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Regelwerk

Bekanntmachung zur Verwendung und Kennzeichnung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe entsprechend den Vorgaben in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Inkrafttreten der Neunten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Vom 26. März 2007
(BAnz. Nr. 2 vom 29.03.2007 S. 3387)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt Folgendes bekannt:

I. Rechtlicher Rahmen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 2 (Zusatzstoffverordnung), wurde die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 3 aufgehoben, wobei Artikel 16 dieser Richtlinie jedoch bis auf weiteres in Kraft bleibt, und die Nummern 2.1 ("Harnstoff und seine Derivate"), 3 ("Aminosäuren und ihre Salze") und 4 ("Analoge von Aminosäuren") des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung 4 gestrichen.

Gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Zusatzstoffverordnung darf ein Futtermittel-Zusatzstoff, der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in den Verkehr gebracht wurde (Alt-Futtermittel-Zusatzstoff), sowie ein in den Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführtes Erzeugnis (Alt-Bioprotein) weiterhin gemäß den Bedingungen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, die in den Richtlinien 70/524/EWG bzw. 82/471/EWG und ihren Durchführungsbestimmungen, einschließlich insbesondere der speziellen Kennzeichnungsvorschriften für Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, festgelegt sind, sofern die dort näher beschriebenen Voraussetzungen ("Notifizierung" und Eintrag der Stoffe in das Gemeinschaftsregister gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a und b der Zusatzstoffverordnung) erfüllt sind.

Artikel 10 Abs. 3 der Zusatzstoffverordnung bestimmt, dass Erzeugnisse, die in das Gemeinschaftsregister eingetragen werden, den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen, insbesondere den Artikeln 8, 9, 12, 13, 14 und 16, die unbeschadet besonderer Bedingungen für die Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und die Verwendung jedes Stoffs gemäß Artikel 10 Abs. 1 auf diese Erzeugnisse so anzuwenden sind, als wären sie gemäß Zusatzstoffverordnung zugelassen.

Das Gemeinschaftsregister ist im November 2005 erstellt worden und die jeweils aktuelle Version im Internet unter nachstehender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm

Demzufolge gelten die bisherigen Verkehrs- und Verwendungsbedingungen jedes einzelnen gemäß Richtlinie 70/524/EWG bzw. 82/471/EWG zugelassenen Alt-Futtermittel-Zusatzstoffs bzw. Alt-Bioproteins weiter, bis dieser bzw. dieses nach dem Zulassungsverfahren der Zusatzstoffverordnung neu zugelassen bzw. die bisherige Zulassung durch Verordnung widerrufen wurde (Artikel 10 Abs. 2 bzw. Abs. 5).

Soweit Artikel 10 Abs. 1 der Zusatzstoffverordnung unmittelbar Bezug nimmt auf die Verkehrs- und Verwendungsbedingungen der Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG, gilt dieses Richtlinienrecht bis auf weiteres insoweit durch die Zusatzstoffverordnung als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht weiter.

Durch die Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG und die Streichung der Nummern 2.1, 3 und 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG ist eine Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht nicht mehr möglich. Die nationalen Vorschriften in der Futtermittelverordnung 5, die auf den aufgehobenen bzw. gestrichenen Regelungen der genannten Richtlinien beruhen, wurden daher mit der Neunten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen 6 aus der Futtermittelverordnung ( FMV) gestrichen.

II. Für Alt-Futtermittel-Zusatzstoffe weiter geltende Regelungen der Richtlinie 70/524/EWG

Im Hinblick auf die Transparenz im Futtermittelsektor werden nachfolgend die Verkehrs- und Verwendungsbedingungen der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt, die bis auf Weiteres als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht für die "Alt-Futtermittel-Zusatzstoffe" anzuwenden sind:

  1. Die Zulassung eines Alt-Futtermittel-Zusatzstoffes gilt für die Verwendung in Mischfuttermitteln, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder in § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe a oder b der FMV in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
  2. In einem Mischfuttermittel dürfen nur ein einziger Leistungsförderer und je ein einziger Alt-Futtermittel-Zusatzstoff zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose enthalten sein. Ein Mikroorganismus darf zusammen mit Leistungsförderern oder Alt-Futtermittel-Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder Kokzidiose in einem Mischfuttermittel nur verwendet werden, wenn dies in der Zulassung dieses Mikroorganismus vorgesehen ist ( § 17

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