Grund einer sonstigen Beanstandung eingelieferten Produkte grundsätzlich von den VetLeb oder den Polizeidienststellen entgegengenommen ("Beschwerdeproben"). Über die Beschwerdegründe wird eine Verhandlungsniederschrift gefertigt. Jede eingelieferte Probe, bei der ein begründeteter Anfangsverdacht auf eine Straftat besteht, ist zur Anzeige im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) zu bringen. Bei Einlieferung der Beschwerdeprobe bei einer Polizeidienststelle unterrichtet diese unverzüglich das örtlich zuständige VetLeb über den Eingang der Probe. Die eingelieferten Proben werden mit der Verhandlungsniederschrift der zuständigen Untersuchungseinrichtung unverzüglich zugeleitet, sofern die Sachverständigen der VetLeb diese nicht bereits abschließend beurteilen. Erforderlichenfalls wird vom zuständigen VetLeb eine nachgehende amtliche Probenahme ("Verfolgsprobe") veranlasst.

(2) Bei Proben aus Betrieben, die im Land Berlin ansässig sind, liegt die Zuständigkeit bei dem für den Betrieb örtlich zuständigen VetLeb; liegt der Betriebssitz außerhalb Berlins oder ist er nicht zu ermitteln, ist das VetLeb des Bezirks für die Einlieferung der Probe zuständig, bei dem der Beschwerdeführer die Probe abgegeben hat. Der Untersuchungsbefund wird vom LLBB diesem VetLeb übermittelt. Im Falle von Lebensmittelinfektionen/-intoxikationen informiert das befunderhebende VetLeb die für den Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie die für den Sitz des Herstellers oder Inverkehrbringers zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

9 Durchführung der Probenahme

Die Entnahme von Proben wird wie folgt durchgeführt:

  1. Von unverpackten und von Erzeugnissen in Packungen ist eine zur Untersuchung und Beurteilung ausreichende Probenmenge zu entnehmen. Die Mengen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Probenahmevorschriften in den entsprechenden Verordnungen (EU) beziehungsweise Entscheidungen (EU). Sofern notwendig, kann von den in den Vorgaben angegebenen Mengen abgewichen werden.
  2. Bei Probenahmen wird grundsätzlich eine Gegenprobe der gleichen Art (das heißt bei Ware in Fertigpackungen eine Packung mit gleicher Chargen- oder Loskennzeichnung und bei loser Ware eine Probe aus dem selben Behältnis etc.) in der gleichen Menge zurückgelassen, falls auf eine Gegenprobe vom Hersteller oder Importeur nicht ausdrücklich verzichtet wird; dies gilt auch für eine nach Art der Verpackung unteilbare Probe.
  3. Steht im Verdachtsfall die zur Probenahme vorgegebene Menge nicht zur Verfügung, wird die gesamte zur Verfügung stehende Menge als Probe entnommen; dies gilt sinngemäß auch für die Entnahme der Gegenprobe.
  4. Für jede einzelne Probenahme wird der Fachvordruck "Probenahmeschein Ges 181" verwendet. Eine Ausfertigung wird bei der Einlieferung der Probe für die Untersuchungseinrichtung beigefügt. Die Einlieferung hat unverzüglich zu geschehen.
  5. Die Untersuchungseinrichtung hat die Probe unverzüglich zu untersuchen und zu begutachten.

10 Behandlung der Gegenproben

(1) Wird eine Gegenprobe zurückgelassen, so wird dem Hersteller - gegebenenfalls über den für die Herstellung Verantwortlichen - oder Importeur mitgeteilt, dass er das Recht hat, diese innerhalb der festzusetzenden Frist auf seine Kosten grundsätzlich durch einen für die Untersuchung von Gegenproben zugelassenen Sachverständigen untersuchen zu lassen.

In dem Fall, in dem die Probe bei demjenigen zurückgelassen wird, der nicht der Hersteller ist, ist derjenige unverzüglich schriftlich oder elektronisch über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu unterrichten, der

  1. sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses als Wirtschaftsbeteiligter ergibt, soweit er seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, oder
  2. falls sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ein Wirtschaftsbeteiligter nicht ergibt, der unmittelbare Lieferant des Erzeugnisses, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

(2) Die zurückgelassenen Gegenproben werden in einem wasser- und fettundurchlässigen Beutel in geeigneter Weise verschlossen (Fachvordruck "Probenbeutel groß Ges 811" beziehungsweise "Probenbeutel klein Ges 810"). Sind die Proben darin nicht unterzubringen, so sind sie in anderer geeigneter Weise gegen nachträgliche Eingriffe zu schützen (Verschluss oder Versiegelung).

