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Regelwerk

BtMKostV - Betäubungsmittel-Kostenverordnung

Vom 30. Juni 2009
(BGBl. I Nr. 38 vom 03.07.2009 S. 1675; 07.08.2013 S. 3154 13 13a; 18.07.2016 S. 1666 16 *; 18.08.2019 S. 1356 19)
Gl.-Nr.: 2121-6-24




*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Zur Nachfolgeregelung siehe BGebG

Archiv: 1981

Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Anwendungsbereich 13

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

§ 2 Gebühren in besonderen Fällen 13

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder Genehmigung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Die vorgesehene Gebühr kann bis zu 25 Prozent der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 3 Gebühren in Widerspruchsverfahren 13

(1) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1.

(3) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung und bei Rücknahme eines ausschließlich gegen den Gebühren- oder Auslagenbescheid gerichteten Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 10 Prozent des streitigen Betrages. Ist der streitige Betrag geringer als 50 Euro, wird eine Gebühr in Höhe des streitigen Betrages erhoben.

(4) Wird ein Widerspruch vollständig als unzulässig zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 mindestens 50 Euro, höchstens 100 Euro.

(5) Wird ein Widerspruch teilweise zurückgewiesen, ist die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 entsprechend dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen; die Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 3 darf nicht unterschritten werden.

§ 4 Ermäßigungen 13

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht.

§ 5 Übergangsvorschrift 13 19

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden.

§ 6 (aufgehoben) 19

.

Gebührenverzeichnis Anlage 1 13 19
(zu § 1)


Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 240
1.1.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) 480
1.1.3 Binnenhandel 590
1.1.4

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