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Speiseabfallverordnung
Vom 5. November 2004
(BGBl. I Nr. 58 vom 12.11.2004 S. 2785; 31.10.2006 S. 2407 06; 06.07.2007 S. 1262 07 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-12-1
§ 1 Anwendungsbereich
Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) dürfen abweichend von § 1 Satz 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes, § 2 der Verfütterungsverbots-Verordnung und Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach den Vorschriften dieser Verordnung an Schweine verfüttert oder zu diesem Zweck abgegeben werden.
§ 2 Anforderungen an die Verfütterung und Zulassung von Betrieben, die Speiseabfälle verfüttern
(1) Speiseabfälle dürfen nur von Betrieben verfüttert werden, die nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen sind.
(2) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verfüttert, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb
Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 in für Schweine bestimmten Futtermitteln sowie hinsichtlich des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierart bei der Fütterung von Schweinen mit Spültrank (ABl. EU Nr. L 117 S. 46) zu befristen.
(3) Speiseabfälle dürfen nur in verarbeiteter Form verfüttert werden. Das Verfüttern von Speiseabfällen an Wildschweine ist verboten.
§ 3 Anforderungen an die Abgabe von Speiseabfällen und Zulassung von Betrieben, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern oder verarbeiten 06
(1) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung nur an Betriebe abgegeben werden, die nach § 2 Abs. 2 zugelassen sind.
(2) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung ferner nur abgegeben werden, soweit sie
(3) Ein Betrieb, der Speiseabfälle abholt, sammelt oder befördert, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe
Die Zulassung ist ferner mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu verbinden.
(4) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verarbeitet, wird von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb
Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe des Abschnitts D Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG mit den zur ordnungsgemäßen Speiseabfallverarbeitung erforderlichen Auflagen zu verbinden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Mit der Zulassung erteilt die zuständige Behörde dem Betrieb eine Zulassungsnummer, die sich wie folgt zusammensetzt: "DE" für Deutschland, den ersten fünf Ziffern des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses für den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Betrieb gelegen ist, sowie vier Ziffern als Betriebsnummer und zwei Ziffern für die Betriebsart. Die Ziffern für die Betriebsart ergeben sich aus der Anlage 1.
(6) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung eines Betriebs unter Angabe der erteilten Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt die zugelassenen Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungsnummer im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *bekannt.
§ 4 Begleitdokument, Aufzeichnungen
(1) Jede Person, die Speiseabfälle befördert, hat ein von ihr unterschriebenes und dauerhaft lesbares Dokument mitzuführen, in das folgende Angaben eingetragen sind:
Für das Dokument nach Satz 1 ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die in Satz 1 genannte Person hat
Der Inhaber des Betriebs nach Satz 3 Nr. 1 und 2 hat das ihm ausgehändigte Dokument für die Dauer von zwei Jahren nach der Aushändigung aufzubewahren.
(2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Speiseabfälle verarbeitet werden, hat unverzüglich nach der Verarbeitung das Datum der Verarbeitung und die verwendeten Verfahren einschließlich der Dauer der Hitzebehandlung und der Behandlungstemperatur aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach der Verarbeitung aufzubewahren.
§ 5 Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und der Ausfuhr
Speiseabfälle dürfen innergemeinschaftlich weder verbracht noch eingeführt oder ausgeführt werden. Die Vorschriften des Verfütterungsverbotsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
§ 6 Überwachung
(1) Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung prüft die zuständige Behörde mindestens zweimal jährlich die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zugelassenen Betriebe. Die zuständige Behörde muss
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft spätestens zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 für das vergangene Jahr zur Weitergabe an die Europäische Kommission.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Speiseabfälle verfüttert.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 Übergangsvorschriften
(1) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits Speiseabfälle verfüttert haben, gelten als nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
(2) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits Speiseabfälle abgeholt, gesammelt, befördert oder verarbeitet haben, gelten als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt
Ziffernschlüssel für die Betriebsart | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 5 Satz 2) |
24 Betriebe, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern
25 Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten
26 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle befördern
27 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle an Schweine verfüttern
Speiseabfall-Begleitdokument | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2) |
Dokumentennummer:
1. Angaben zum Transport
1.1 Name und Anschrift des Transportbetriebs:
........................................................................
........................................................................
........................................................................
1.2 Zulassungsnummer:
1.3 Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:
..........................................................................
2. Angaben zur Abholung der Speiseabfälle
2.1 Name und Anschrift des Betriebs, aus dem die Speiseabfälle abgeholt wurden:
........................................................................
........................................................................
........................................................................
2.2 Zulassungsnummer:
(Angabe nur in Fällen, in denen verarbeitete Speiseabfälle abgeholt wurden)
3. Angaben zur Abgabe von Speiseabfällen
3.1 Name und Anschrift des Betriebs, in dem die Speiseabfälle verarbeitet oder verfüttert werden:
........................................................................
........................................................................
........................................................................
3.2 Zulassungsnummer:
verarbeitender Betrieb | [ ] |
verfütternder Betrieb | [ ] |
4. Angaben zu den Speiseabfällen
4.1 Menge:
4.2 Beschreibung: Küchen- und Speiseabfälle ** aus
[ ] | Restaurant |
[ ] | Catering-Einrichtung |
[ ] | Großküche |
[ ] | Haushaltsküche |
4.3 Datum der Abholung:
4.4 Datum der Lieferung:
.............................. Datum |
............................................................ Unterschrift der befördernden Person |
____________________________
*) Amtlichr Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
**) zutreffendes bitte ankreuzen
ENDE |
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