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Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

SchlärmschG - Gesetz zum Schienenlärmschutz

Vom 7. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 301 vom 10.10.2024)
Gl.-Nr.: 2129-72



(Gültig ab 15.12.2024 siehe =>)

Zur bis zum 14.12.2024 geltenden Fassung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur das Betriebsverbot lauter Güterwagen durchzusetzen, das nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229 (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 88) geändert worden ist, ab dem 15. Dezember 2024 gilt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) "Laute Güterwagen" im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.

(2) "Leisere Strecken" im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach Maßgabe des Artikels 5b der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 bestimmt und nach Maßgabe des Artikels 5c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Eisenbahnagentur der Europäischen Union benannt worden sind.

(3) Für dieses Gesetz sind im Übrigen die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des § 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes anzuwenden.

§ 3 Pflichten der Zugangsberechtigten und Betreiber der Schienenwege

(1) Zugangsberechtigte haben bei der Beantragung der Zuweisung von Schienenwegkapazität nach Maßgabe der Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Betreibern der Schienenwege anzuzeigen, ob ein Zug mindestens einen lauten Wagen umfasst.

(2) Können Zugangsberechtigte bei der Beantragung der Zuweisung von Schienenwegkapazität nicht ausschließen, dass ein Zug auch laute Güterwagen mitführt, dürfen sie nur die Zuweisung solcher Schienenwegkapazität beantragen, die keine leiseren Strecken umfasst, soweit der Betrieb lauter Güterwagen nicht ausnahmsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 zulässig ist. Im Falle der Inanspruchnahme einer Ausnahme haben die Zugangsberechtigten dem Betreiber der Schienenwege bei der Antragstellung mitzuteilen, welche Ausnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 vorliegt.

(3) Betreibt ein Betreiber von Schienenwegen leisere Strecken, so hat er in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken zu veröffentlichen. Ferner hat der Betreiber der Schienenwege zu veröffentlichen, welche Strecken seines Netzes "leisere Strecken" sind.

(4) Betreiber der Schienenwege dürfen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken nur stattgeben, wenn Zugangsberechtigte bei der Beantragung ausschließen, dass laute Güterwagen eingesetzt werden, oder der Betrieb lauter Güterwagen auf diesen Strecken ausnahmsweise zulässig ist. Die Ausnahmen bestimmen sich nach den besonderen Vorschriften für gestörten Betrieb in Abschnitt 4.4.1 oder bei Infrastrukturarbeiten und Wageninstandhaltung in Abschnitt 4.4.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.

(5) Betreiber der Schienenwege müssen durch regelmäßige, mindestens jedoch quartalsweise Stichproben überprüfen, ob bei der Nutzung der Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken laute Güterwagen ohne das Vorliegen einer Ausnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 eingesetzt werden. Die Stichproben können im Nachgang zur Nutzung der Schienenwegkapazität erfolgen.

§ 4 Auskunftspflichten der Zugangsberechtigten und der Betreiber der Schienenwege

(1) Die zuständige Behörde kann von den Zugangsberechtigten sowie den Betreibern der Schienenwege verlangen, ihr diejenigen Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 3 zu überwachen. Die Übermittlung hat innerhalb eines Monats und kostenfrei zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen. Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Zugangsberechtigten sowie die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, die nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Zugtrasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten.

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(Stand: 15.10.2024)

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