(3) Gegenproben von Produkten stehen nach Ablauf des bei der jeweiligen Probenahme festgesetzten Datums der Entsiegelung dem Betriebsinhaber zur freien Verfügung (automatische Entsiegelung). Der Zeitraum zwischen der Probenahme und der automatischen Entsiegelung ist entsprechend festzulegen (Gewahrsamsfrist).

(4) Für die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der nach der automatischen Entsiegelung zur freien Verfügung stehenden Erzeugnisse ist der Betriebsinhaber verantwortlich.

(5) Der Betriebsinhaber oder derjenige, dem die Gegenprobe ausgehändigt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass er sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, wenn er die Gegenprobe zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder sonstwie ganz oder zum Teil der Vollstreckung entzieht oder wenn er die angebrachte amtliche Versiegelung beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, solange die Gewahrsamsfrist besteht.

11 Entschädigung für Proben

Das VetLeb entscheidet über eine Entschädigung auf Antrag. Die Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises erfolgt, wenn eine unbillige Härte durch die Probenahme glaubhaft gemacht ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn ohne die Entschädigung eine unzumutbare finanzielle Belastung eintreten würde.

Abschnitt IV
Auskünfte

12 Auskünfte über die Analysenergebnisse

(1) Die VetLeb haben dem Betriebsinhaber, Hersteller oder Importeur, bei dem die Probe entnommen wurde, auf dessen Verlangen die Beurteilung gegebenenfalls einschließlich der Analysenergebnisse gebührenpflichtig mitzuteilen. Eine Weiterleitung des Untersuchungsbefundes im Original bedarf der Zustimmung der Untersuchungseinrichtung.

(2) Hersteller und Importeure, die Produkte in den Verkehr bringen wollen und sich aus diesem Grunde vorher an die Untersuchungseinrichtungen, die VetLeb oder an die zuständige oberste Landesbehörde und deren nachgeordnete Behörden wenden, werden grundsätzlich an private Sachverständige verwiesen.

13 Auskünfte über die Verkehrsauffassung von neuartigen Produkten

(1) Fragestellungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung hinsichtlich der Verkehrsauffassung über neu in Verkehr zu bringende Produkte, insbesondere neuartige Lebensmittel, beantwortet wegen der überbezirklichen Bedeutung grundsätzlich die zuständige oberste Landesbehörde, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen der VetLeb und des LLBB.

(2) Soll vom zuständigen VetLeb eine Auskunft über die Verkehrsauffassung zu bereits im Verkehr befindlichen Produkten, insbesondere neuartigen Lebensmittel, erteilt werden, so ist vor der Auskunftserteilung das Einvernehmen der zuständigen obersten Landesbehörde herbeizuführen, wenn die Angelegenheit von überbezirklicher Bedeutung ist.

Abschnitt V
Behandlung von Beanstandungen

14 Verfolgung von Verstößen

Das VetLeb ist als Verwaltungsbehörde auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

Wenn auf Grund der Befunde der Untersuchungseinrichtung oder auf Grund eigener Untersuchungsergebnisse oder Feststellungen Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Straftat vorliegt, gibt das VetLeb die Sache an die Staatsanwaltschaft beziehungsweise Amtsanwaltschaft ab.

15 Weiterleitung von Untersuchungsbefunden und Beanstandungen

(1) Beanstandet eine der beauftragten Untersuchungseinrichtungen die Probe, wird das Original des Untersuchungsbefundes an das für den Ort der Probenahme zuständige VetLeb übersandt. Die Untersuchungsbefunde müssen Hinweise auf die verletzten Rechtsvorschriften enthalten.

(2) Bei Beanstandungen im grenzüberschreitenden Handelsverkehr erfolgt die Abgabe der Beanstandungen über die für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) zuständigen oberste Landesbehörde an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelüberwachung (BVL).

Die Unterlagen zur Weiterleitung an das BVL müssen die folgenden Angaben umfassen
(Anlage 1 - Das Schreiben des BMVEL an die für die Lebensmittel- und Veterinärüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden zur Verfahrensweise bei Beanstandungen im grenzüberschreitenden Handelsverkehr, Amtshilfeverfahren, vom 12. Mai 2005, Aktenzeichen: 315-0221-C14, wird im Berliner Ordner im FIS-VL zur Verfügung gestellt):

Die Dokumente sind auf das erforderliche Maß und bei elektronischer Übermittlung auf eine kleinstmögliche Datengröße zu beschränken.

Sofern die Unterlagen nicht vollständig sind und/oder aus anderen Gründen an die Überwachungsbehörde zur Überarbeitung zurückgegeben werden müssen, ruht der Vorgang des Amtshilfeverfahrens.

