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WDüngMeldeV BB - Wirtschaftsdüngermeldeverordnung
Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und der Übernahme von Wirtschaftsdünger
- Brandenburg -
Vom 23. November 2020
(GVBl. II Nr. 108 vom 24.11.2020)
Auf Grund des § 15 Absatz 6 in Verbindung mit §§ 4 und 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden sind, in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) und auf Grund des § 1 der Dünge-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 9) sowie § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Düngerechts vom 31. August 2020 (GVBl. II Nr. 76) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
§ 1 Aufzeichnungspflicht
(1) Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), haben Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats ab dem Tag der Abgabe oder Übernahme vollständig vorzulegen. Die Vorlage erfolgt durch elektronische Übermittlung der in § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger genannten Angaben in der nach § 1 Absatz 4 der Dünge-Zuständigkeitsverordnung von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Datenbank.
(2) Als Registrier- oder Betriebsnummer in der nach Absatz 1 genannten Datenbank ist anzugeben:
§ 2 Meldepflicht
Bei der Verbringung von Stoffen gemäß § 1 Absatz 1 nach Brandenburg haben Empfänger dieser Stoffe die Angaben nach § 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger innerhalb eines Monats ab dem Tag der Übernahme der zuständigen Stelle auf der von ihr zur Verfügung gestellten Datenbank elektronisch zu melden.
§ 3 Datenspeicherung
Die nach den §§ 1 und 2 gemeldeten Daten sind sieben Jahre nach dem Ablauf des Düngejahres in der Datenbank zu speichern.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 10.12.2020)
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