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Änderungstext
Bekanntmachung zu § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV
Vom 5. Dezember 2017
(BAnz AT vom 03.01.2018 B2)
Siehe Fn. 1
Gemäß § 2 Nummer 3 AMWHV macht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die jeweils aktuelle Fassung des EU-GMP-Leitfadens in deutscher Sprache im Bundesanzeiger bekannt. Der EU-GMP-Leitfaden ist der Leitfaden für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate einschließlich seiner Anhänge, mit dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die ausführlichen Leitlinien nach Artikel 47 der Richtlinie 2001/83/EG 2 und nach Artikel 51 der Richtlinie 2001/82/EG 3veröffentlicht hat. Der Leitfaden (Einleitung, Teil I und Teil II) wurden vom BMG mit Datum vom 27. Oktober 2006 in deutscher Sprache (BAnz. S. 6887) bekannt gemacht.
Hiermit werden folgende Änderungen des vom BMG in die deutsche Sprache übersetzten EG-GMP-Leitfadens gemäß § 2 Nummer 3 AMWHV bekannt gemacht:
Anhang 15 :Qualifizierung und Validierung
Der Leitfaden und die Anhänge in deutscher Sprache sind auch auf der Internetseite des BMG, www.bmg.bund.de, abrufbar.
Anhang 15 zum EU-Leitfaden der Guten Herstellungspraxis
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Qualifizierung und Validierung Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen (Eu Eudralex Band 4)
Hinweis: Dieses Dokument basiert auf dem Empfehlungen von PICS/S PRINZIPIEN 1. Der vorliegende Anhang beschreibt die auf die Herstellung von Arzneimittel anzuwendenden Prinzipien der Qualifizierung und Validierung. Es ist eine GMPAnforderung, dass der Hersteller feststellt, welche Validierungsarbeiten für den Nachweis notwendig sind, dass die kritischen Aspekte der von ihm vorgenommenen Aktivitäten unter Kontrolle stehen. Größere Änderungen an Einrichtungen, Ausrüstung und Prozessen, die die Produktqualität beeinflussen können, sollten validiert werden. Weiterhin sollte eine Risikobewertung vorgenommen werden, um Validierungsumfang und -tiefe bestimmen zu können. PLANUNG EINER VALIDIERUNG 2. Alle Validierungsaktivitäten sollten geplant werden. Die Schlüsselelemente eines Validierungsprogramms sollten in einem Validierungsmasterplan (VMP) oder gleichartigen Dokumenten klar definiert und dokumentiert werden. 3. Der VMP sollte eine kurze, präzise und deutliche Zusammenfassung sein. 4. Der VMP sollte mindestens Informationen zu folgenden Punkten enthalten:
5. Im Falle größerer Projekte kann es erforderlich sein, separate Validierungsmasterpläne zu erstellen. DOKUMENTATION 6. Eine schriftliche Anweisung, aus der hervorgeht, wie die Qualifizierung und Validierung durchzuführen ist, ist zu erstellen. Die Anweisung sollte überprüft und genehmigt werden. Aus ihr sollten die kritischen Schritte und die Akzeptanzkriterien hervorgehen. 7. Ein mit Querverweisen auf die Qualifizierungs- und/oder Validierungsanweisungen versehener Bericht sollte erstellt werden, der die Ergebnisse zusammenfasst, festgestellte Abweichungen kommentiert und die notwendigen Schlussfolgerungen zieht. Letzteres schließt Empfehlungen zur Mängelbeseitigung ein. Änderungen des Plans, so wie er in der Anweisung beschrieben ist, sollten zusammen mit einer angemessenen Begründung dokumentiert werden. 8. Im Anschluss an eine zufriedenstellende Qualifizierung sollte in Form einer schriftlichen Genehmigung eine formale Freigabe für den nächsten Schritt der Qualifizierung und Validierung erfolgen. QUALIFIZIERUNG Designqualifizierung 9. Der erste Schritt einer Validierung neuer Einrichtungen, Anlagen oder Ausrüstungsgegenstände sollte die Designqualifizierung (DQ) sein. 10. Die Übereinstimmung des Designs mit den GMP-Anforderungen sollte demonstriert und dokumentiert werden. Installationsqualifizierung 11. Bei neuen oder veränderten Einrichtungen, Anlagen oder Ausrüstungsgegenständen ist eine Installationsqualifizierung (IQ) vorzunehmen. 12. Die IQ sollte mindestens umfassen:
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(Stand: 20.01.2025)
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