(3) Beanstandungen zu Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt, von denen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, sind als Entwurf einer RASFF-Meldung für das EUSchnellwarnsystem der Berliner RASFF-Länderkontaktstelle zuzuleiten. Das zuständige VetLeb, in dessen Bezirk die beanstandete Probe entnommen wurde, informiert die weiteren betroffenen Behörden und erstellt unverzüglich den Entwurf der Meldung mit allen dort verfügbaren Informationen einschließlich Lieferschein und Lieferlisten und leitet diesen Entwurf nach den Vorgaben des aktuellen Verfahrens derzeit als Word-Dokument auf elektronischem Wege an die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle. Die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle prüft den Entwurf auf Plausibilität und leitet ihn weiter.

(4) Beanstandungen, die Meldungen im Rahmen des RAPEX (Bedarfsgegenstände und Kosmetika) auslösen können, werden entsprechend gehandhabt.

(5) Beanstandungen durch die Veterinär-Grenzkontrollstelle am Flughafen Berlin-Tegel (zum Beispiel Grenzrückweisungen) werden durch die Veterinär-Grenzkontrollstelle am Flughafen Berlin-Tegel nach den Vorgaben des aktuellen Verfahrens derzeit als Entwurf einer RASFF-Meldung im Rahmen des Schnellwarnsystems direkt an das BVL (RASFF-Bundeskontaktstelle) und nachrichtlich an die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle gesandt.

(6) Die Entscheidung, ob der Entwurf einer Meldung für das RASFF beziehungsweise RAPEX erstellt und an die Berliner Kontaktstelle geschickt werden soll, erfolgt durch das örtlich zuständige VetLeb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben.

(7) Die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle stellt die aktuellen RASFF- und RAPEX-Meldeformulare im Berliner Ordner im FIS-VL zur Verfügung.

16 Unterrichtung über den Ausgang des Verfahrens

(1) In Fällen, die von grundsätzlicher Bedeutung gegebenenfalls im Hinblick auf eine künftige Probebegutachung sind, teilt das VetLeb sowohl der Untersuchungseinrichtung als auch der Lebensmittelüberwachungsbehörde, von der die Beanstandung übersandt wurde, den Ausgang des Verfahrens gemäß Vordruck (Anlage 2 - Mitteilung über die Bearbeitung) mit.

(2) Bei Abgabe des Verfahrens an eine andere Behörde wird dem Vorgang ein Vordruck (Anlage 2) beigefügt, mit dem das abgebende VetLeb über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet wird.

(3) Bei Untersuchungsbefunden, die sich auf Beschwerdeproben beziehen (Nummer 8 Absatz 1), unterrichtet das zuständige VetLeb den Beschwerdeführer unverzüglich in geeigneter Weise über das Ergebnis der Untersuchung.

17 Beanstandungen von Proben aus Berliner Herstellungsbetrieben durch auswärtige Behörden

(1) Teilen für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden anderer Länder den Behörden des Landes Berlin lebensmittelrechtliche Beanstandungen über im Land Berlin hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte mit, so werden diese Vorgänge unverzüglich an das für den Betriebssitz oder für die belieferten Betriebe örtlich zuständige VetLeb abgegeben, falls nicht bereits eine andere Behörde örtlich zuständig ist.

(2) Dies gilt auch für lebensmittelrechtliche Beanstandungen, die aus anderen Ländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern über die zuständige Senatsverwaltung oder im Rahmen der EU-Schnellwarnsysteme über die Berliner RASFF-Länderkontaktstelle mitgeteilt wurden.

18 Beanstandungen von überbezirklicher Bedeutung

Ist erkennbar, dass ein Produkt, insbesondere im Falle von Verdachtsproben, in derselben Angelegenheit in mehreren Bezirken beanstandet worden ist, so stimmen sich die VetLeb in ihrer Verfahrensweise ab. Die Untersuchungseinrichtung gibt entsprechende Hinweise in den Untersuchungsbefunden. Wird ein Produkt beanstandet, von dem anzunehmen ist, dass es auch in anderen Bezirken in den Verkehr gebracht worden ist (zum Beispiel Filialbetriebe, Kettenläden), so werden die anderen VetLeb unverzüglich durch das VetLeb, dem die Beanstandung als erstes zur Kenntnis gelangt, in geeigneter Weise unterrichtet.

19 Information der Öffentlichkeit und sonstige Maßnahmen

(1) Es liegt in der Verantwortung des örtlich zuständigen VetLeb, die Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 40 LFGB zu informieren und darüber zu entscheiden, welche behördlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie des Schutzes vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen zu treffen sind. Die Entscheidung ist unverzüglich an die für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) zuständige oberste Landesbehörde weiterzuleiten.

(2) Diese behördlichen Informationen werden grundsätzlich durch die für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) zuständige oberste Landesbehörde zentral bereit gestellt.

(3) Begründen Tatsachen den Verdacht, dass ein Produkt entgegen der in Nummer 4 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht worden ist oder werden soll, so kann das örtlich zuständige VetLeb auch anordnen, dass der Verantwortliche zur Klärung des Sachverhalts zusätzliche Eigenkontrollmaßnahmen durchführt. Das Ergebnis der Untersuchung ist durch das VetLeb unverzüglich einzufordern.

Abschnitt VI
Berichtswesen

20 Berichterstattung durch die VetLeb und die Untersuchungseinrichtungen

(1) Die VetLeb und das LLBB berichten der für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) zuständigen obersten Landesbehörde über das Landesamt (LAGeSo) jährlich mit dem Stichtag 31. Dezember bis zum 15. März des folgenden Jahres über die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Betrieben und Ergebnisse der Untersuchungen der entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittel- Bedarfsgegenständen im Sinne des LFGB.

(2) Das Landesamt (LAGeSo) sammelt die einzelnen bezirklichen Informationen der Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrolle von Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständebetrieben hinsichtlich Anzahl und Art der festgestellten Verstöße sowie die Ergebnisse der Untersuchung der entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen und übermittelt eine Zusammenstellung der Berliner Angaben mit dem Stichtag 31. Dezember bis zum 15. April des folgenden Jahres nach Vordruck gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung über die amtliche Lebensmittelüberwachung - AVV Rüb - an die für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Die Übermittlung der Daten zur Erfüllung von Berichtspflichten gemäß Rechtsakten der Europäischen Union, des Bundes und des Landes hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung zulässig. Die Übermittlung meldepflichtiger Untersuchungsdaten erfolgt durch die Untersuchungseinrichtung direkt an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

21 Sonstige Berichterstattung und Meldungen

(1) Die Behörden und Einrichtungen nach Nummer 1 Satz 4 unterrichten unverzüglich die für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) zuständige oberste Landesbehörde über Zwischenfälle im Lebensmittelverkehr, wie zum Beispiel besondere Vorkommnisse und/oder Lebensmittelinfektionen/-intoxikationen, sowie alle wichtigen Wahrnehmungen auf dem Gebiet der Lebensmittelaufsicht. Unberührt bleiben darüber hinaus weitere Meldungen und Berichterstattungen, die im besonderen Fall erforderlich werden.

(2) Besondere Vorkommnisse in der Lebensmittelüberwachung sind unverzüglich an die für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) zuständige oberste Landesbehörde sowie die für Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden zu melden. Die Mitteilung hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung per Telefax oder Post zulässig.

(3) Ausbrüche von Lebensmittelinfektionen/-intoxikationen sind unverzüglich an die zuständige oberste Landesbehörde und nach Abschluss der Ermittlungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung mit den entsprechend ausgefüllten BELA-Dokumenten zu melden. Die Mitteilung hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung per Telefax oder Post zulässig.

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

22 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 23. August 2013 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 22. August 2018 außer Kraft.

.

Anlage 1

Das Schreiben des BMELV vom 12. Mai 2005 betreffend Beanstandungen von Erzeugnissen aus Mitgliedstaaten, Amtshilfeverfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 93/99/EG, Informationsaustausch nach Artikel 4 und 9 der Richtlinie 89/608/EWG, den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 89/89/602 und den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 97/78/EG , Aktenzeichen 315-0221-C14/0019, wird im Berliner Ordner im FIS-VL zur Verfügung gestellt.

.

Unterrichtung über den Ausgang des Verfahrens Anlage 2


Anschrift der rückinformierenden Behörde


Datum
Adresse der Lebensmittelüberwachungsbehörde (Empfänger 1)


Adresse der amtlichen Untersuchungseinrichtung (Empfänger 2)


Amtliche Lebensmittelüberwachung

Mitteilung über die ( [ ] abschließende) Bearbeitung eines Untersuchungsergebnisses/einer Probenbeanstandung wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht

bezüglich des Vorgangs:
Proben-Nummer der Untersuchungseinrichtung:
Probenbezeichnung:
Erzeuger/Hersteller/Importeur/Lieferant1:
[ ] In der oben genannten Angelegenheit wird zurzeit noch ermittelt. Folgende Unterlagen werden noch benötigt:

Es wurden folgende Maßnahmen/Anordnungen getroffen:
[ ] Die festgestellten Mängel sind behoben.
[ ] Der Verantwortliche wurde informiert/belehrt 1.
[ ] Verwarnung [ ] ohne Verwarngeld [ ] mit Verwarnungsgeld
[ ] Anordnung

Art der Anordnung:



[ ] Sicherstellung/Verkaufsverbot/Rückrufaktion 1
[ ] Es wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
[ ] Es wurde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in _____________________
(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft _____________________) erstattet.
[ ] Sonstiges (bitte angeben)



1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

ENDE

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